Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung
(Förderzuständigkeitsverordnung SMWK – SMWKFördZuVO)
Vom 20. Dezember 2005
Es wird verordnet aufgrund von
- § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:
§ 1
(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist innerhalb seines Geschäftsbereiches zuständig für
- den Vollzug von mit dem Bund vereinbarten Förderprogrammen im Bereich Kultur,
- die institutionelle Förderung von Verbänden und von Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur,
- die Förderung von landesbedeutsamen Projekten im Bereich Kunst und Kultur, insbesondere von Landesgrenzen überschreitenden Festivals und Vorhaben von institutionell geförderten Verbänden und Einrichtungen nach Nummer 2, sowie die Vergabe von Stipendien und Preisen im Bereich Kunst und Kultur,
- die institutionelle Förderung im Bereich der Musikschulen,
- die Förderung studentischer Veranstaltungen mit hochschulübergreifendem Charakter,
- die investive Förderung der Sanierung der Studentenwohnheime und der in Erbpacht der Studentenwerke befindlichen Verpflegungsbetriebe sowie die Gewährung von Zuwendungen zum laufenden Betrieb der Verpflegungsbetriebe und der nicht sanierten Wohnheime der Studentenwerke,
- die Förderung der nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit von sächsischen Wissenschaftseinrichtungen,
- die Förderung von Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und von Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung,
- die institutionelle Förderung von Landesforschungseinrichtungen sowie von Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen von überregionaler Bedeutung, bei deren Förderung Bund und Länder auf Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes zusammenwirken,
- die Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung der Weiterentwicklung von Hochschule und Wissenschaft sowie zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Hochschul- und Wissenschaftsprogramm – HWP) vom 16. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 1530), geändert durch Vereinbarung vom 11. Dezember 2003 (BAnz. S. 26142), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hochschulen sind zuständig für
- die Förderung von Promotions-, Meisterschüler- und Kontaktstipendien nach dem Hochschul- und Wissenschaftsprogramm,
- das Ausschreibungs- und Antragsverfahren für die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit sowie die fachliche Antragsprüfung und fachliche Entscheidung über die Gewährung und Aufhebung dieser Förderungen.
(3) Die Regierungspräsidien sind für die Projektförderung im Bereich der Musikschulen zuständig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 2005
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig