Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Vom 7. November 2008

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EKrGVollzVO) vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010) wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Regierungspräsidien“ wird durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
Das Komma nach dem Wort „zuständig“ wird gestrichen.
3.
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
4.
Nummer 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Änderungsvorschriften