Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zu den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2003/2004
(DBestHG 2003/2004)

Vom 6. Januar 2003

Auf Grund § 14 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 (Haushaltsgesetz 2003/2004) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) die folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Staatshaushaltes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004:

1
Deckungsfähigkeit
1.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel sind gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel
1.1.1
425 11 (Vergütungen für sonstige Hilfsleistungen durch Angestellte) und
426 11 (Löhne für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeiter);
1.1.2
511 01 (Geschäftsbedarf, Geräte und Ausstattungen, außer EDV-Anlagen) und
511 02 (Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren);
1.1.3
514 0. (Haltung von Dienstfahrzeugen) und
527 0. (Reisekostenvergütungen für Dienstreisen).
1.2
In jedem Kapitel sind die Sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 jeweils bis zur Höhe von 20 % der veranschlagten Ansätze gegenseitig deckungsfähig, mit Ausnahme der Titel in Titelgruppen und der mit Einnahmen gekoppelten Ausgabeermächtigungen. Nummer 1.1 bleibt unberührt. Ansätze bei den Gruppen 529 (Verfügungsmittel) und 531 (Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit) dürfen nicht verstärkt werden (einseitige Deckungsfähigkeit). Deckungsberechtigte Ansätze dürfen um insgesamt nicht mehr als 30 % verstärkt werden. Leertitel dürfen im Wege der Deckungsfähigkeit um bis zu 5 000 EUR verstärkt werden.
1.3
Die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, 81 und 82 der Einzelpläne 02 bis 12 sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Titelgruppe 99 in Kapitel 1503.
1.4
Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.
2
Bewirtschaftung der Personalausgaben
2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter gebunden, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt. Im Rahmen der Bewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die veranschlagten Personalausgaben (einschließlich der einzelplanweise ausgebrachten Minderausgaben) nicht überschritten werden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 01, 422 02, 422 05, 425 01 und 426 01 veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0. und 439 0.) dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden und sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der unter Ziffer 2.3 zusammengefassten Personalausgaben.
2.3
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 44 und 422 45 sowie der Gruppe 432 veranschlagten Personalausgaben dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplanes zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplanes gemeinsam bewirtschaftet werden und sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der unter Ziffer 2.2 zusammengefassten Personalausgaben.
2.4
Für Beamte und Angestellte, bei denen nach Nummer 2.1 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt sind.
3
Besetzung von Planstellen und Stellen
 
Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten §§ 6 und 14 Nr. 2 des Haushaltsgesetzes, §§ 49 und 50 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften des SMF zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 (VwV-HWiF 2003) und 2004 (VwV-HWiF 2004), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall besetzbare, zeitweilig offene Stellen wie folgt besetzt werden:
3.1.1
Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01) durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 02), abgeordnete Beamte (Richter) und so weiter, Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01); Beamte auf Widerruf (Titel 422 05) durch Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (Titel 425 11);
3.1.2
Stellen für Angestellte (Titel 425 01) durch Arbeiter (Titel 426 01).
3.1.3
Diese Planstellen und Stellen dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Beschäftigten aus Stellen gleicher Art (Laufbahn) und gleicher oder niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen besetzt werden. Das SMF kann Ausnahmen von Satz 1 und Nummer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 Satz 1 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Soweit innerhalb eines Ressorts mehrere gleichgelagerte Fälle vorliegen, kann das SMF eine Ausnahmeentscheidung treffen, die auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist.
3.1.4
Bis auf weiteres dürfen bei besonderem Bedarf mit Einwilligung des SMF Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf Stellen für planmäßige Beamte, für Beamte zur Anstellung oder für Angestellte verrechnet werden. In Sonderfällen können ausnahmsweise über § 49 Abs. 3 SäHO hinaus und unter Einhaltung der bei diesem Titel veranschlagten Haushaltsmittel für längstens vier Monate je 2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geführt werden. Dieses Vorgehen bedarf der Einwilligung des SMF. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird oder für Studenten in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zu einem Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung zugelassen sind. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden.
3.1.5
In Ausnahmefällen können mit Einwilligung des SMF Beamte anderer Fachrichtungen auf Planstellen verrechnet werden.
3.1.6
Auf Stellen für Richter der BesGr R2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 bis A16, auf Stellen der BesGr R1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 und A14 verrechnet werden.
3.1.7
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen zur Überbrückung eines unabweisbaren Bedarfs nach bestandener Laufbahnprüfung Beamte zur Anstellung oder entsprechende Angestellte vorübergehend auf Stellen des Titels 422 05 weitergeführt werden, wenn ihre Übernahme auf Planstellen/Stellen (Titel 422 01, 422 02 beziehungsweise 425 01) auf Grund des Entwurfs des nächsten Haushaltsgesetzes vorgesehen oder mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres anderweitig möglich ist. Im Vorgriff auf Stellenbewilligungen bei Titel 422 05 im Entwurf des nächsten Haushaltsgesetzes dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bereits zum 1. Oktober des laufenden Jahres Beamte auf Widerruf eingestellt werden.
3.2
Angestellte, die auf Grund § 23a BAT (Bewährungsaufstieg) oder sonstiger tariflicher Bestimmungen zum Beispiel wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind, dürfen auf Stellen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe verrechnet werden. Das Gleiche gilt für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bei Nachweis der entsprechenden schreibtechnischen Fähigkeiten. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag besonders zu vermerken.
3.3
Von den Stellenplänen für tarifliche Angestellte und für Arbeiter darf im Übrigen vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Angestellten oder Arbeitern auf Grund für den Freistaat Sachsen verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
3.4
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Haushaltsgesetzes gelten für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten für die Anteile der Beförderungsämter die Obergrenzen nach Nummer 5 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in der jeweils geltenden Fassung.
3.5
Altersteilzeit
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ) (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen:
3.5.1
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 %), darf sich durch die Gewährung der ATZ nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
3.5.2
Für den Fall, dass wegen fehlender Wiederbesetzung keine Erstattungsbeträge der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für die in ATZ befindlichen Bediensteten Personalkosten in Höhe von 75 % der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 % nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 % als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden. Bei Wegfall der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gilt entsprechendes.
3.5.3
Soweit Leistungen (Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des für ATZ gezahlten Arbeitsentgeltes) durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellenanteil von 50 % wiederbesetzbar ist. Diese stellenrechtliche Behandlung gilt bis zum Wegfall der Förderleistung durch die Bundesanstalt für Arbeit (zum Beispiel Beschäftigung des Ersatzarbeitnehmers für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, Überschreitung des fünfjährigen Erstattungszeitraums). Wird durch die Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.5.4
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, kann eine Wiederbesetzung nur während der Freistellungsphase erfolgen. Ohne Erstattung der Aufstockungsbeiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit (3.5.2) kann bis zu einer Höhe von 50 % mit Einwilligung des SMF wiederbesetzt werden. Soweit eine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (3.5.3) ist eine Wiederbesetzung bis zu 75 % ohne und bis zu 100 % mit Einwilligung des SMF möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.5.5
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplanes nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht. Hierbei können auch andere als Altersteilzeitstellenanteile einbezogen werden.
3.6
Für die Haushaltsjahre 2003/2004 wird das Staatsministerium für Kultus auf der Grundlage von § 14 Nr. 2 Haushaltsgesetz 2003/2004 abweichend von § 49 Abs. 3 Satz 3 SäHO ermächtigt, Stellen in den Kapiteln 05 36 und 05 37 in den jeweiligen Titeln 425 01 sowie in Kapitel 05 39 in den Titeln 425 01 und 425 02 auch mit zwei Altersteilzeitnehmern zu besetzen. Dies gilt nur für Altersteilzeitverträge, die nach dem 18. Februar 2002 im Sinne des Schulkompromisses abgeschlossen worden sind. Die Deckung der Mehrkosten erfolgt jeweils im selben Kapitel zu Lasten des Titels 425 08. Für den übrigen Lehrerbereich gilt die Ziffer 3.5 entsprechend.
3.7
Sabbatjahrmodell
Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells bedarf der Zustimmung des SMF.
Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind:
 
a)
keine Inanspruchnahme des freien Stellenanteils während der Arbeitsphase,
 
b
keine Neu- beziehungsweise Ersatzeinstellung während der Freistellungsphase,
 
c)
Sicherstellung, dass – auch während der Freistellungsphase – keine Beeinträchtigungen in der Arbeit der jeweiligen Einrichtung, entsprechend der zugewiesenen Aufgaben, besteht.
4
Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen
 
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch Ausgaben geleistet werden
4.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Beschäftigte des Freistaates Sachsen in Strafverfahren;
4.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten, Angestellten und sonstigen Bewerbern, von kirchlichen Bediensteten, die auf Grund von Verträgen/Gestellungsverträgen im öffentlichen Schuldienst tätig sind, sowie für die Kosten einer von der Ernennungs-/Anstellungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung;
4.3
für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen, soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind;
4.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen;
4.5
für Verlustentschädigungen.
5
Personalbezogene Sachausgaben
5.1
Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) können auch mit der Prüfung zusammenhängende sächliche Verwaltungsausgaben bestritten werden.
52
Aus Mitteln der Titel 425 12 und 426 12 (Gehälter und Löhne im Rahmen von AB-Maßnahmen) dürfen auch Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von AB-Maßnahmen geleistet werden, soweit hierzu von der Bundesanstalt für Arbeit Zuschüsse geleistet werden.
6
Globale Minderausgabe bei allen Einzelplänen (ohne HGr. 4)
 
Die in Titel 1503/972 03 veranschlagte Globale Minderausgabe ist entsprechend der in den Erläuterungen zu diesem Titel dargestellten Höhe in den Einzelplänen 02 bis 09 sowie 12 bis 15 – jeweils ohne Berücksichtigung der HGr. 4 – zu erwirtschaften. Eine Umschichtung zwischen den Einzelplänen unter Beibehaltung der Gesamtsumme der Globalen Minderausgabe ist nur mit Zustimmung des SMF möglich.
7
Anwendung des Haushaltsplans
 
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.
8
Ausnahmen vom Bruttonachweis
 
Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe des § 35 SäHO sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus sind Erstattungen von Betriebskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften stets, also auch nach Abschluss der Bücher, von den Ausgaben abzusetzen.
9
Zweckgebundene Einnahmen
9.1
Zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 SäHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist § 37 SäHO nicht anzuwenden. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen, die nicht in das Haushaltsresteverfahren einbezogen werden sollen, dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in den Haushalt des Folgejahres umgebucht werden.
9.2
Bei Förderprogrammen, bei denen Ausgaben nur in Abhängigkeit von Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zulassen und den vorfinanzierten Betrag auf die nächstjährige Bewilligung anrechnen, wenn Zahlungen Dritter auf veranschlagte zweckgebundene Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, oder es kann Ausgaben in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umbuchen.
10
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
 
An Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 % des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach § 57 SäHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen „Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2001/2002“ vom 3. Januar 2001 außer Kraft. Die vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz