Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 9 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft oder den Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder die untere Forstbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
4.
In den Anlagen 2.2 Seite 1, 2.4 Seite 2 und 2.5 Seite 2 werden jeweils in der Fußnote die Wörter „von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer II Satz 2 Nr. 7 Buchst. a Satz 4 werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
In Fußnote 3 Satz 4 werden die Wörter „von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften