Historische Fassung war gültig vom 03.05.2008 bis 31.07.2016

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen
(VwV-Fachleiter/Fachberater – VwV-FL/FB)

Az.: 14-0500.20/247

Vom 19. März 2008

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt

die Einrichtung von Fachbereichen an öffentlichen Schulen,
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, die in Fachbereiche gegliedert sind, als Fachleiter sowie
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen als Fachberater.

II.
Einrichtung von Fachbereichen, Fachleiter

1.
Einrichtung von Fachbereichen an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs sowie Beruflichen Schulzentren
 
a)
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs können in Fachbereiche gegliedert werden, denen die Unterrichtsfächer und Profile zuzuordnen sind.
 
b)
Berufliche Schulzentren können, gegebenenfalls kombiniert, nach Berufsbereichen, Berufsgruppen, Bildungsgängen, Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen sowie nach Schularten in Fachbereiche gegliedert werden.
 
c)
Die Einrichtung der Fachbereiche einschließlich der Zuordnung der Unterrichtsfächer und Bildungsgänge zu den Fachbereichen erfolgt durch die Schulen und ist der Sächsischen Bildungsagentur vorab anzuzeigen.
2.

Einrichtung von Fachbereichen an Förderschulzentren

 
a)
Förderschulzentren können in Fachbereiche gegliedert werden, die den eingerichteten Förderschwerpunkten entsprechen. Es können die Förderschwerpunkte Lernen, geistige Entwicklung, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden.
 
b)
Die Einrichtung der Fachbereiche erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus, das den Schulträger vor der Entscheidung beteiligt.
3.
3. Funktion und Stellung des Fachleiters
 
a)
Fachleiter unterstützen den Schulleiter bei der Qualitätsentwicklung und bei organisatorischen Aufgaben im jeweiligen Fachbereich.
 
b)
Fachleiter üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag des Schulleiters aus. Der Schulleiter kann den Einsatz der Fachleiter durch Zielvereinbarungen steuern. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere nach § 42 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, bleiben unberührt.
 
c)
Der Schulleiter gewährt Fachleitern nach Maßgabe der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ( VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung) vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210), für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Aufwand entsprechend schulbezogene Anrechnungsstunden. Fachleiter sollen mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachleitertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden.
4.
Aufgaben der Fachleiter
 
a)
Fachleitern obliegen für den jeweiligen Fachbereich insbesondere
 
 
die Vorbereitung und Leitung von Dienstbesprechungen;
 
 
die Beratung der Lehrkräfte in fachlichen und pädagogischen Angelegenheiten und bei unterrichtsorganisatorischen Fragen;
 
 
die Mitwirkung bei der Beschaffung und beim Einsatz von Lehr- und Lernmitteln;
 
 
die Erarbeitung von Konzeptionen zur Qualitätsentwicklung, insbesondere des fächerverbindenden Unterrichts und des Profilunterrichts;
 
 
die Unterstützung des Schulleiters bei Prüfungsangelegenheiten;
 
 
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen;
 
 
an Beruflichen Schulzentren, insbesondere in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule, zusätzlich die Verantwortung zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts einschließlich der Organisation des lernfeldstrukturierten Unterrichts;
 
 
an Beruflichen Schulzentren zusätzlich die Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben und Praktikumseinrichtungen;
 
 
an Förderschulzentren zusätzlich förderpädagogische und administrative Aufgaben bei der Umsetzung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Arbeit mit den Förderplänen, der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls die Leitung der Beratungsstelle.
 
b)
Der Schulleiter kann Fachleitern außerdem weitere Aufgaben übertragen. In Betracht kommen insbesondere
 
 
die Mitwirkung an fachbereichsübergreifenden organisatorischen Aufgaben;
 
 
die Mitwirkung im Bereich Schulhaushalt und -statistik;
 
 
die Aufsicht über Stoffverteilungspläne sowie an Beruflichen Schulzentren über die didaktischen Planungen zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts;
 
 
die Aufsicht über Klassen-, Kurs- und Notenbücher;
 
 
die Mitwirkung bei der Organisation und Ausgestaltung der schulinternen Lehrerfortbildung;
 
 
an Beruflichen Schulzentren die Zusammenarbeit mit den an der beruflichen Ausbildung Beteiligten sowie
 
 
an Förderschulzentren und berufsbildenden Förderschulen die Organisation der Begleitung von Maßnahmen des integrativen Unterrichts.

III.
Fachberater

1.
Funktion und Stellung der Fachberater
 
a)
Fachberater unterstützen die Schulaufsichtsbehörden bei der Schulaufsicht. Sie beraten die Lehrkräfte und wirken bei der Lehrerfortbildung und bei der Zusammenarbeit mit den Schulträgern mit.
 
b)
Fachberater üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag der Sächsischen Bildungsagentur aus. Die Sächsische Bildungsagentur kann den Einsatz der Fachberater durch Zielvereinbarungen steuern.
 
c)
Die Sächsische Bildungsagentur gewährt Fachberatern nach Maßgabe der Regelungen der VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Aufwand entsprechend personenbezogene Anrechnungsstunden. Fachberater sollen mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachberatertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden.
2.

Aufgaben des Fachberaters

 
a)
Fachberatern obliegt
 
 
die Beratung der Schulaufsichtsbehörden, der Lehrkräfte und der Schulen in methodisch-didaktischen, fachlichen, schulorganisatorischen und schulartspezifischen Angelegenheiten;
 
 
die Mitwirkung bei der Beratung der einzelnen Lehrkräfte in methodisch-didaktischen und fachlichen Fragen;
 
 
die Mitwirkung bei der weiteren Ausgestaltung eines Faches, eines Bildungsganges, eines Förderschwerpunkts, einer Fachrichtung oder einer Schulart, einschließlich der Umsetzung der Lehrpläne;
 
 
die Beratung der Schulaufsicht und der Schulträger bei der Einrichtung und Ausstattung der Schulen.
 
b)
Den Fachberatern an allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen obliegt außerdem
 
 
die Beratung und Unterstützung der Schulen zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung;
 
 
die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Umsetzung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416) und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen sowie bei der schulartübergreifenden Zusammenarbeit.
 
c)
Die Sächsische Bildungsagentur kann Fachberatern darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen. In Betracht kommen insbesondere
 
 
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen und Lernstandserhebungen an Schulen;
 
 
die Mitwirkung bei der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Schularten unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik;
 
 
die Mitwirkung bei Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen;
 
 
die Mitwirkung bei der Begleitung von Schulversuchen gemäß § 15 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( SchulG);
 
 
die Mitwirkung bei der Erstellung und Überarbeitung von Lehrplänen und Arbeitsmaterialien;
 
 
die Koordinierung der Tätigkeit von Fachberatern.
 
d)
Den Fachberatern an allgemeinbildenden Förderschulen kann außerdem übertragen werden
 
 
die Qualitätssicherung im Bereich des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Entscheidung über den geeigneten Förderort und die erforderlichen förderpädagogischen Maßnahmen;
 
 
die Mitwirkung an der Beratung zur Förderplanung gemäß § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414) geändert worden ist, sowie die Beratung und Unterstützung der Förderschulzentren und Förderzentren im konzeptionellen Bereich.
3.

Einsatz von Fachberatern

 
a)
An den Grundschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien, Abendmittelschulen und Kollegs erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend und schulartspezifisch für Unterrichtsfächer oder Fächergruppen, an Gymnasien außerdem für Profile. An den allgemeinbildenden Förderschulen erfolgt der Einsatz der Fachberater in der Regel nach Förderschwerpunkten.
 
b)
Mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität von Bildung und Unterricht und zur Unterstützung von Schulen bei spezifischen pädagogischen Fragen erfolgt der Einsatz der Fachberater auch für system- und fachübergreifende Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsentwicklung, Lese- und Rechtschreibschwäche, Schuleingangsphase, Integration sowie Autismus.
 
c)
An berufsbildenden Schulen erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend, gegebenenfalls schulartübergreifend, für einzelne Unterrichtsfächer, für Berufsbereiche oder Berufsgruppen und für Unterricht mit besonderen Zielgruppen.

IV.
Übertragung der Aufgaben an Fachleiter und Fachberater

1.
Die Sächsische Bildungsagentur überträgt die Aufgaben eines Fachleiters und Fachberaters an eine Lehrkraft in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
2.
Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben eines Fachleiters und Fachberaters ist eine Bewerbung um die entsprechende Tätigkeit.
3.
Vor der Übertragung der Aufgaben ist aus dem Kreis der Bewerber die am besten geeignete Lehrkraft zu ermitteln. Die Tätigkeit ist auszuschreiben. Unter den Bewerbern ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Regelungen der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Schuldienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 20. Oktober 2003, insbesondere Nummer 3.1, sind zu beachten.
4.
Vor der Übertragung der Aufgaben eines Fachberaters für das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion stellt die Sächsische Bildungsagentur mit dem Staatsministerium für Kultus das Einvernehmen her.
5.
Fachleiter und Fachberater sollen von ihrer Tätigkeit entbunden werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse an der Entbindung liegt insbesondere vor, wenn der Fachleiter beziehungsweise Fachberater aufgrund der Übernahme einer anderen dienstlichen Aufgabe im Schulbereich die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 20. Dezember 1996 (MBl. SMK 1997 S. 4) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern (VwV Besetzung FL/FB) vom 12. Mai 1997 (MBl. SMK S. 237) außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär