Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Vom 16. Juli 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1.
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357),
hinsichtlich des Artikels 1,
  2.
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665),
hinsichtlich des Artikels 2,
  3.
a)
§ 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist,
 
b)
§ 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in Verbindung mit § 123 Abs. 3 SächsGemO,
 
hinsichtlich der Artikel 3 und 6,
  4.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz – AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2417) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 4,
  5.
a)
§ 70a Abs. 1 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist,
 
b)
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 und § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738),
 
hinsichtlich des Artikels 5,
  6.
§ 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 139) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 6,
  7.
Artikel 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2621) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 7,
  8.
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3209) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 8,
  9.
§ 48 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 9,
10.
§ 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung – UkV) vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2456) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 10,
11.
a)
§ 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2357) geändert worden ist,
 
b)
§ 8 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern,
 
hinsichtlich des Artikels 11,
12.
§ 199 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 12,
13.
§ 6 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
hinsichtlich des Artikels 13:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

In § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 42) werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 5. August 1992 (SächsGVBl. S. 411) werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

In § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 21. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 435) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes

In § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes vom 26. November 1992 (SächsGVBl. S. 589) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „eherechtlicher“ durch das Wort „familienrechtlicher“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
3.
In § 5 werden das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ und das Wort „Regierungsbezirk“ durch das Wort „Direktionsbezirk“ ersetzt.
4.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Anträge auf Anfechtung der Vaterschaft
 
Die Landesdirektionen sind anfechtungsberechtigte Behörden nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft, die vor den Gerichten in ihrem Direktionsbezirk anhängig zu machen sind.“

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

In den §§ 2 und 3 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 23. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 284) wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über das Verbot der Prostitution

In § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes

§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVO VereinsG) vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
3.
In Absatz 3 werden das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ und die Wörter „das Regierungspräsidium, das“ durch die Wörter „die Landesdirektion, die“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 440), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„2.
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer kreisangehörigen Gemeinde stehen, der Landkreis,
für Wehrpflichtige, die im Dienst eines Landkreises stehen, der Landkreis,
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Kreisfreien Stadt stehen, die Kreisfreie Stadt,
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Landesdirektion stehen, die Landesdirektion,
jedoch für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger.“
 
b)
Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
die Angabe „und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Wörter „das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde“ werden durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5 Buchst. d werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 6 wird vor dem Wort „Oberbergamt“ das Wort „Sächsische“ eingefügt.
 
e)
Nummer 9 wird gestrichen.
 
f)
Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 9 und die Wörter „das Vorort-Regierungspräsidium Chemnitz“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
g)
Die bisherige Nummer 11 wird die Nummer 10 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „das Landratsamt“ werden durch die Wörter „der Landkreis“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
 
dd)
In Buchstabe e werden die Wörter „die Talsperrenverwaltung Sachsen“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
 
Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Landesdirektionen benannt.“

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz

In den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz vom 14. Dezember 1999 (SächsGVB. 2000 S. 1) wird das Wort „Regierungspräsidien“ jeweils durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (SächsGVBl. S. 586), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.
3.
§ 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „dem Regierungspräsidium“ werden durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörde“ werden durch das Wort „Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörde“ werden durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
5.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
„§ 15a
Übergangsvorschrift
 
Die am 31. Juli 2008 bestehenden Gutachterausschüsse bleiben für das Gebiet, für das sie gebildet worden sind, bis 30. Juni 2009 zuständig.“

Artikel 13
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur räumlichen Gliederung der Direktionsbezirke

Artikel 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur räumlichen Gliederung der Regierungsbezirke vom 14. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 3) außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Änderungsvorschriften