Gesetz
zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Vom 13. Juni 2008

Der Sächsische Landtag hat am 28. Mai 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SächsSchKGAG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe „§ 2a Amtsarztkurs“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „§ 15 Überleitungsvorschriften“ wird durch die Angabe „§ 15 Übergangsregelung“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben.“
3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Amtsarztkurs
 
Das Staatsministerium für Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:
 
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,
 
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,
 
3.
die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,
 
4.
die Bildung des Prüfungsausschusses,
 
5.
die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung,
 
6.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
 
7.
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
5..
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.
6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Übergangsregelung
 
(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 2a gelten nicht für Amtsärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind. Amtsärzte, die ab dem 1. Januar 1996 und vor dem 28. Juni 2008 bestellt wurden, müssen einen Amtsarztkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben.
(2) § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für Amtstierärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind.“
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 § 7 und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften