Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege

Vom 10. Juni 2008

I.

Nummer 5.4.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. S. 1088), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Januar 2002 (SächsABl. S. 259) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. 486, 511), wird wie folgt gefasst:

„In den Fördergebieten, in denen auf der Grundlage der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung gemäß § 164b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, Maßnahmen gefördert werden, kommt eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen nur in Betracht, soweit das Sächsische Staatsministerium des Innern auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Ausnahmen genehmigt.
Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, ist eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung der Maßnahmen ohne die vorgenannten Einschränkungen möglich.
Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem auch:
Maßnahmen an Kulturdenkmalen, Denkmalschutzgebieten, Grabungsschutzgebieten, archäologischen Reservaten, wenn an demselben Objekten in zeitlichem Zusammenhang den Denkmalwert beeinträchtigende Maßnahmen durchgeführt werden; hier insbesondere auch Entkernung von Gebäuden oder andere den Denkmalwert reduzierende Maßnahmen. Kosten des Erwerbs eines Kulturdenkmales.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo