Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Härtefallausgleichsverordnung

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 38 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

§ 4 Satz 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über den Antrag bei land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften