Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes
(VwV Beurteilung Beamte SMJus)
Vom 17. April 2008
I.
Geltungsbereich
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes des Freistaates Sachsen.
- Sie gilt nicht für die Staatsanwälte und die sonstigen Beamten des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sowie die Leiter der Justizvollzugsanstalten im höheren Dienst.
- Sie gilt nicht für Regelbeurteilungen, die zu einem gemeinsamen Stichtag vor ihrem Inkrafttreten zu erstellen sind.
II.
Grundlage der Beurteilung, Begründung, Hinweise auf Leistungsmängel, Zuarbeiten
- Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck des Beurteilers.
- Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale ist bei einer Zuerkennung von weniger als vier und mehr als zehn Punkten zu begründen.
- Der Beamte ist auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.
- Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten eingeholt werden. Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für den Beurteiler. Sie sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen.
III.
Übertragung von Aufgaben
Die Übertragung der einem Beurteiler nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBI. S. 26), in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben auf einen Vorgesetzten des Beamten kann nur insgesamt erfolgen.
IV.
Überprüfung und Änderung der dienstlichen Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Diese können den Beurteiler anweisen, die Beurteilung zu ändern. Die Abänderung ist zu begründen. Die Überprüfung und die Änderung einer Beurteilung sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen. Der Beurteiler hat die geänderte Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen.
V.
Regelbeurteilung
- 1.
- Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag
- a)
- gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird,
- b)
- ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel eine längere Erkrankung, oder
- c)
- der Ablauf der Probezeit, die Beförderung oder der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn noch nicht ein Jahr zurückliegt.
- Nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes ist die Regelbeurteilung in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a und b unverzüglich nachzuholen, im Fall des Satzes 1 Buchst. c ein Jahr nach dem gemeinsamen Stichtag. Anschließend nimmt der Beamte wieder an der Regelbeurteilung teil.
- 2.
- Für die Beamten des einfachen Dienstes ist der erste gemeinsame Stichtag der 31. Dezember 2008 und der zweite gemeinsame Stichtag der 1. Juni 2012.
VI.
Vergleichsgruppen
- Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens fünfzehn Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen.
- Die Vergleichsgruppen sind aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und derselben Laufbahn zu bilden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
VII.
Beurteilungskommissionen
- Beim Staatsministerium der Justiz wird eine Beurteilungskommission gebildet. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Zuständigkeit des Beurteilers bleibt davon unberührt.
- Die Beurteilungskommission besteht für die Beurteilungen der Beamten des Justizdienstes aus den für Personalsachen zuständigen Abteilungsleitern des Staatsministeriums der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte und dem Generalstaatsanwalt. Den Vorsitz führt der Leiter der Personalabteilung im Staatsministerium der Justiz. Für die Beurteilungen der Beamten des Justizvollzugsdienstes besteht die Beurteilungskommission aus den für Personalsachen zuständigen Abteilungsleitern im Staatsministerium der Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten. Den Vorsitz führt der für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleiter im Staatsministerium der Justiz.
- In den einzelnen Gerichtsbarkeiten, im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft und in den einzelnen Justizvollzugsanstalten können weitere Beurteilungskommissionen eingerichtet werden, welche die Beurteilungskommission beim Staatsministerium der Justiz unterstützen und deren Vorgaben umsetzen. Die Bildung und Zusammensetzung dieser Kommissionen wird durch den Präsidenten des jeweils zuständigen Obergerichts, den Generalstaatsanwalt oder den Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in eigener Verantwortung festgelegt.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes mit Ausnahme der Staatsanwälte (Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV) vom 23. Januar 1996 (SächsJMBl. S. 19) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Stichtag für die Regelbeurteilung der Beamten des mittleren Justizdienstes und Justizvollzugsdienstes im Jahre 2006 (VwV Beurteilungsstichtag mittlerer Dienst 2006) vom 12. Mai 2006 (SächsJMBl. S. 57), jeweils zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), außer Kraft.
Dresden, den 17. April 2008
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth