Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vom 22. Dezember 1998

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), durch das Staatsministerium für Kultus,
  2. § 19 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272) durch das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
  3. § 19 Satz 3 SächsFrTrSchulG durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) wird wie folgt geändert:

1.
§ 44 erhält folgende Fassung:
 
„§ 44
 Europaklausel
 
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) und der Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Durchführung und den Abschluß des Anerkennungsverfahrens ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.“
2.
Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt:
 
„§ 92 a
Abschlußprüfung für Schulfremde
 
(1) Die Prüfung wird gemäß § 91 durchgeführt.
(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus dem Fach Sozial- und Verwaltungskunde mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.
(3) Zusätzlich finden mündliche Prüfungen statt. Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern Sozialarbeit, Rechtskunde, Englisch und Ethik.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler