Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG)
Vom 19. August 2004
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Oktober 2002 (SächsJMBl. S. 132), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2003 (SächsJMBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
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Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Drittes Buch Sozialgesetzbuch) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht übersteigen.“ -
In Nummer 3 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 75 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Wörter „Drittes Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 19. August 2004
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire