Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 29.02.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO)

Vom 26. Juni 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, und § 2 Abs. 3 AGImSchG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG:

§ 1
Aufgabenübergang bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

§ 2
Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

Diese Verordnung lässt mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 die Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGImSchG unberührt.

§ 3
Aufgaben in Bezug auf Standorte mit Betriebsbereichen oder emissionshandelspflichtigen Anlagen

(1) Die Landesdirektionen sind zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

  1. einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  2. eine Anlage nach Anhang 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzTEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

angewendet werden. Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder eine Anlage nach Satz 1 Nr. 2, sind die Landesdirektionen zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder die Anlage nach Satz 1 Nr. 2 sich befindet.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist bei Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG zuständig für

  1. die Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen mit Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG und die Entgegennahme von Ergebnissen nach § 29a Abs. 3 BImSchG, soweit die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  2. die Überwachung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hinsichtlich des § 29a BImSchG und der Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Stellungnahmen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit von Betreibern nach § 6 Abs. 3  12. BImSchV,
  4. das Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 4  12. BImSchV, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne,
  5. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 2  12. BImSchV,
  6. die Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 2 Satz 2  12. BImSchV,
  7. die Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und das Setzen einer Frist nach § 9 Abs. 4  12. BImSchV,
  8. die Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6  12. BImSchV,
  9. die Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2  12. BImSchV,
  10. die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2  12. BImSchV,
  11. die Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13  12. BImSchV,
  12. die Vorlage einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen nach § 14 Abs. 1  12. BImSchV,
  13. die Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 2  12. BImSchV,
  14. die Mitteilung von Informationen für Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 3 Satz 2  12. BImSchV,
  15. die Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1  12. BImSchV,
  16. das Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen sowie die Entgegennahme eines Berichts und eines Ergebnisses nach § 16 Abs. 3  12. BImSchV,
  17. die Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung nach § 19 Abs. 1  12. BImSchV,
  18. die Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 2  12. BImSchV,
  19. das Einholen von Informationen, das Ergreifen von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen nach § 19 Abs. 3  12. BImSchV,
  20. das Zuleiten einer Kopie der Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 4  12. BImSchV und
  21. die Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen nach § 19 Abs. 5  12. BImSchV.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung

  1. einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1  12. BImSchV,
  2. eines Berichts nach § 14 Abs. 2  12. BImSchV,
  3. von Informationen nach § 14 Abs. 3 Satz 2  12. BImSchV,
  4. einer Kopie nach § 19 Abs. 4  12. BImSchV und
  5. einer Mitteilung nach § 19 Abs. 5  12. BImSchV.

(4) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Landesdirektion nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Landesdirektion ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 4
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Zuständig für

  1. die Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben nach § 11a Abs. 1 Satz 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. die Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat nach § 11a Abs. 4 Satz 1  9. BImSchV

ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 5
Festlegungen zur Emissionserklärung

(1) Die Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, legt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft fest.

(2) Das Format der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2  11. BImSchV legt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie fest.

§ 6
Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse

Die Übersichten über die Ergebnisse von Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entgegen.

§ 7
Berichterstattung über die Durchführung von Verordnungen

Zuständig für

  1. die Übermittlung eines Berichts nach § 15a Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung und
  2. die Abgabe einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 2 der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung

ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 8
Ausnahmebewilligungen und Kontrollen bei Kraft- und Brennstoffen

(1) Zuständig für die Bewilligung der Ausnahmen von Anforderungen nach § 4 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe – 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Zuständig für

  1. das Ergreifen von Maßnahmen zur Kontrolle des Schwefelgehalts nach § 5 Abs. 3 Satz 1 3. BImSchV und die Vorlage einer Ergebnisübersicht nach § 5 Abs. 4 3. BImSchV sowie
  2. die Überwachung der Qualität von Kraftstoffen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 bis 6 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342), in der jeweils geltenden Fassung,

ist die Landesdirektion Dresden.

§ 9
Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen

Zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 10
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität

(1) Zuständig für

1.
die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
2.
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 BImSchG,
3.
die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität und die Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen nach § 46a BImSchG sowie
4.
die Ausführung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006), in der jeweils geltenden Fassung, und der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme
 
a)
der Aufgabe nach § 12 Abs. 7 22. BImSchV, Luftreinhaltepläne und Aktionspläne zugänglich zu machen,
 
b)
der Aufgabe nach § 14 22. BImSchV, die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten zu prüfen, und
 
c)
der in Absatz 2 geregelten Fälle

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für

1.
die Weiterleitung von
 
a)
Mitteilungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 22. BImSchV,
 
b)
Benennungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 22. BImSchV,
 
c)
Angaben und Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 22. BImSchV,
 
d)
Listen, Informationen und Nachweisen nach § 13 Abs. 2 und 4 22. BImSchV,
 
e)
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 22. BImSchV,
 
f)
Werten und Angaben nach § 13 Abs. 5 22. BImSchV,
 
g)
Informationen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,
 
h)
Meldungen nach § 18 Abs. 2 22. BImSchV und
 
i)
Informationen nach § 6 33. BImSchV sowie
2.
die Anhörung zu einem Programm der Bundesregierung nach § 8 Abs. 1 33. BImSchV.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 BImSchG oder eines Aktionsplans nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG das fachliche Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität und die Bewertung der Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen.

(4) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. Dabei gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.

§ 11
Lärmminderungsplanung

Zuständige Behörden für die Aufgaben der Lärmminderungsplanung nach dem Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Gemeinden, soweit nicht in § 47e Abs. 2 und 3 BImSchG Abweichendes geregelt ist.

§ 12
Mitwirkung bei der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes

Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuVO) vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 82) außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer