Historische Fassung war gültig vom 30.01.2016 bis 19.10.2018

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO) 1

Vom 26. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Januar 2016

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, und § 2 Abs. 3 AGImSchG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG:

§ 1
Aufgabenübertragung bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. 2

§ 2
Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

(1) ) Diese Verordnung lässt mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 die Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGImSchG unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen ( Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3

§ 3
Aufgaben in Bezug auf Standorte mit Betriebsbereichen oder emissionshandelspflichtigen Anlagen

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

1.
einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,

angewendet werden. Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder eine Anlage nach Satz 1 Nr. 2, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder die Anlage nach Satz 1 Nr. 2 sich befindet.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist bei Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG zuständig für

1.
die Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen mit Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG und die Entgegennahme von Ergebnissen nach § 29a Abs. 3 BImSchG, soweit die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
2.
die Überwachung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hinsichtlich des § 29a BImSchG und der Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) –  12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Stellungnahmen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit von Betreibern nach § 6 Abs. 3  12. BImSchV,
4.
das Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 4  12. BImSchV, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne,
5.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 2  12. BImSchV,
6.
die Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 2 Satz 2  12. BImSchV,
7.
die Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und das Setzen einer Frist nach § 9 Abs. 4  12. BImSchV,
8.
die Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6  12. BImSchV,
9.
die Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2  12. BImSchV,
10.
die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2  12. BImSchV,
11.
die Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13  12. BImSchV,
12.
die Vorlage einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen nach § 14 Abs. 1  12. BImSchV,
13.
die Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 2  12. BImSchV,
14.
die Mitteilung von Informationen für Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 3 Satz 2  12. BImSchV,
15.
die Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1  12. BImSchV,
16.
das Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen sowie die Entgegennahme eines Berichts und eines Ergebnisses nach § 16 Abs. 3  12. BImSchV,
17.
die Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung nach § 19 Abs. 1  12. BImSchV,
18.
die Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 2  12. BImSchV,
19.
das Einholen von Informationen, das Ergreifen von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen nach § 19 Abs. 3  12. BImSchV,
20.
das Zuleiten einer Kopie der Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 4  12. BImSchV und
21.
die Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen nach § 19 Abs. 5  12. BImSchV.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung

1.
einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1  12. BImSchV,
2.
eines Berichts nach § 14 Abs. 2  12. BImSchV,
3.
von Informationen nach § 14 Abs. 3 Satz 2  12. BImSchV,
4.
einer Kopie nach § 19 Abs. 4  12. BImSchV und
5.
einer Mitteilung nach § 19 Abs. 5  12. BImSchV.

(4) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint. Die Landesdirektion Sachsen ist unverzüglich zu unterrichten. 4

§ 3a
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
für die Emissionsgenehmigung

Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG, soweit in § 2 Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. 5

§ 4
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Zuständig für

1.
die Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben nach § 11a Abs. 1 Satz 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
die Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat nach § 11a Abs. 4 Satz 1  9. BImSchV

ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 6

§ 5
Festlegungen zur Emissionserklärung

(1) Die Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, legt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft fest.

(2) Das Format der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2  11. BImSchV legt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie fest. 7

§ 6
Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse

Die Übersichten über die Ergebnisse von Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entgegen. 8

§ 7
Berichterstattung über die Durchführung von Verordnungen

Zuständig für

1.
die Übermittlung eines Berichts nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung und
2.
die Abgabe einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 2 der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung

ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 9

§ 8
Ausnahmebewilligung und Überwachung
bei Kraft- und Brennstoffen

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 8 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890, 1891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von § 18 Absatz 1  10. BImSchV hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9  10. BImSchV gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und im Sinne von § 18 Absatz 3  10. BImSchV. 10

§ 9
Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen

Zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 10
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

1.
die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 BImSchG und die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität nach §§ 11, 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 BImSchG,
3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten nach § 46a BImSchG und nach Teil 6 39. BImSchV, mit Ausnahme der Zugänglichmachung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 30 Absatz 5 39. BImSchV, und
4.
Koordination mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung nach § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 39. BImSchV.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 BImSchG und §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 39. BImSchV das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.

(3) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde. 11

§ 11
Lärmminderungsplanung

(1) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 BImSchG.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Stelle nach § 47e Absatz 2 BImSchG. 12

§ 12
Mitwirkung bei der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes

Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 13

§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuVO) vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 82) außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer