Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung
(VwV-NSM)

Az.: 29-H1280/2-3/7-34636

Vom 17. Oktober 2008

Zur koordinierten Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente im Sinne von § 7 Abs. 3, § 7a der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Normen zur Einführung der Budgetierung im jeweiligen Haushaltsgesetz in der Staatsverwaltung (Neues Steuerungsmodell – NSM) und zur Sicherstellung einheitlichen Verwaltungshandelns sind nachstehende Regelungen anzuwenden.

1.
Einführungsvoraussetzungen

Neue Vorhaben der Fachressorts nach § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 1 und 2 SäHO und den Normen zur Einführung der Budgetierung im jeweiligen Haushaltsgesetz zur Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente bei einzelnen Dienststellen (einschließlich Staatsbetriebe nach § 26 SäHO , vergleiche Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [ VwV-SäHO ] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 [SächsABl. 2007 S. 180] geändert worden ist, zu § 9 SäHO) oder in einzelnen abgegrenzten Verwaltungsbereichen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.

2.
Anzuwendende Vorschriften

Bei der Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente nach Nummer 1 sind die Bestimmungen des Rahmenhandbuchs „Neues Steuerungsmodell der Sächsischen Staatsverwaltung“ (NSM-Rahmenhandbuch), in der jeweils geltenden Fassung, unter nachfolgenden Maßgaben anzuwenden:

2.1
Im NSM-Rahmenhandbuch als Regel bezeichnete Vorgaben sind einzuhalten. Abweichungen in besonders begründeten Einzelfällen bedürfen der Einwilligung des NSM-Ausschusses. Die Abweichungen sind mit entsprechender Begründung im jeweiligen dienststellenspezifischen NSM-Handbuch zu dokumentieren.
2.2
Im NSM-Rahmenhandbuch als Grundsatz bezeichnete Vorgaben sind einzuhalten. Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind mit entsprechender Begründung im dienststellenspezifischen NSM-Handbuch zu dokumentieren.
2.3
Definitionen sind den Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs zugrunde liegende verbindliche Begriffsbestimmungen. Sie sind zwingend zu beachten.
3.
Verfahren
3.1
Umsetzungsvereinbarung
 
Die Einwilligung nach Nummer 1 erfolgt mit dem Abschluss einer Umsetzungsvereinbarung. Diese ist für die Einführungsphase zwischen dem jeweiligen Fachressort und dem Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss NSM abzuschließen. Hierin verpflichtet sich das Fachressort zur Erarbeitung und Umsetzung des dienststellenspezifischen NSM-Handbuchs hinsichtlich der IST-Fachkonzepte
 
a)
Produktbildung,
 
b)
Stundenrechnung,
 
c)
Leistungsrechnung,
 
d)
Kostenrechnung,
 
e)
Buchhaltung,
 
f)
Controlling
 
unter Beachtung der Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs/Teile Umsetzung und Training. In die Umsetzungsvereinbarung sind eindeutige und messbare Ziele, der zeitliche Rahmen (Laufzeit), die Verantwortlichkeiten sowie die Finanzierung aufzunehmen. Auch ist die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 SäHO zu dokumentieren. Darüber hinaus sind das Verfahren, die Beteiligten, die Inhalte und der frühestmögliche Zeitpunkt der Modellbewertung (Evaluation) mit Bestimmung der Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen verbindlich festzulegen. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage der in der Umsetzungsvereinbarung festgelegten messbaren Ziele. Dem SRH ist ein Abdruck der Vereinbarung zu übersenden.
3.2
Ressortvereinbarung
 
Nach Umsetzung und positiver Evaluation gemäß Nummer 3.1 können zwischen dem jeweiligen Fachressort und dem Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Lenkungsausschuss NSM Ressortvereinbarungen im Sinne von § 7a Abs. 2 SäHO für den Bereich der einzelnen Dienststelle oder den einzelnen Verwaltungsbereich zur Einführung der Budgetierung geschlossen werden. In der Ressortvereinbarung ist zusätzlich zu den IST-Fachkonzepten nach Nummer 3.1 die Erarbeitung und Umsetzung der dienststellenspezifischen SOLL-Fachkonzepte
 
a)
Planung/Zielvereinbarung und
 
b)
Budgetierung
 
entsprechend dem NSM-Rahmenhandbuch zu regeln. Darüber hinaus sind Bestimmungen entsprechend den Vorgaben nach § 7a Abs. 3 SäHO zu treffen. Der Ressortvereinbarung sind die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuches zu Grunde zu legen. Insbesondere sind messbare Ziele festzulegen und Bestimmungen über das Verfahren, die Beteiligten, die Inhalte und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Evaluation einschließlich der Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen zu treffen. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage der in der Ressortvereinbarung festgelegten messbaren Ziele. Der Rechnungshof ist vor dem Abschluss der Ressortvereinbarung zu hören. Mit Abschluss der Ressortvereinbarung ist das Fachressort verpflichtet, für die betreffende Dienststelle mit der nächsten Haushaltsaufstellung einen der Vereinbarung entsprechenden Voranschlag vorzulegen. In den Entwurf zum Haushaltsplan ist ein Vermerk mit Verweis auf die Ressortvereinbarung aufzunehmen.
3.3
Anpassungsvereinbarung
 
Bei Dienststellen (einschließlich Staatsbetriebe nach § 26 SäHO), die bereits betriebswirtschaftliche Methoden oder Steuerungselemente eingeführt haben oder erproben, sind diese an die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs anzupassen und unter Beachtung von Nummer 2 umzusetzen, sofern die Einführung oder Erprobung nicht nach diesen Vorgaben erfolgte oder erfolgt. Hierzu ist von dem zuständigen Fachressort mit dem Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Lenkungsausschuss NSM eine Anpassungsvereinbarung zu schließen, die insbesondere das Verfahren und den zeitlichen Rahmen der Anpassung festlegt. Bei Dienststellen (ohne Betriebe nach § 26 SäHO), für die bereits eine Ressortvereinbarung über die Budgetierung besteht oder die Budgetierung über den Haushaltsplan festgestellt wurde, ist die weitere Gewährung der Budgetierung nur unter der Bedingung der Anpassung an die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs möglich.
3.4
Die Einführung der Budgetierung im Rahmen des Haushaltsvollzuges bedarf neben den Voraussetzungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 der Beachtung der Regelungen zur Einführung der Budgetierung im jeweiligen Haushaltsgesetz. Sofern danach eine Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages erforderlich ist, ist dem Antrag auf Einwilligung das Ergebnis der Anhörung des Rechnungshofes und das Votum des Lenkungsausschusses NSM nach Nummer 3.2 beizufügen.
3.5
Die dauerhafte Einführung der Budgetierung gemäß § 7a Abs. 2 bis 4 SäHO ist frühestens nach der positiven Evaluation des Modellvorhabens möglich. Die fortgeschriebene Ressortvereinbarung nach Nummer 3.2 ist im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens (nach Teil II der Sächsischen Haushaltsordnung) im Haushaltsplanentwurf der Staatsregierung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die letztendliche Einführung obliegt dem Landtag mit der Feststellung des Haushaltsplanes durch Gesetz.
4.
Änderungen des NSM-Rahmenhandbuchs und der VwV-NSM
4.1
Das Staatsministerium der Finanzen wird insbesondere im Hinblick auf § 5 SäHO zu folgendem ermächtigt:
 
Ergänzung, Erweiterung, Fortschreibung und Streichung im NSM-Rahmenhandbuch aufgeführter Erläuterungen, Beispiele, der Erläuterung dienender Schemata, Tabellen und Grafiken in eigener Zuständigkeit;
 
Ergänzung, Erweiterung, Fortschreibung und Streichung im NSM-Rahmenhandbuch aufgeführter Regeln, Grundsätze und Definitionen im Einvernehmen mit dem NSM-Ausschuss und nach Anhörung des Rechnungshofs;
 
Änderungen in der VwV-NSM im Einvernehmen mit dem NSM-Ausschuss und nach Anhörung des Rechnungshofs. Soweit das Einvernehmen mit dem NSM-Ausschuss nicht erzielt werden kann, ist der Lenkungsausschuss NSM zu beteiligen.
4.2
Soweit Änderungen nach Nummer 4.1 die Anpassung der dienststellenspezifischen NSM-Handbücher nach sich ziehen, soll den betroffenen Dienststellen vom Staatsministerium der Finanzen eine angemessene Frist zur Übernahme der Änderungen eingeräumt werden.
5.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Verwaltung (VwV-NSM) vom 21. Januar 2004 (SächsABl. S. 139) außer Kraft.

Dresden, den 17. Oktober 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland