Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz

Vom 10. November 2008

I.

Nach Nummer 2 der SVV zu § 44 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG) vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABI. SDr. S. S 516), wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3

Gefangene, die während der Arbeits- oder Ausbildungszeit an therapeutischen Maßnahmen zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung teilnehmen, können für bis zu 20 Stunden pro Monat eine Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gemäß § 1 Abs. 2 StVollzVergO erhalten, sofern eine Durchführung außerhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit nicht möglich ist. Die Gewährung bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. November 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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