Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 29.02.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
(Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung – SächsPBefZuVO)

Vom 27. Juni 2008

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1960), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260) geändert worden ist,
 
b)
§ 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 2

(1) Die Landesdirektionen sind in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs.1 Nr. 1 bis 3 PBefG sowie nach § 2 Abs. 2 PBefG mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen,
  2. die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG, ausgenommen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
  3. die Entscheidung nach § 10 PBefG,
  4. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG,
  5. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG,
  6. die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 PBefG,
  7. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG,
  8. die Genehmigung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG.

(2) Die Landesdirektionen sind Anhörungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1a PBefG.

(3) Die Landesdirektionen können die ihnen als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 PBefG) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 3

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für

  1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG,
  2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
  3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG,
  4. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

(2) Die der Landesregierung durch § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenförderungsrechts (PBefZuV) vom 12. September 1996 (SächsGVBl. S. 407) außer Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk