Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe

Vom 10. November 2008

Der Sächsische Landtag hat am 17. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union“.
2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Dienstleistungserbringer
 
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.
(3) Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Dienstleitungserbringer entsprechend.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.
(5) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.
(6) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über
 
1.
die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
 
2.
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
 
3.
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.
 
(7) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Berufszulassungsbehörde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.“
3.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.11 und 12 wird wie folgt gefasst:
 
„11.
die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
 
12.
Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 899) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr. Dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung.“
4.
In § 10 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft in der Kammerversammlung deshalb unzumutbar erscheint“ gestrichen.
5.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) enthaltenen Grundsätze verletzt hat.“
6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„(6) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise), die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, dürfen auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn dieser Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
(8) Staatsangehörige eines europäischen Staates, deren Weiterbildung nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2003/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend von Satz 2 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
(9) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.
(10) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 9 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.“
 
b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist beträgt in Fällen, die unter Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, vier Monate.“
7.
In § 22 Abs. 5 wird das Wort „inhaltlich“ durch die Wörter „hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität“ ersetzt.
8.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
9.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
 
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
(3) Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung ,Facharzt für Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Allgemeinmedizin’ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung ,Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin’ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tage nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.
(4) Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
(5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
(6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung ,Praktischer Arzt’ oder ,Praktische Ärztin’ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung ,Facharzt für Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Allgemeinmedizin’ führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
10.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2950) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
11.
§ 41 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Einspruch“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „den Einspruch“ ersetzt.
12.
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) bereits eine Weiterbildung begonnen hat, ohne dass die Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 vorlagen, muss einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand spätestens durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nachweisen.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

Das Gesetz zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zweck des Gesetzes
 
Mit diesem Gesetz wird die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammen) im Freistaat Sachsen geregelt. Es dient insbesondere der Umsetzung des Artikels 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist.“
2.
In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Fachkenntnisse“ die Wörter „und effiziente berufliche Leistung“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Eignung“ die Wörter „sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die in einem der genannten Staaten absolvierte Ausbildung gleichwertig ist.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 9 angefügt:
„(3) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einer abgeschlossenen Ausbildung in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik, deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz festgelegten Ausbildungszeit liegt oder deren Ausbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz bestimmten Ausbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Ausbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Die Antragsteller können zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Abweichend von Satz 2 müssen Diplom-Sozialarbeiter eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung, insbesondere auf die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen beziehen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige eines europäischen Staates, die in einem Drittland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Hoheitsgebiet des Staates, der die Ausbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
(4) Erfüllt die Ausbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf eine Eignungsprüfung zu verzichten.
(5) Die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.
(6) Staatsangehörige eines europäischen Staates, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Berufsbezeichnung diejenige Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden staatlichen Anerkennung entspricht.
(7) Die nach § 5 Abs. 3 zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten. Erhält die nach § 5 Abs. 3 zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auswirken können, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften gezogen werden.
(8) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die staatliche Anerkennung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Sie holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 2 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorliegen.
(9) Staatsangehörige anderer als in Absatz 2 genannter Staaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, können die entsprechende Anerkennung nach § 1 Abs. 1 erhalten, wenn die Ausbildung gleichwertig ist.“
3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH).“
4.
In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Anerkennungsprüfung nach § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Weiterbildungsbezeichnungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis werden auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig ist.
(4) Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahmen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen der in Absatz 3 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.“
 
b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:
„(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.
(6) Das Staatsministerium für Soziales bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.
(7) Das Staatsministerium für Soziales teilt der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Es holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller vorliegen.
(8) Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die weitergebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.
(9) Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.
(10) Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, können die entsprechende Anerkennung nach § 7 Abs. 1 erhalten, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.“

Artikel 5
Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. November 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Ursula Clauß

Änderungsvorschriften