Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Änderung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vom 6. Juni 2008

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807) geändert worden ist;
 
b)
Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069);
 
c)
Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813);
 
a)
§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist;
 
e)
§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 246 Abs. 3 Satz 3 AktG zudem in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 3, § 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 2 Satz 1 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist;
 
f)
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840);
 
g)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, in Verbindung mit § 62 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304) geändert worden ist;
2.
durch das Staatsministerium der Justiz aufgrund von
 
a)
§ 22c Abs. 1 Satz 1, § 78a Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3210) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 21 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501);
 
b)
§ 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Apostillenverordnung

In § 1 Nr. 4 und § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung – SächsApostZuVO) vom 15. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 73) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 500) werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 246 Abs. 3 Satz 3“ die Angabe „, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 3, § 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 2 Satz 1, § 259 Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.
2.
In Nummer 50 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
3.
Nach Nummer 50 werden die folgenden Nummern 51 und 52 eingefügt:
 
„51.
die Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840);
 
52.
die Ermächtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3171, 3173) geändert worden ist.“

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
In Teil 3 werden nach der Angabe zu § 29 die folgenden Angaben angefügt:
 
„§ 29a
Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
 
§ 29b
Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung“.
2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.“
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Aue“ durch das Wort „Hohenstein-Ernstthal“ ersetzt.
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„12.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
 
b)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„14.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
 
c)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„15.
die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
 
d)
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
 
 
„17.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3 des Aktiengesetzes).“
5.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Der neue Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6..
Nach § 29 werden folgende §§ 29a und 29b angefügt:
 
„§ 29a
Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
 
(1) Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
 
1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840);
 
2.
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf der Registrierung der vorgenannten Bereiche nach § 14 RDG sowie
 
3.
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG
 
werden auf die Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig, jeweils für den Landgerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Zwickau übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Dresden werden auch die Befugnisse hinsichtlich der Landgerichtsbezirke Bautzen und Görlitz übertragen.
(2) Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
 
1.
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf dieser Registrierung nach § 14 RDG sowie
 
2.
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG
 
werden dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen.
 
§ 29b
Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung
 
Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Abs. 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes [GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193] geändert worden ist).“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

In § 12 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OwiZuVO) vom 4. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 67) werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2010, 2072)“ die Wörter „und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)“ angefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 370) außer Kraft.

(2) Die Artikel 1, 2 und 4 Nr. 2, 3 und 5 treten am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften