Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Berechnungswerte für das Jahr 2003 gemäß PauschVO

Vom 16. Dezember 2002

Gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) werden folgende Berechnungswerte bekannt gemacht:

1.
Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 406,00 EUE.
2.
Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 33 026,00 EUR.
3.
Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 15,75 EUR.

Dresden, den 16. Dezember 2002

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Ministerialdirigent