Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

Vom 6. Februar 1996

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. S. 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624),
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO) vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1655), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „0,84“ durch die Zahl „0,89“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „selbständige“ gestrichen.
 
c)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
ca)
Nach dem Wort „Anlage“ werden die Worte „im Sinne von § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373),“ eingefügt.
 
 
cb)
Der bisherige Klammerzusatz wird gestrichen.
2.
In § 2 Abs. 3 werden die Worte „andere Abgasanlagen“ durch das Wort „Abgasleitungen“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Die Worte „selbständig benutzte“ werden gestrichen.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Grundgebühr nach Absatz 1 wird für das Kalenderjahr, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten ausführt, nicht erhoben.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
 
„7.
für Rauchgasrohre pro Meter
Nr. 7
für was AW
je erster angefangener Meter 5,2 AW 
je weiterer angefangener Meter 2,0 AW 
 
b)
Die bisherhige Nummer 7 wird Nummer 8.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Worte „, die zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind,“ eingefügt.
 
b)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
 
 
„5.
für Abluftschornsteine und Abgas-Abluft-Verbundschornsteine im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO
Nr. 5
für was AW
je Hauptschacht 8,0 AW 
zuzüglich
je Stockwerk
0,63 AW 
für jeden ersten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit 11,0 AW 
für jeden zweiten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit 8,1 AW“
 
c)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
 
 
„6.
für Abluftkanäle von Lüftungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO
Nr. 6 und 7
für was AW
bei Arbeitshöhen ab 1,8 m pro Kanal 2,8 AW 
zuzüglich je Reinigungsöffnung 1,2 AW 
bei Arbeitshöhen unter 1,8 m pro Kanal 10,0 AW 
zuzüglich je Reinigungsöffnung 2,5 AW
 
 
7.
für Dunstabzugsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 8 KÜO
Nr. 6 und 7
für was AW
pro Anlage 15,0 AW 
zuzüglich
je weitere Dunsthaube
10,0 AW 
je Prüföffnung im gleichen Geschoß 5,0 AW 
je Prüföffnung in anderen Geschossen 10,0 AW
für die Überprüfung der Mündung
ohne Ventilator
5,0 AW
mit Ventilator 15,0 AW“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem zweiten Klammerzusatz die Worte „ , geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1680),“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
7.
In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
8.
In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
9.
§ 10 erhält folgende Fassung:
 
„§ 10
Mitwirkung an Baumaßnahmen
 
(1) Für die Feststellung und die Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit und der sicheren Benutzbarkeit werden im Rahmen der Mitwirkung an Baumaßnahmen nachfolgende Gebühren erhoben:
Gebühren
lfd. Nr. wo Bescheinigung Unbedenklichkeit Bescheinigung Benutzbarkeit
1. bei der Errichtung von Feuerungsanlagen
    Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit
  je Gebäude 50,9 AW 34,9 AW
  zuzüglich    
  je Schornstein oder Abgasleitung 16,8 AW 8,4 AW
  je Stockwerk pro Schornstein oder Abgasleitung 6,72 AW 3,36 AW
  Für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der Tauglichkeit werden 50 vom Hundert der Gebühren, für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit die vollen Gebühren nach Nummer 1 erhoben;
2. bei der Änderung von Feuerungsanlagen
  je Maßnahme   34,9 AW
  zuzüglich je Schornstein oder Abgasleitung Bescheinigung der  Tauglichkeit beziehungsweise der Unbedenklichkeit Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit
    16,8 AW 8,4 AW.

Kann der Bezirksschornsteinfegermeister aus Gründen, die der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu vertreten hat, die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit nicht getrennt bescheinigen, erfolgt eine gleichzeitige Bescheinigung, für die eine Gebühr wie bei getrennter Bescheinigung erhoben wird.
(2) Für die Überprüfung des Verbrennungsluftverbundes bei raumluftabhängigen Feuerstätten sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit wird eine Gebühr von 49,0 AW erhoben.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für den Betrieb von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

1.
bei raumluftunabhängigen Feuerstätten
einmal alle zwei Jahr
2.
bei allen anderen Feuerstätten
einmal jährlich.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 6. Februar 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften