Historische Fassung war gültig vom 01.01.2004 bis 24.11.2007

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschussgesetz
(SächsAüGUVG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004)

Vom 11. Dezember 2002

§ 1
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

(1) Die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1993), in der jeweils geltenden Fassung, wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 2
Aufbringung der Mittel

(1) Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie durch die Beteiligung an den Rückeinnahmen nach § 3 abgegolten.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Der Freistaat Sachsen erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von einem Drittel der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 3
Beteiligung an den Rückeinnahmen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge zu 41 Prozent an den Freistaat Sachsen ab.