Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“

Vom 11. Juni 2008

Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Fichtelberg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 209 Hektar.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das aus den nachfolgend beschriebenen 6 Teilflächen bestehende Naturschutzgebiet befindet sich am Süd- und Westhang des Bergmassives Fichtelberg/Hinterer Fichtelberg:

Teilfläche 1:
bisheriges Naturschutzgebiet „Rohr- oder Schilfwiese“ (Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 [GBl. II DDR S. 697]) und Flächennaturdenkmal „Börnerwiese“ (Verordnung des Landkreises Annaberg vom 1. Dezember 2000 [Amtsblatt des Landkreises Annaberg, Ausgabe 1 vom 18. Januar 2001]) mitsamt einer Verbindungs- und Ergänzungsfläche zwischen beiden Schutzgebieten. Diese Wiesen-/Waldfläche befindet sich inmitten des durch die Tellerhäuser Straße, den Börnerweg und die deutsch-tschechische Staatsgrenze umschlossenen Waldgebietes. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 24,73 Hektar;

Teilfläche 2:
bisheriges Naturschutzgebiet „Zechengrund“ (Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 [GBl. II DDR S. 689]), erweitert um bis an die Bundesstraße B 95 heranreichende Flächen. Diese Wiesen-/Waldfläche grenzt ansonsten im Wesentlichen an die deutsch-tschechische Staatsgrenze. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 75,14 Hektar;

Teilfläche 3:
die 2 westlichen der insgesamt 4 Einzelflächen des bisherigen Naturschutzgebietes „Fichtelberg-Südhang“ (Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Januar 1997 [SächsABl. S. 213], zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2007 [SächsABl. SDr. S. S 281]), verbunden mit dem bis auf den Hinteren Fichtelberg reichenden Südwestteil des bisherigen Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ (Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 [GBl. II DDR S. 166], geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 [SächsABl. S. 54]), erweitert durch eine an letztgenannte NSG-Teilfläche südwestlich angrenzende und vom Philosophenweg und der Fichtelbergstraße umschlossene Waldfläche. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 80,00 Hektar;

Teilfläche 4:
nördliche der beiden kleinen östlichen Teilflächen des bisherigen Naturschutzgebietes „Fichtelberg-Südhang“. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 0,35 Hektar;

Teilfläche 5:
südliche der beiden kleinen östlichen Teilflächen des bisherigen Naturschutzgebietes „Fichtelberg-Südhang“. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 0,29 Hektar;

Teilfläche 6:
Nordwestteil des bisherigen Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“, erweitert um eine nördlich bis an das Fichtelbergplateau und die Fichtelbergschwebebahn heranreichende Waldfläche sowie einige weitere Flächen. Die Größe dieser Teilfläche beträgt 28,50 Hektar.

(3) 1Die Grenzen der Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Juni 2008 im Maßstab 1 : 15 000 und in 4 Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Juni 2008 in den Maßstäben 1 : 5 000 oder 1 : 6 000 als rote Linie eingetragen. 2Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes ist die Abgrenzung auf den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal, Gemarkung Oberwiesenthal, unterteilt nach den einzelnen Teilflächen, die Flurstücke:
Teilfläche 1: 679, 680, 683, 684, 685, 686, 785 teilweise, 786/2, 787, 788 teilweise und 793 teilweise;
Teilfläche 2: 374/2 teilweise, 389/3, 389/4, 390/2, 391/2, 392/3, 392/4, 395/1, 396/2, 397/2, 398, 399, 400/1, 400/3, 401/1, 401/3, 402, 403, 404, 405, 406, 407/2, 407/4, 409/1, 410, 411/1, 411/3, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 439a, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449/1, 450/2, 453/3, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 459a, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483/1, 484/1, 485/1, 486/1, 487/1, 488/1 und 489/2;
Teilfläche 3: 496/1 teilweise, 510/1, 511/1, 512/1, 515/3, 518/2, 519/1, 520/1, 521/1, 522/1, 523/1, 524/1, 525/1, 526/2, 528/1, 529/1, 530/1, 532, 533/2, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562 (teilweise), 581, 582/1, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616 teilweise, 621 teilweise, 622, 623/3 teilweise, 624, 624a teilweise, 625, 625a teilweise, 626, 627, 628, 629 teilweise, 631 teilweise, 632 teilweise, 633, 634, 634a, 635, 636, 638, 639, 640, 640/1, 640/2, 641, 802/1, 924/1 und 926/1 teilweise;
Teilfläche 4: 596 teilweise und 617 teilweise;
Teilfläche 5: 617 teilweise;
Teilfläche 6: 333 teilweise, 592 teilweise, 593 teilweise, 595, 596 teilweise, 619 teilweise, 620 teilweise, 927, 928/3 teilweise, 929/2, 934/4, 935/1, 936, 937/1 teilweise, 942/1 teilweise und 953/1.

(5) Überwiegende Teile des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Fichtelbergwiesen“ (FFH-Gebiet, EU-Meldenummer: DE 5543-304).

(6) Überwiegende Teile des Naturschutzgebietes befinden sich außerdem innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“ (Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“ vom 2. November 2006 [SächsABl. SDr. S. S 190, Anlage Kartennummer 05]).

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen und naturnahen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
 
Trockene Heiden (NATURA-2000-Code 4030),
 
Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*),
 
Montane Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410),
 
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe (NATURA-2000-Code 6430),
 
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
 
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140),
 
Eutrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3150)
 
*
prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL
 
sowie weiterer mit ihnen räumlich und funktional verknüpfter, regionaltypischer Lebensräume wie zum Beispiel Mischwaldbestände, Feuchtgebüsche, extensiv genutztes Grünland und Kleinseggenrieder, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von großer Bedeutung sind;
2.
die Erhaltung der Beerhübel;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Feuer-Lilie (Lilium bulbiferum), Alpen-Weißzunge (Leucorchis albida), Alpen-Flachbärlapp (Diphasium alpinum), Gemeines Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Arnika (Arnica montana), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Blauer Tarant (Swertia perennis) und Eberesche (Sorbus aucuparia, insbesondere subsp. glabrata);
4.
die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Tierarten wie zum Beispiel Kreuzotter (Vipera berus) und Ringdrossel (Turdus torquatus);
5.
die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus artenreichen Wiesen, Fließ- und Stillgewässern, Mooren, Hochstaudenfluren, Waldgesellschaften verschiedenster Ausprägung und anderen attraktiven Lebensräumen – einschließlich der für diese charakteristischen oder seltenen Arten – wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
6.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Der Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 1 trägt den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 bezeichnete FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ aufgestellten und sich ergänzend aus dem Managementplan für dieses Gebiet ergebenden Erhaltungszielen Rechnung und soll damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“ vom 2. November 2006 bleiben unberührt.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen anzulegen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
6.
Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen;
7.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670), herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
8.
Gewässer zu verunreinigen;
9.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;
10.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;
13.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
14.
zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;
15.
Flächen außerhalb von Wegen zu betreten;
16.
außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten zu fahren;
17.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
18.
Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
19.
außerhalb der in § 6 Nr. 9 genannten Skitrasse Beschneiungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;
20.
Beleuchtungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;
21.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Aufstellung oder Einbringung neuer fester oder fahrbarer jagdlicher Hochsitze, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. 2Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Maßnahmen und Handlungen der Forstbehörde, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187); § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 bleiben unberührt;
2.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Staats- und Kommunalwald nach Maßgabe des zehnjährigen Betriebsplanes im Sinne von § 22 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188), des Staatsbetriebes Sachsenforst, Forstbezirk Neudorf (Bezeichnung: „Sächsisches Forstamt Neudorf – Betriebsbuch für den Landeswald Planungszeitraum 1. Januar 2002–31. Dezember 2011“ [Forsteinrichtungsplan]), dessen gleichartige Nachfolgeplanungen sowie gleichartige Planungen von Nachfolgeeinrichtungen. 2Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen, die im Managementplan für das FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ dargelegt sind, entfalten eine über die Laufzeit aktueller Forsteinrichtungspläne hinausgehende Verbindlichkeit. 3Für nachfolgende Forsteinrichtungspläne besteht eine Anpassungspflicht. 4Zulässig ist auch die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Privatwald in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sich durch diese der Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen im Wald nicht verschlechtert; die zulässige ordnungsgemäße Forstwirtschaft schließt die Anwendung von Kalk gemäß dem „Leitfaden Forstliche Bodenschutzkalkung in Sachsen“ (Schriftenreihe der [ehemaligen] Sächsischen Landesanstalt für Forsten, Heft 21/2000), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Bekämpfung des Borkenkäfers mit ein;
3.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. 2Jegliche Düngung, der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel, der Einsatz von Kalk auf Offenlandflächen, die Beweidung sowie die Wiesenmahd vor dem 1. Juli sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmebeschreibung anzuzeigen. 3Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 4Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 5Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;
4.
dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes entsprechende Hegemaßnahmen im Sinne von § 12 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist;
5.
Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die Naturschutz- oder Forstbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
6.
die Unterhaltung der Markierung von Wanderwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
7.
die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S 138, 183) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG und sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen;
8.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
9.
die Überspannung von Teilflächen durch eine „Skischaukel“ in beidseitiger Fortsetzung der Trasse des bisher bestehenden Einersesselliftes am Fichtelbergsüdhang, einschließlich der Errichtung der dafür zwingend erforderlichen Stützmasten und Ergänzungsbauwerke, soweit diese nicht Flächen des prioritären Lebensraumtyps „Artenreiche Borstgrasrasen“ sowie des FFH-Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ in Anspruch nehmen sowie im Bereich der Teilfläche 6 die Errichtung einer bis zu 20 Meter breiten Skitrasse auf der zwischen dem Fremdensteig und dem Ringweg befindlichen Fläche; unberührt bleiben sonstige das Gebiet betreffende Naturschutzbestimmungen sowie bei Zulassung des Eingriffs die Kompensationsverpflichtungen entsprechend § 9 Abs. 2 bis 4 SächsNatSchG) ;
10.
das Befahren von zu Wohn- und Gewerbegrundstücken führenden Wegen und Straßen durch Bewohner, ihre Gäste und Dienstleister;
11.
die Unterhaltung und Erhaltung der Grundstücke und Anlagen in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;
12.
die Verlegung von Versorgungs- und Steuerleitungen im Bereich bereits bestehender Leitungstrassen nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde und sofern die Naturschutzbehörde diese Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Anzeige als mit dem Schutzzweck nach § 3 unvereinbar untersagt;
13.
das Befahren von Straßen, Wegen, Pisten und Loipen zu dem Zweck, diese für den zulässigerweise auszuübenden Wintersport zu präparieren.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

1Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden Grundzügen:

1.
Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
2.
Bewahrung der Moor- und sonstigen Feuchtflächen durch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wasserhaushaltes;
3.
Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
4.
Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten;
5.
Erhaltung und Anreicherung von Totholz in den Waldgesellschaften;
6.
Rückbau solcher im Bereich der Teilfläche 6 befindlichen Wege, Pfade und technischen Einrichtungen, die nicht für forstwirtschaftliche und wintersportliche Zwecke benötigt werden;
7.
Bekämpfung von Neophyten.

2Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ dargelegt. 3Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. 4Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 7 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. 5Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG).

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG) auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 6 nichts anderes bestimmt oder ohne Befreiung im Sinne von § 8,

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen anlegt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, diese beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 zeltet, lagert, angelt, reitet, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Wege betritt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten fährt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Feuer entfacht oder unterhält;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 außerhalb der in § 6 Nr. 9 genannten Skitrasse Beschneiungsanlagen einrichtet oder aufstellt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Beleuchtungsanlagen einrichtet oder aufstellt;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig neue feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt oder einbringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt des Weiteren, wer die in § 6 Nr. 3 und 12 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

(4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
Übergangsregelung

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 3 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. November 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 11. Juni 2008

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze Regierungspräsident

Übersichtskarte

Flurkarte Teilfläche 1

Flurkarte Teilfläche 2

Flurkarte Teilflächen 3, 4, 5

Flurkarte Teilfläche 6

Änderungsvorschriften