Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Berechnungswerte für das Jahr 2001 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480)
Vom 18. Dezember 2000
- Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 820,00 DM.
- Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 66 000,00 DM.
- Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 32,50 DM.
Dresden, den 18. Dezember 2000
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Einbock
Ministerialdirigent