Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale sowie der Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vom 30. April 2008

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, beträgt ab 1. April 2008 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 1 908,36 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale außerhalb
Laufende Nummer Kilometer Betrag
a) bis 50 km 2 359,80 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 565,00 EUR,
c) über 100 km 2 770,20 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Abgeordnetengesetz beträgt ab 1. April 2008 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 30,78 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale außerhalb
Laufende Nummer Kilometer Betrag
a) bis 50 km 46,17 EUR,
b) 51 bis 100 km 61,56 EUR,
c) über 100 km 76,95 EUR.

Dresden, den 30. April 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen