Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Vom 7. Juli 2008
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „6.
- § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
- a)
- nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
- b)
- nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,“.
Artikel 2
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2008
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo