Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen

Vom 20. Juni 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2840, 2848) geändert worden ist, in der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung,
  2. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 364) geändert worden ist, in der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung:

§ 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth