Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Vom 7. Juli 2008

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6.
§ 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
 
a)
nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
 
b)
nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,“.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Änderungsvorschriften