Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 29.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz
(RL – Kulturförderung)

Vom 25. Januar 2002

[geändert durch RL vom 29. Januar 2020 (SächsABl. S. 146)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Rechtsgrundlage einer Förderung nach dieser Richtlinie sind

§ 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2534),
§ 12 Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513),
§ 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),
die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607),

in der jeweils gültigen Fassung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung deutscher Kultur der Vertreibungs- und Aussiedlungsgebiete (im Folgenden: Aussiedlungsgebiete) dienen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es können gefördert werden

Projekte mit Bezug zu den Aussiedlungsgebieten, wenn sie der Völkerverständigung dienen (grenzüberbrückende Kulturmaßnahmen);
Maßnahmen, die das Schicksal der im Freistaat Sachsen aufgenommenen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler erforschen und dokumentieren (Erforschung und Dokumentation);
Maßnahmen, die die Bürger des Freistaates Sachsen mit Kultur und Geschichte der Aussiedlungsgebiete vertraut machen (kulturelle Breitenarbeit).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind vorrangig Organisationen, Vereine, Verbände, Einrichtungen und Körperschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen darf 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen zulässig.
4.2
Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro und weniger beträgt. Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.
4.3
Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Honorar- sowie Sachkosten (zum Beispiel Reisekosten).
4.4
Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben werden Kostenpauschalen gebildet. Hierfür werden die beim Zuwendungsempfänger anfallenden Tätigkeiten beziehungsweise Funktionen den ehemaligen Laufbahngruppen zugeordnet und dann die Höhe der jeweiligen Personalkostenpauschale in Höhe der jeweiligen Summe der Spalten 2 bis 5 der Anlage 2a zur VwV Kostenfestlegung 2013 vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt.

5 Verfahren

5.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
5.2
Die Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie sind mit aussagefähigen Unterlagen zur Finanzierung sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung der Maßnahmen zu versehen. Hierzu gehören insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung.
5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen [SächsFöDaG] vom 10. Juni 1999, SächsGVBl. S. 273, in der jeweils gültigen Fassung).

6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz vom 27. November 1996 (SächsABl. 1997 S. 921) außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter