Sächsisches Gesetz
über die Reisekostenvergütung
der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)
erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2013
§ 1
Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
- Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
- Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),
- Tagegeld, Aufwandsvergütung (§ 6),
- Übernachtungskostenerstattung (§ 7),
- Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
- Erstattung der Nebenkosten (§ 9 Abs. 1),
- Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),
- Pauschvergütung (§ 12 Abs. 4).
(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
- Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 15),
- Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1),
- Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2).
(4) Ehrenamtliche Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.
§ 2
Dienstreisen
(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
(2) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
(3) Die Dienstreise beginnt mit der Abreise von und endet mit der Ankunft an der Wohnung, es sei denn, sie beginnt oder endet an der Dienststätte oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort.
§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat zur Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wird.
(2) Leistungen, die der Dienstreisende seines Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat. Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf die Erstattung von Reisekostenvergütung gegen die Stelle verzichtet hat.
(4) Auf die Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss dies schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 4
Fahrt- und Flugkostenerstattung
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
§ 5
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent 1 für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Dies gilt nicht für Strecken, die der Dienstreisende aus Anlass einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort anstelle des ansonsten erforderlichen arbeitstäglichen Weges zwischen Wohnung und Dienststätte zurücklegt, mit Ausnahme einer sich durch eine solche Dienstreise ergebenden Mehrstrecke.
(2) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, beträgt die Wegstreckenentschädigung 25 Cent 2 für jeden gefahrenen Kilometer. Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll die zuständige Stelle grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise gegenüber dem Dienstreisenden schriftlich oder elektronisch feststellen.
(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 30 Cent 3 für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich der Dienstreisende verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen. Eine Tätigkeit wird typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann die Tätigkeitsbereiche bestimmen, in denen diese Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt.
(4) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann zur Abgeltung der besonderen Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges um 3 Cent für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.
(5) Ein Dienstreisender, der in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.
(6) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(7) Für Strecken, die mit anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, erhält der Dienstreisende eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1; liegen triftige Gründe für deren Benutzung vor, werden die Fahrt- und Flugkosten erstattet. Der Dienstreisende hat in der Reisekostenabrechnung die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und Ankunftsortes anzugeben.
§ 6
Tagegeld, Aufwandsvergütung
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2g des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend hiervon wird bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort kein Tagegeld gezahlt.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten. Das Tagegeld ist entsprechend den Prozentsätzen des Satzes 1 zu kürzen, wenn der Dienstreisende die seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.
§ 7
Übernachtungskostenerstattung
(1) Die nachgewiesenen Übernachtungskosten werden bis zu 70 EUR je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise, zu kürzen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Dienstreisen am oder zum Wohnort oder wenn der Dienstreisende eine seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.
§ 8
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 6 und 7 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 6) und die Übernachtungskostenerstattung (§ 7) in besonderen Fällen für bis zu weitere achtundzwanzig Tage bewilligen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung auch darüber hinaus verlängert werden.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Vergütung nach Absatz 1 für das Frühstück 15 Prozent, für das Mittagessen 25 Prozent und für das Abendessen 25 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung nach Absatz 1 ist entsprechend den Prozentsätzen des Satzes 1 zu kürzen, wenn der Dienstreisende die seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(4) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird die Vergütung nach Absatz 1 um 35 Prozent gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.
§ 9
Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die der Beamte oder Richter nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.
§ 10
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten oder Richters kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.
§ 11
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu drei Tagen verbunden, werden nach § 3 die Auslagen ersetzt, die ohne diese Verbindung entstanden wären. Dauert der private Aufenthalt oder die private Reise länger, werden die für die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten bis zu der in Satz 1 genannten Höhe ersetzt. Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. Für die Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise wird keine Reisekostenvergütung gewährt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 werden bei Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten erstattet, wenn diese aufgrund der Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder mit einer privaten Reise bis zu dem der Dienstreise vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende um mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 50 EUR geringer sind.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Beamten oder Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Kosten des Beamten oder Richters für sich und ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubes verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs nicht ausgenutzt werden konnten. Weist der Beamte oder Richter nach, dass er wegen der Durchführung einer Dienstreise den Urlaub unterbrechen musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.
(4) Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Beamte oder Richter aus privaten Gründen befindet, mit Ausnahme des Wohnortes, von dem aus sich der Beamte oder Richter arbeitstäglich zum Dienst begibt.
§ 12
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 3. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn der Dienstreisende für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde. § 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet; im Falle des § 8 Abs. 1 wird die Vergütung um 35 Prozent gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe von 20 EUR oder 35 Prozent der Vergütung nach § 8 Abs. 1 für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort werden kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 8 Abs. 1 gewährt. Für Kalendertage mit einer Aufenthaltsdauer am Wohnort von weniger als 24 Stunden bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
§ 13
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anordnung durch die oberste Dienstbehörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Anordnungsbefugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
(3) Abweichend von § 4 Satz 1 werden bei Auslandsdienstreisen für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet.
§ 14
Richter
(1) Für Dienstreisen eines Richters im Inland
- zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
- zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,
- zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäftes die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäftes, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.
§ 15
Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie die Zuweisung nach § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, gleich.
(2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnung im Rahmen der Ausbildung 75 Prozent der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. Der für die Ausbildung maßgebende Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes und einer Ausbildungs- oder einer Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Heimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.
§ 16
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. Diese Auslagen können den in § 15 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 75 Prozent erstattet werden.
(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung gewährt werden.
(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung die Höhe der nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 erstattungsfähigen Aufwendungen festzulegen und den veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen anzupassen,
- durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,
- durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,
- durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. 4
(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 18
Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 gilt die Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nach § 17 Abs. 3 gelten das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 855), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.