Prüfungsordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
(VwV-SächsPOSoz)

Vom 23. September 2008

Auf Grund von §§ 9 und 47 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt das Staatsministerium für Soziales als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die vom Berufsbildungsausschuss beim Staatsministerium für Soziales am 15. November 2007 nach § 79 Abs. 4 Satz 1 BBiG beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Zwischen- und Abschlussprüfung für die Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung. Sie gilt für Auszubildende, die bei Sozialversicherungsträgern ausgebildet werden, für die das Staatsministerium für Soziales die Aufsicht führt.

Unterabschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 2
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse in den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung.

(2) In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen errichtet die zuständige Stelle Aufgabenerstellungsausschüsse.

(3) Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

§ 3
Berufung

(1) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen richtet sich nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der unter der Aufsicht der zuständigen Stelle bestehenden Sozialversicherungsträger berufen.

(2) Die Zusammensetzung und Zahl der Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen. Die Ausschüsse sind paritätisch zu besetzen.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für längstens 5 Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle festsetzt.

(5) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung

(1) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils 1 Mitglied, das den Vorsitz führt und 1 Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Im Falle ihrer Verhinderung wird der Vorsitz einvernehmlich bestimmt. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.

(2) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Ausschüsse deren Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle der Ausschüsse sind von dem Protokollführenden und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

§ 6
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Sie dürfen auch bei der Beratung nicht anwesend sein.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem oder gegebenenfalls mehreren Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Ausschüsse haben gegenüber Dritten alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 8
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 713), in der jeweils geltenden Fassung, die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie die Hinweise für die Bewertung nach § 13 und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann zentral gestellte Prüfungsaufgaben übernehmen. Das Nähere bestimmt der jeweilige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

(2) In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen erstellt und beschließt der jeweilige Aufgabenerstellungsausschuss die einheitlichen Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie die Hinweise für die Bewertung nach § 13 und bestimmt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

§ 9
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden von dem Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen. In der Abschlussprüfung ist auch für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsicht zu regeln.

(3) Über den Ablauf des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung, einschließlich der Vorbereitungszeit des mündlichen Teils der Prüfung, ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen.

§ 10
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne von § 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In der Abschlussprüfung kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und mit dem Einverständnis des Prüflings andere Personen als Gäste zulassen.

§ 11
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 12
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen auf schriftlichen Antrag berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht behinderte Menschen sind, aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären.

(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen entscheiden, sie vorbereiten oder den Prüfungsausschuss und die Aufsicht unterrichten kann. In der Abschlussprüfung ist die Art der Behinderung mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 29 und 30 nachzuweisen. In der Zwischenprüfung ist mit dem Antrag zur Zustimmungserklärung gemäß § 20 Abs. 1 die Art der Behinderung nachzuweisen.

§ 13
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertungsschlüssel
  Note Punkte
 

Note

Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut

100,0 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut

unter 87,5 bis 75,0

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

befriedigend

unter 75,0 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend

unter 62,5 bis 50,0

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

mangelhaft

unter 50,0 bis 25,0

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

ungenügend

unter 25,0 bis 0

(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der schriftlichen Prüfungsarbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu 8 Punkte je Prüfungsarbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

§ 14
Beeinträchtigung der Prüfung

(1) Treten während der schriftlichen Prüfung Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden und der zuständigen Stelle über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine angemessene Ausgleichsmaßnahme.

(2) Gehen Prüfungsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen. Die Entscheidung treffen die Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

§ 15
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die Aufsicht dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle mit. Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder diese mit dem Punktwert Null bewerten.

(3) Wird in der Abschlussprüfung eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 32 Abs. 5 gilt.

(4) Für die Ergänzungsprüfung nach § 40 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Zwischenprüfung

§ 16
Prüfungszweck

Durch die Prüfung soll der Ausbildungsstand ermittelt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

§ 17
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder die im Rahmen des § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV unterrichtet. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

§ 18
Pflicht zur Teilnahme an der Zwischenprüfung

Der Auszubildende hat an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 19
Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) Die Prüfung soll in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres stattfinden. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV durchführen, den Termin und Ort der Prüfung.

(2) Die zuständige Stelle gibt diesen Termin, den Ort der Prüfung und die Anmeldefrist den Auszubildenden über die Ausbildenden möglichst 2 Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich bekannt. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen.

§ 20
Anmeldung, Einladung und Zuordnung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle anzumelden. Sie sind auf die Folgen der Nichtteilnahme hinzuweisen.

(2) Die zuständige Stelle teilt den Prüflingen Termin und Ort der Prüfung sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel 1 Monat vor Beginn der Prüfung schriftlich mit. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen.

(3) In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 1 SVFAngAusbVordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu.

§ 21
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 3 zu § 4 SVFAngAusbV für die jeweilige Fachrichtung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des 1. Ausbildungsjahres sowie auf den in der Berufsschule im 1. Schuljahr entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Versicherung und Finanzierung,
2.
Leistungen sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Bearbeitungsdauer beträgt für diese Prüfungsfächer insgesamt 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Fach 60 Minuten. Die Prüfung soll an 1 Tag durchgeführt werden.

(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 22
Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Hat ein Prüfling an der Prüfung nicht teilgenommen, so hat er an der nächstmöglichen Zwischenprüfung teilzunehmen. Er ist auf die Folgen der Nichtteilnahme schriftlich hinzuweisen.

(2) Kann ein Prüfling aus wichtigem Grund nicht an der Prüfung teilnehmen, hat er gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich den wichtigen Grund schriftlich darzulegen.

(3) Bricht ein Prüfling die Prüfung aus wichtigem Grund ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Prüflings darüber, ob die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen oder ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist. Der Prüfling hat in dem Antrag den wichtigen Grund darzulegen.

§ 23
Bewertung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Prüfungstag nach vorheriger Abstimmung im Prüfungsausschuss von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) In den Prüfungsarbeiten sollen Korrekturhinweise und gegebenenfalls Hinweise, die der Ausbildung förderlich sind, gegeben werden. Die Bewertung ist im Lösungsvorschlag und auf dem jeweiligen Bewertungsbogen vorzunehmen. Der Bewertungsbogen gehört zu den Prüfungsunterlagen.

(3) Nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüflinge das Ergebnis der Prüfung schriftlich fest und teilt es der zuständigen Stelle schriftlich mit.

§ 24
Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält

1.
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
2.
die Personalien des Prüflings
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der Fachrichtung, in der der Prüfling ausgebildet wird, sowie den Ausbildenden,
4.
die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Punktzahlen,
5.
das Datum der Prüfung,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle sowie
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten die Ausbildenden und gegebenenfalls ein gesetzlicher Vertreter des Prüflings sowie die zuständige Stelle. Die Berufsschulen werden über das Prüfungsergebnis informiert.

§ 25
Prüfungsunterlagen

Der Ausbildende händigt dem Prüfling die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag zusammen mit der Prüfungsbescheinigung aus. Eine Mehrfertigung der Prüfungsbescheinigung und die übrigen Prüfungsunterlagen sind bei der zuständigen Stelle 18 Monate aufzubewahren. Innerhalb dieser Zeit haben der Prüfling, gegebenenfalls ein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfung

§ 26
Prüfungsziel

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er fähig ist, seine Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten ist zu Grunde zu legen.

§ 27
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, je 2 Beauftragten der Arbeitergeber und Arbeitnehmer sowie 1 Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

§ 28
Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV durchführen, den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung.

(2) Die zuständige Stelle gibt diesen Termin, den Ort der schriftlichen Prüfung und die Anmeldefrist möglichst 2 Monate vorher schriftlich bekannt. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen.

(3) Für die mündliche Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Prüfungszeitraum. Der Prüfungstag und der Prüfungsort sind dem Prüfling mindestens 1 Woche vor der Prüfung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekannt zu geben.

§ 29
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat oder aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen 2-mal an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen konnte oder die Zwischenprüfung aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen 2-mal abgebrochen hat, ohne dass die vorliegenden Ergebnisse des Prüflings für eine Bewertung ausreichten,
3.
wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen.

§ 30
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können auf schriftlichen Antrag und nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule, vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1 1/2-fache der Zeit, die nach § 2 SVFAngAusbV als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf zum Sozialversicherungsfachangestellten entspricht.

§ 31
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle anzumelden.

(2) In Fällen des § 30 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – beiWiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

1.
in den Fällen des § 29 und des § 30 Abs. 1:
2.
in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4:
 
a)
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
 
b)
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung,
 
c)
gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
3.
in den Fällen des § 30 Abs. 3:
Die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihr bestimmten Stelle.
4.
Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. Bescheide nach § 43 sind beizufügen.

§ 32
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling möglichst 1 Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 8 ist dabei hinzuweisen.

(4) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings

1.
bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen,
2.
innerhalb 1 Jahres nach dem 1. Prüfungstag in schwer wiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 4 sind schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

§ 33
Zuordnung der Prüfungsbewerber

Die Prüflinge sind den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen zuzuweisen. In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen weist die zuständige Stelle die Prüflinge nach örtlichen Gesichtspunkten möglichst gleichmäßig diesen Prüfungsausschüssen zu.

§ 34
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 SVFAngAusbVaufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von 2 Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“
in einer Arbeit von 240 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.
2.
Prüfungsfach „Leistungen“
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Leistungen bei Krankheit,
 
b)
Leistungen bei Mutterschaft
 
lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
 
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
 
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
 
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll er zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Prüfer sollen die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit bis zu 40 Punkten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewerten. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 35
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 SVFAngAusbVaufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an 4 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann allerdings im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von 2 Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
2.
Prüfungsfach „Leistungen“
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
 
b)
Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
 
lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
 
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
 
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
 
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüflinge dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als 3 Prüflinge sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 36
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 SVFAngAusbVaufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an 4 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SVFAngAusbV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von 2 Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“
in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen, dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
2.
Prüfungsfach „Leistungen“
in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Rehabilitation,
 
b)
Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
 
lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
 
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
 
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
 
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
 
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüflinge dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als 3 Prüfungsteilnehmer sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 37
Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(5) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und gegebenenfalls vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt.

(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen.

(7) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

§ 38
Bewertung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsarbeiten der einzelnen Prüfungsfächer nach vorheriger Abstimmung im Prüfungsausschuss jeweils von 2 vom Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Die Bewertungen sind auf dem jeweiligen Bewertungsbogen vorzunehmen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.

(2) In der mündlichen Prüfung sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von 4 Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die 2. Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben zu runden.

§ 39
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung dürfen nur Prüflinge teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach nicht mit „ungenügend“ oder in allen 3 Prüfungsfächern nicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Bei Prüfungsleistungen mit Bewertungen „ungenügend“ in einem Prüfungsfach oder „mangelhaft“ in allen 3 Prüfungsfächern ist die Prüfung nicht bestanden. § 28 gilt entsprechend.

(2) Die Prüflinge an der mündlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

§ 40
Ergänzungsprüfung

(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in einem oder 2 Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem 3. Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf schriftlichen Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen 2 Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.

(2) Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschuss, zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.

(3) § 9 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 25 Abs. 4 gilt.

§ 41
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 13 Abs. 1.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

1.
der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch 5 zu dividieren,
2.
der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und der gesetzliche Unfallversicherung:
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und Summe durch 4 zu dividieren. § 38 Abs. 3 Satz 2 gilt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens 2 der 3 Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.

(4) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Über das Gesamtergebnis erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Abs. 2 BBiG.

§ 42
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4.
die Gesamtnote der Prüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle sowie
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis ist eine Berufsbeschreibung des Ausbildungsprofils auszuhändigen. Auf schriftlichen Antrag des Prüflings werden die Einzelergebnisse der Prüfung gesondert bescheinigt.

(4) Dem Zeugnis ist auf schriftlichen Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung des Zeugnisses und der Berufsbeschreibung beizufügen.

(5) Auf schriftlichen Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 43
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der Ausbildende erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. Auf die Bestimmungen des § 44 ist hinzuweisen.

§ 44
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann 2-mal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. § 31 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf schriftlichen Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von 2 Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 45
Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 1 Jahr, die Anmeldungen, die Niederschriften und eine Mehrausfertigung des Prüfungszeugnisses sind 10 Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Prüfungsbescheides. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gestatten.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 46
Übergangsregelung

(1) Für die Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung der AOK Thüringen gilt bis zum 31. Mai 2008 die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung im Freistaat Thüringen (ThürPO-ASozV) der AOK Thüringen vom 9. Januar 2006 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5, Seite 239).

(2) Für die Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung der AOK Thüringen gilt bis zum 31. August 2008 die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung im Freistaat Thüringen (ThürPO-ASozV) der AOK Thüringen vom 15. Februar 2006 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18, Seite 752).

§ 47
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. September 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß