Gesetz
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
Vom 10. Dezember 2008
Der Sächsische Landtag hat am 14. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):
- 1.
- die Universitäten:
- a)
- Technische Universität Chemnitz,
- b)
- Technische Universität Dresden,
- c)
- Technische Universität Bergakademie Freiberg,
- d)
- Universität Leipzig,
- 2.
- als universitäre Einrichtung: das Internationale Hochschulinstitut Zittau,
- 3.
- die Kunsthochschulen:
- a)
- Hochschule für Bildende Künste Dresden,
- b)
- Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
- c)
- Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz,
- d)
- Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
- e)
- Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
- 4.
- die Fachhochschulen:
- a)
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden,
- b)
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig,
- c)
- Hochschule Mittweida,
- d)
- Hochschule Zittau/Görlitz,
- e)
- Westsächsische Hochschule Zwickau.
(2) Die §§ 106 bis 108 bleiben unberührt.
§ 2
Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.
§ 3
Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.
(2) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.
(3) Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes sowie Hochschulgrade, akademische Bezeichnungen und Titel in femininer Form führen.
§ 4
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.
§ 5
Aufgaben
(1) Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre und Studienangebote. Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.
(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an,
- fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,
- fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Wirtschaft,
- unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- beraten Studieninteressenten und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums,
- beraten die Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen,
- fördern die studentische Selbsthilfe,
- fördern den Wissens- und Technologietransfer,
- fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
- berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange der Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten, unterstützen Studenten mit Kindern, fördern die Integration ausländischer Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,
- tragen dafür Sorge, dass Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
- nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr.
(3) Die Hochschulen wirken auf die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen ihrer Entscheidungen hin.
(4) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen.
§ 6
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die
- Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
- Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
- Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 24 Abs. 2,
- Krankenversorgung sowie die sonstigen human-, zahn- und tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
- Personalverwaltung und
- Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 11.
Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 wirtschaftliche Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn
- das öffentliche Interesse am Wissens- und Technologietransfer, an der Verwertung von Forschungsergebnissen oder an der wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildung dies rechtfertigt,
- dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule steht,
- die Hochschule einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausüben kann,
- das wirtschaftliche Risiko für die Hochschule ihrer Leistungsfähigkeit angemessen ist und
- die Einlagenverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sind.
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3. Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschule sind unter Beachtung von Satz 1 zu führen. Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.
§ 7
Maßnahmen der Aufsicht
(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.
(3) Ist in der Hochschule oder einer ihrer Fakultäten oder Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, welche die erforderlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.
(4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Landesrektorenkonferenz
(1) Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihr gehören die Rektoren der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. Die Kanzler dieser Hochschulen und die Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an ihren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Die Landesrektorenkonferenz ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.
§ 9
Qualitätssicherung
(1) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.
(2) Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet.
(3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates jährlich die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden.
(4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.
(5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.
(6) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.
§ 10
Hochschulplanung und -steuerung
(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in Vereinbarungen mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 jeweils für mehrere Jahre festlegen.
(2) Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung,
- die Qualitätssicherung,
- die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,
- die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt fest, inwieweit die Zielvereinbarung erfüllt wurde. Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 11 Abs. 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung. Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
(3) Die Hochschule schreibt ihren Entwicklungsplan auf der Grundlage der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung und der Zielvereinbarung fort.
(4) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre und Forschung. In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst berichten die Hochschulen über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Daten nach Absatz 4 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 3 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.
§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Vorschriften über die Verwaltung von Drittmitteln bleiben unberührt.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 10 Abs. 4 umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. § 246 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. Die Prüfung erfolgt auch nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 und 106 bis 109 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung und ergänzende Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zur Gründung, Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung; dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.
(5) Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu 2 Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 SäHO, mit Ausnahme von § 7a SäHO, und die §§ 70 bis 87 SäHO Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 findet Absatz 6 Satz 4 keine Anwendung.
(6) Die staatliche Finanzierung gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben und wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellt. Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Nicht verbrauchte Zuschüsse sollen einer Rücklage zugeführt werden und stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Bei der Besetzung des Stellenplans für Arbeitnehmer, die als akademische oder sonstige Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 oder diesen ersetzende Tarifverträge zu beschäftigen sind, kann die Hochschule unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen.
(7) Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget, einem Leistungsbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in Hochschulvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 sowie der Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 getroffenen Regelungen. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule ist Satz 2 zu beachten. Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der jeweiligen Grundeinheit nach § 2 Abs. 2 festzulegen und zu überprüfen.
(8) Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. Baumaßnahmen auf diesen Liegenschaften werden in der Regel nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, geplant und veranschlagt. Auf Antrag der Hochschule soll ihr das Staatsministerium der Finanzen jährlich Mittel für kleinere Baumaßnahmen zur Bewirtschaftung übertragen.
(9) Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Mittel für diese Zwecke einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.
(10) Die Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln können die Hochschulen in eigenen Ordnungen regeln. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln Dritter an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Drittmittel) vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 343), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2007 (SächsABl. SDr. S. S 639), in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
§ 12
Gebühren und Entgelte
(1) Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von einem Studenten Gebühren erhoben werden, wenn dieser bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügt (bisheriges Studium). In diesem Falle soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums nach Satz 1 um 6 Semester überschreitet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für das Studium Gebühren erhoben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des auf die Entscheidung folgenden Studienjahres keine Studiengebühren mehr erhoben.
(4) Die Hochschule soll Gebühren erheben
- für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium sowie von Gasthörern,
- für die Prüfung nach § 37 Abs. 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden,
- für Leistungen des Studienkollegs nach § 23,
- für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studenten und Schüler im Internat der Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz.
(5) Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. Die Regelungen der §§ 2, 3, 11, 12, 14 bis 23 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.
§ 13
Grundordnung, Erprobungsklausel, Ordnungen
(1) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind.
(2) Die Grundordnung wird vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und geändert. Sie ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich vorzulegen. Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 4 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
(3) Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultätsübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. Hierzu gehören insbesondere Hochschulordnungen über die Auswahl der Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studenten sowie den Studienjahresablauf.
(4) Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät regeln, insbesondere Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat. Studien- und Prüfungsordnungen erlässt der Fakultätsrat im Benehmen mit dem Senat. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Rektorates.
(5) Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat.
(6) Ordnungen der Hochschule sind öffentlich bekannt zu machen; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.
(7) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind (Erprobungsklausel). In diesem Falle kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden.
§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies für
- den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums,
- die Zulassung zu Prüfungen, zur Promotion oder Habilitation,
- die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9,
- die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
- die Entwicklungsplanung,
- Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung,
- den Abschluss von Zielvereinbarungen,
- die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder
- die Umsetzung des Gleichstellungszieles
erforderlich ist. Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 35 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.
(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates und der Fakultäten Art und Gewichtung der zu verarbeitenden Daten nach Satz 1, welche Organe, Gremien, Kommissionen und Amtsträger der Hochschule welche Daten nach Satz 1 verarbeiten sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten durch Ordnung. Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 an andere Stellen zulässig.
(4) Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.
(5) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.
Teil 2
Studium und Lehre
Abschnitt 1
Studium
§ 15
Studienziel
(1) Studium und Lehre sollen die Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und zu eigenständiger Weiterbildung befähigen.
(2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens.
§ 16
Lehrangebot
(1) Jede Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern. Den Studenten ist die Mitwirkung an der Organisation der Lehre zu ermöglichen.
(2) Die Fakultäten übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. Dabei sind der nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderliche Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben zu beachten.
(3) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. In besonders gelagerten Fällen kann von den §§ 34 und 36 abgewichen werden. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden.
§ 17
Hochschulzugang
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 18 Abs. 2 und 3 vorliegt. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Deutschen gleichgestellt, wenn er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt nach Absatz 8 der Hochschule.
(2) Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch
- die allgemeine Hochschulreife,
- die fachgebundene Hochschulreife,
- die Fachhochschulreife oder
- die Meisterprüfung.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 und 4 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zum Studium an Fachhochschulen.
(3) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation kann auch durch eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannte Vorbildung nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt wurde.
(4) Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer anderen Hochschule der gleichen Hochschulart aufzunehmen. Studienbewerber, die an einer Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, sind in allen Studiengängen berechtigt, ein Studium aufzunehmen.
(5) Studienbewerber ohne Qualifikation nach Absatz 2 können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben. Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Anforderungen an die Zugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Zugangsprüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.
(6) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. Für die Zulassung zu einem künstlerischen Studiengang kann die Hochschule eine Immatrikulation auf Probe vornehmen.
(8) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung entscheiden die Hochschulen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Die Hochschulen können vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.
§ 18
Immatrikulation
(1) Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(2) Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn
- er keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 17 erfüllt,
- der Studiengang zulassungsbeschränkt und der Studienbewerber nicht zugelassen ist,
- er nicht nachweist, dass er krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,
- er die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
- er bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,
- er eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
- er im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,
- er die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden hat.
(3) Einem Studienbewerber kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn er
- die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhält,
- nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht,
- für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden kann,
- nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist,
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
- wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.
§ 19
Gasthörer, Frühstudierende
(1) Die Hochschule kann Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 17 nicht nachweisen.
(2) Ein Schüler, der nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweist, kann als Frühstudierender zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Vor seiner Zulassung ist er als Frühstudierender zu immatrikulieren. § 18 findet keine Anwendung; der Frühstudierende hat kein Wahlrecht an der Hochschule. An Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schüler eingerichtet werden. Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.
§ 20
Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung
(1) Die Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt 2 Semestern nicht überschreiten; dies gilt nicht für die Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland. Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Ein Student kann zur Betreuung eigener Kinder bis zu 4 Semester beurlaubt werden, wenn er nicht bereits nach Satz 3 beurlaubt ist. Das Nähere können die Hochschulen durch Ordnung regeln.
(3) Beurlaubten Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(5) Eine Fristüberschreitung, die der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
§ 21
Exmatrikulation
(1) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studenten in der Hochschule.
(2) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn
- er dies beantragt,
- er die Abschlussprüfung bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
- er ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet hat,
- er die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
- er in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert und seine Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
- ihm die Rückmeldung bestandskräftig versagt worden ist,
- er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
- er nach § 18 Abs. 2 nicht immatrikuliert werden dürfte.
(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn
- ihn betreffende Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- er sich nicht nach § 20 Abs. 1 zurückgemeldet hat oder
- er das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen hat.
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.
§ 22
Rechte und Pflichten der Studenten
(1) Jeder Student hat das Recht,
- die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
- die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,
- den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
- sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.
(2) Jeder Student hat die Pflicht,
- die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
- sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.
§ 23
Studienkolleg
Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung gemäß § 92 Abs. 1 und 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 17 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.
§ 24
Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft besteht aus den Studenten der Hochschule. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
- Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
- Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
- Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
- Unterstützung der Studenten im Studium,
- Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
- Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
§ 25
Organe der Studentenschaft
(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.
(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3.
(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.
§ 26
Wahlen der Studentenschaft
(1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.
(2) Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studenten den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreter in den Studentenrat. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat weitere Mitglieder direkt gewählt werden können. Die von den Fachschaftsräten gewählten Mitglieder müssen über die Mehrheit verfügen.
(3) Ist die Studentenschaft nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studenten den Studentenrat.
§ 27
Ordnung der Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere
- die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 25,
- die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
- die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,
- die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
- wie die Interessen der ausländischen Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.
(2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.
§ 28
Zusammenarbeit der Studentenräte
Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 bedarf. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.
§ 29
Finanzwesen der Studentenschaft
(1) Die Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. Diese sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf.
(2) Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. Die Sachaufwendungen trägt der Studentenrat selbst. Auf Anforderung ordnet die Hochschule einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an den Studentenrat ab. Die Personalkosten sind der Hochschule von der Studentenschaft zu erstatten.
(3) Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Bewirtschaftung der Mittel regelt er durch Ordnung. Er bestimmt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. Die Entlastung des Verantwortlichen erfolgt durch den Studentenrat aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. Der Haushaltsplan wird dem Rektorat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt.
(4) Die Jahresrechnung der Studentenschaft ist durch die Innenrevision der Hochschule zu prüfen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(5) Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.
§ 30
Haftung
Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen.
Abschnitt 2
Lehre
§ 31
Studienjahr
Das Studienjahr besteht in der Regel aus 2 Semestern. Über Beginn und Ende des Semesters entscheidet die Landesrektorenkonferenz nach Anhörung der Konferenz der Sächsischen Studentenräte.
§ 32
Studiengänge
(1) Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt.
(2) Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.
(3) Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(4) Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 oder einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ist die Maßnahme dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuvor anzuzeigen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herzustellen. Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.
(5) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 36 Abs. 3 zu modularisieren. Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.
(6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind.
(7) Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(8) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. Die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sind von den Hochschulen gemeinsam zu erlassen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.
§ 33
Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt für Fachhochschulstudiengänge, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens 8, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens 9, in Ausnahmefällen 10 Semester. Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens 6 und höchstens 8 Semester. Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens 2 und höchstens 4 Semester. Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens 10 Semester. Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt werden. In Fachhochschulstudiengängen ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil des Studiums und wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.
§ 34
Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
- die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung,
- die Regelstudienzeit,
- den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,
- die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,
- welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise,
- die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen und der Zwischen- und Abschlussprüfung,
- Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
- die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
- die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,
- die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und diese damit ersetzen können,
- die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,
- die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,
- die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
- den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,
- den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
- das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
- das Widerspruchsverfahren in der Hochschule.
(2) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.
(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.
(4) Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 105 bleibt unberührt.
§ 35
Prüfungen
(1) Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt.
(2) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studienganges erreicht hat. Sie können in Abschnitte geteilt werden.
(3) In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern findet eine Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Wer sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(4) Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. Dies gilt auch für andere Hochschulprüfungen, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht. In beiden Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. Auf Antrag des Kandidaten können im Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.
(6) Zu Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. Prüfer müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(7) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von 2 Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(8) Die Hochschule stellt Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studienleistungen aus.
(9) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.
§ 36
Studienordnungen
(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.
(2) Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten. Sie sieht Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden. Sie soll ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studenten vorsehen.
(3) Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. Nach bestandener Prüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Für modularisierte Studiengänge sind Modulbeschreibungen zu erstellen und der Studienordnung als Anlage beizufügen. § 32 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Lehrstoff und Lehrangebote sind so festzulegen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Die Studienordnung kann vorsehen, dass Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abgehalten werden.
(5) Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.
(6) Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.
(7) Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 105 bleibt unberührt.
(8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven, nichtkonsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.
§ 37
Einstufungsprüfungen, Hochschulprüfungen Externer
(1) Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
(2) Wer sich das in der Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet hat, kann den Hochschulabschluss als Externer in einer Hochschulprüfung erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet die zuständige Fakultät der Hochschule.
§ 38
Weiterbildende Studien
(1) Die Hochschulen bieten weiterbildende Studien an. Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen.
(2) Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
Teil 3
Hochschulgrade und Stipendien
§ 39
Hochschulgrade
(1) Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad, den Mastergrad, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. Soweit in Fachhochschulstudiengängen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. Die Hochschule kann einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt durch Rechtsverordnung die Bezeichnung von Hochschulgraden fest.
(2) Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.
(3) Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.
(4) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn
- er durch Täuschung erworben wurde oder
- nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
Ist der Inhaber eines Ehrengrades nach § 40 Abs. 6 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt, kann der Grad entzogen werden. Ist er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die zuständige Stelle.
§ 40
Promotion
(1) Die Universitäten und das Internationale Hochschulinstitut Zittau haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Absolventen einer Fachhochschule sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden; im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen. Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Satz 5 gilt für Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Das Nähere, insbesondere
- die Zulassung zur Promotion,
- das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,
- das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer,
- ob ein Rigorosum durchzuführen ist,
regelt eine Promotionsordnung. § 105 bleibt unberührt.
(3) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation) vorzulegen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von 2 Hochschullehrern bewertet.
(4) Die Promotion kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium den berufsqualifizierenden Abschluss und den Hochschulgrad nach § 39 Abs. 1 Satz 1 vermitteln. Die Voraussetzungen hierfür sowie den zu vermittelnden Grad regelt die Hochschule durch Ordnung.
(5) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(6) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.
§ 41
Habilitation
(1) Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Akademische Assistenten nach § 72 in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(2) Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden. Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Der Doktorgrad kann um den Zusatz „PD“ (Privatdozent) oder den Zusatz „habil.“ ergänzt werden. Das Nähere regelt eine Habilitationsordnung.
§ 42
Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium
(1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten, dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben.
(2) Die Vergabe von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen und das Nähere über Zugang, Zulassung zum Graduiertenstudium und in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. Erbringt ein Student erforderliche Leistungsnachweise nicht, kann er exmatrikuliert werden.
(3) Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens 4 und höchstens 6 Semester. Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung.
(4) Der Student im Graduiertenstudium hat die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu 2 Semesterwochenstunden zu erbringen. Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.
(5) Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. Das Nähere regelt die Studienordnung. Für Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von 4 bis 5 Semesterwochenstunden zu erbringen sind. Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.
§ 43
Landesstipendien
Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Bewerber Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
- die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Familienzuschlages,
- die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Familienzuschlages,
- die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Auslandszuschläge,
- die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und
- das Antrags- und Vergabeverfahren
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 44
Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur für Berechtigte nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, statt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer mit anderen Staaten die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(5) Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.
Teil 4
Forschung und Entwicklung
§ 45
Wissenschaft und Forschung
Die Forschung an den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Maßgabe ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sowie der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung an den Hochschulen können alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 46
Drittmittelfinanzierte Forschung
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, Forschungsarbeiten, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Hochschule durchzuführen, soweit dadurch entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. Der Rektor kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan gestatten, dass ein im Ruhestand befindlicher Professor, dem der Status eines Angehörigen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, eine Forschungsarbeit nach Satz 1 an der Hochschule durchführt. Drittmittel werden durch die Hochschule verwaltet. Sie sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des Mittelgebers einzusetzen.
(2) Die Absicht, Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektorat rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern.
(3) Auf Antrag des Mitgliedes der Hochschule, das Forschungsarbeiten nach Absatz 1 durchführt (Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Mittelgebers vereinbar ist.
(4) Personal, das überwiegend für die Durchführung eines aus Drittmitteln finanzierten Forschungsvorhabens der Hochschule eingestellt wird, ist befristet zu beschäftigen. Die Bestimmungen des Tarifrechts sind anzuwenden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) In begründeten Fällen kann der Projektleiter mit Zustimmung der Hochschule, sofern Bestimmungen des Mittelgebers nicht entgegenstehen, befristete privatrechtliche Arbeitsverträge abschließen. In diesen Fällen sollen die tarifrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen entsprechend beachtet werden.
§ 47
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. Die Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. In Publikationen der Forschungsergebnisse sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 48
Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben entsprechend.
Teil 5
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 49
Mitglieder und Angehörige der Hochschulen
(1) Mitglieder der Hochschule sind die in der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten, einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter, sowie die Studenten. Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100 durch den Dekan verliehen werden.
(2) Angehörige der Hochschule sind die sonstigen Beschäftigten der Hochschule. Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status eines Angehörigen verleihen.
(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können. Sie kann bestimmen, dass Doktoranden, die keine Mitglieder der Hochschule sind, die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden.
(4) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
§ 50
Mitgliedergruppen
(1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:
- die Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer),
- die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistenten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte (akademische Mitarbeiter),
- die Studenten sowie
- die sonstigen Mitarbeiter nach § 57 Abs. 2.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktoranden, die als Studenten immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet werden. Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu.
(2) Das Rektorat kann Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 49 Abs. 3 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung.
(4) Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreter gewählt haben. Dies gilt nicht für die Gruppe der Hochschullehrer.
§ 51
Wahlen
(1) Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie die Wahlprüfung.
(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben.
§ 52
Wahlperioden und Amtszeiten
(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die studentischen Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. Der Rektor, die Prorektoren, die Dekane, die Prodekane, die Studiendekane und die Gleichstellungsbeauftragten werden für 5 Jahre gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in den Fakultätsräten, Dekane, Prodekane und Studiendekane sowie Gleichstellungsbeauftragte für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit gewählt werden.
(2) Der Kanzler wird für 8 Jahre bestellt. Die Mitglieder des Hochschulrates werden für 5 Jahre bestellt.
(3) Kommt die Wahl des Rektors oder des Dekans bis zum Ablauf der Wahlperiode des Amtsinhabers nicht zustande, verlängert sich die Amtszeit des Rektors und der Prorektoren oder des Dekans bis zum Amtsantritt des neu gewählten Rektors oder des neugewählten Dekans.
§ 53
Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
(2) In Kommissionen der Organe sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.
(3) Die Mitglieder der Organe oder ihrer Kommissionen sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. Näheres kann die Hochschule durch Ordnung regeln.
§ 54
Beschlüsse
(1) Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte abweichend von Satz 2 den Beschluss in anderen als Berufungsangelegenheiten im Umlaufverfahren fassen können.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3) Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der sonstigen Mitarbeiter durch Ordnung.
§ 55
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Für die Hochschule und jede Fakultät werden jeweils ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter gewählt. An einer Zentralen Einrichtung nach § 92 kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Er hat das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist berechtigt, an Sitzungen der Berufungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4. Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und seine Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen nach § 92 gewählt.
(4) Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu 2 Semester gewährt werden.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.
§ 56
Öffentlichkeit, Verschwiegenheit
(1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
Teil 6
Personal
§ 57
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeitern und den studentischen Hilfskräften.
(2) Die sonstigen Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind.
(3) Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. Als studentische Hilfskräfte können Studenten einer Hochschule eingestellt werden. Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte erbringen befristet Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis.
§ 58
Berufungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Berufungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
- pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse,
- 3.
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
- 4.
- je nach den Anforderungen der Stelle
- a)
- zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
- b)
- zusätzliche künstlerische Leistungen oder
- c)
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.
(4) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Professorenstelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 als Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(6) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 59
Ausschreibung
(1) Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben überwiegend in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. Das Rektorat legt unter Beachtung der Entwicklungsplanung fest, ob eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder welcher Fakultät sie zugeordnet wird. Der Fakultätsrat, dem insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, ist vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 2 Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. Wenn ein besonderes Interesse der Hochschule besteht, kann der Professor gemäß § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 hinaus weiterbeschäftigt werden. Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.
(2) Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn
- ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war oder
- ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war.
Die Entscheidung über die Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule wird frühestens nach 4 und spätestens nach 5 Jahren der Juniorprofessur getroffen, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 70 Satz 3 dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung 3 Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern einzubeziehen. Mindestens 2 Gutachter gehören nicht der Hochschule an. § 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(4) § 105 bleibt unberührt.
§ 60
Berufung von Professoren
(1) Die Professoren werden vom Rektor berufen. Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. § 105 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Der Berufungskommission muss mindestens ein externer Sachverständiger angehören. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit von einem Sitz, die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind angemessen vertreten. Der Vorsitzende der Berufungskommission wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz.
(3) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der 3 Namen enthalten soll, und gibt ihn dem Rektor zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht
- für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt,
- für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens 2 Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und
- für einen Vertreter der Professur, wenn dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.
Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungs- oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.
(4) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diesen weiter. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. Will er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit dem Dekan zu erörtern. Beabsichtigt der Rektor, einen der Vorgeschlagenen zu berufen, führt er oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. Er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Anderenfalls stellt der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.
(5) Die Grundordnung kann vor der Ruferteilung eine Anhörung des Senates vorsehen. Weitere Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung.
(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.
(7) Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren wird befristet für bis zu 5 Jahre festgelegt. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.
§ 61
Außerordentliche Berufung von Professoren
(1) Abweichend von den §§ 59 und 60 Abs. 2 bis 4, 7 Satz 1 kann der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung eines Wissenschaftlers, der sein Fachgebiet nachweislich geprägt hat, einleiten, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Rektor eine Findungskommission ein; ihr gehören mindestens 4 externe auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler mit Stimmrecht und der Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme an.
(3) Die Findungskommission benennt dem Rektor Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von Fakultät und Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. Stimmt der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens 6 externe anerkannte Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftler zu erstellen. Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. Der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftler entsprechen.
§ 62
Gemeinsame Berufungen
(1) Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung durch eine Vereinbarung. Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 59 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 60 abweichen. Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung ist zu gewährleisten. Der Berufungskommission müssen auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.
(2) Abweichend von § 60 Abs. 1 werden die Professoren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung.
§ 63
Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren
(1) Voraussetzungen für die Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung und
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die besonders herausgehobene Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens 5 Jahren nach Erhalt der Approbation oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als 6 Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als 9 Jahre betragen haben. Hiervon bleiben Verlängerungen nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
§ 64
Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessoren werden vom Rektor eingestellt oder ernannt.
(2) Die Vorschriften des § 60 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8, Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend.
§ 65
Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren
(1) Ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellt werden, wenn er mindestens 4 Jahre lang in seinem Fachgebiet selbständig gelehrt hat. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. a entsprechend. Mitgliedern der Hochschule können mit Zustimmung des Senates die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers übertragen werden.
(2) Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Honorarprofessor bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. Honorarprofessoren sind berechtigt, sich an Prüfungen und an der Forschung zu beteiligen.
(3) Außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels „Professor“ berechtigt. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 66
Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Ein Lehrbeauftragter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
§ 67
Dienstaufgaben der Hochschullehrer
(1) Den Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.
(2) Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.
(3) Zu den Aufgaben der Hochschullehrer gehören insbesondere:
- Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,
- Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
- Mitwirkung in Promotionsverfahren,
- Studienfachberatung und Förderung der Studenten,
- Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
- Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren.
Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken.
(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sowie der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist.
(5) Art und Umfang der von einem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen.
(6) Die Aufgaben der Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b bleibt.
(7) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.
§ 68
Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben
(1) Der Rektor kann einen Professor auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Dekan unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von seinen Dienstaufgaben freistellen. Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fakultät sichergestellt sind. Bei Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für 2 Semester und frühestens 4 Jahre nach Ablauf der letzten Freistellungszeit ausgesprochen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen einem Professor für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für 5 Jahre, gewährt werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsieht und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. Die Entscheidung trifft das Rektorat. Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden; hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden.
(3) Der Professor hat spätestens 3 Monate nach Beendigung seiner Freistellung dem Rektor und dem Dekan schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.
§ 69
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Professoren können zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.
(2) Mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die an ihrer Hochschule zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu 2 Jahren auf Probe eingestellt werden. Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Beamter trifft der Rektor spätestens 4 Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.
(3) Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, insbesondere
- bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,
- für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung.
Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu 6 Jahren. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge 6 Jahre nicht übersteigt. § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Rektor auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.
(4) Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. Die Tätigkeit als Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.
(5) Ein Professor darf den Titel „Professor“ nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn seine Dienstzeit mindestens 5 Jahre betrug. Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist.
(6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 49 SächsBG zum Ende des Semesters wirksam, in dem ein Professor, der Beamter auf Lebenszeit ist, die Altersgrenze erreicht.
(7) Den Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu.
§ 70
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren
Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Sie führen den Titel „Juniorprofessor“. Hat sich der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis spätestens 4 Monate vor seinem Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates mit Zustimmung des Juniorprofessors auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 3 und § 65 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind, kann der Rektor den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellen und ihm das Recht zur Mitwirkung in Berufungskommissionen nach § 60 Abs. 2 übertragen. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung. Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nach Satz 3 nicht auf insgesamt 6 Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen.
§ 71
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind einer Fakultät, Zentralen Einrichtung oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind an die Weisungen des jeweiligen Leiters ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Ihnen kann vom jeweiligen Leiter ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.
(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 16 erfordert. Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b fördern. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu belassen. Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter entsprechend.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.
(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistenten nach § 72 beschäftigt werden.
§ 72
Akademische Assistenten
(1) Akademische Assistenten erbringen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre, die auch dem Erwerb einer zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b dienen. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu belassen. Zu ihren Dienstleistungen gehört, Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. In den medizinischen Fächern gehört auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten. Die Akademischen Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers vertraut zu machen.
(2) Akademische Assistenten sind einem Professor oder einer Fakultät zugeordnet und werden bei ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit betreut. Nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen soll ihnen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als Akademischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und pädagogischer Eignung in der Regel die herausragende Qualität einer Promotion. Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachgebieten ein überdurchschnittlicher Studienabschluss erforderlich. Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist auch die Approbation oder eine Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes erforderlich.
§ 73
Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten
Der Akademische Assistent wird für die Dauer von bis zu 4 Jahren zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung des Akademischen Assistenten spätestens 4 Monate vor Ablauf auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden, wenn er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Akademischer Assistent ist ausgeschlossen.
§ 74
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt.
§ 75
Regelung der Dienstaufgaben
(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere
- den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,
- die Präsenzzeiten sowie
- die Voraussetzungen für die vom Dekan zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studenten bestehen.
(2) Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Auf Antrag kann der Dekan genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.
§ 76
Nebentätigkeit
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung
- die Abgrenzung zwischen Dienstaufgaben und Nebentätigkeiten,
- welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
- welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
- das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
- die Voraussetzungen für die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
- den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
- für Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.
§ 77
Dienstrechtliche Sonderregelung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Räte, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 142 bis 143d SächsBG auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Auf die Ernennung von Hochschullehrern zu Beamten auf Zeit und auf die Ernennung von Akademischen Räten findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 SächsBG keine Anwendung.
(2) Ein beamteter Hochschullehrer kann nur mit seiner Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Abs. 2, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem er tätig ist, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule verlagert wird. In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder an einer Staatlichen Studienakademie zu erbringen.
(3) Aus dem Status eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Rates ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.
(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Rates auf seinen Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern:
- Beurlaubung nach den §§ 142 und 143 SächsBG,
- Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,
- Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung,
- Grundwehr- und Zivildienst oder
- Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung, und Zeiten des Erziehungsurlaubes oder eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend im Falle der
- Teilzeitbeschäftigung,
- Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandates oder
- Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 9,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
(6) Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und in den Fällen des Absatz 5 Satz 1 die Dauer von jeweils 2 Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 dürfen die Gesamtdauer von 3 Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt 4 Jahre nicht überschreiten.
(7) Für Hochschullehrer im befristeten Arbeitnehmerverhältnis gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2, 4 bis 6 entsprechend. Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrern ist abweichend von § 78 Abs. 2 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.
(8) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat den Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen; Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dürfen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.
§ 78
Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal
(1) Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektorates ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ist der Rektor. Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist der Kanzler.
§ 79
Wissenschaftliche Redlichkeit
Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Das Nähere kann die Hochschule durch Ordnung regeln.
Teil 7
Aufbau und Organisation der Hochschule
Abschnitt 1
Zentrale Organe
§ 80
Zentrale Organe der Hochschule
Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat; sie geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 81
Senat
(1) Der Senat ist zuständig für
- die Beschlussfassung über Ordnungen der Hochschule nach § 13 Abs. 3,
- die Erteilung des Einvernehmens zum Wahlvorschlag des Hochschulrates für die Wahl des Rektors,
- die Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
- die Wahl und Abwahl der Prorektoren,
- die Stellungnahmen zu Vorschlägen des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
- die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates,
- die Stellungnahme zum Wirtschaftsplanentwurf,
- die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen,
- die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen nach § 13 Abs. 4 Satz 2,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,
- die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 39,
- die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre,
- die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 83 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 88 Abs. 4 Satz 5 bleiben unberührt,
- die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,
- die Stellungnahme zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes durch das Rektorat,
- die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten,
- die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule,
- die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht des Gleichstellungsbeauftragten,
- die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes.
Näheres zu den Nummern 10 und 11 kann die Grundordnung regeln.
(2) Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder (Senatoren). Sie sind gewählte Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1. Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat nur mit beratender Stimme an. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zum Dekan, Rektor oder Prorektor gewählt oder zum Kanzler bestellt werden.
(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.
§ 81a
Erweiterter Senat
(1) Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertretern der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1. Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.
(2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.
(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.
§ 82
Rektor
(1) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 80. § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Die Zuständigkeit für das Hausrecht und für Eilentscheidungen kann er delegieren.
(3) Zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. Der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Ist er Beamter auf Zeit, findet § 139 SächsBG keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. Die Grundordnung bestimmt, ob der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.
(5) Die Stelle des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Eine Auswahlkommission aus 4 Mitgliedern, davon 2 externe Mitglieder des Hochschulrates und 2 Mitglieder des Senates, sowie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit beratender Stimme fertigt eine Vorschlagsliste für den Hochschulrat. Der Hochschulrat erstellt im Einvernehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu 3 Kandidaten enthält. Ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. Der Wahlvorschlag wird von dem Vorsitzenden des Hochschulrates dem Erweiterten Senat unterbreitet. Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als einen Kandidaten, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt den Rektor. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, stellt die Auswahlkommission eine neue Vorschlagsliste auf.
(6) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.
(7) Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat.
(8) Der Rektor kann nach Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag für 2 Semester von seinen Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.
§ 83
Rektorat
(1) Die Hochschule wird von einem Rektorat geleitet. Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu 3 Prorektoren und dem Kanzler. Nach Maßgabe der Grundordnung können Prorektoren hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor.
(3) Das Rektorat ist insbesondere zuständig für:
- die Erstellung und Umsetzung des Entwicklungsplanes der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fakultäten,
- Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie mit den Fakultäten,
- die Einrichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat,
- die Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Benehmen mit dem Senat,
- die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Abs. 2 im Benehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen,
- die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,
- die Entscheidung über die Ausstattungspläne,
- die Entscheidung über den dem Hochschulrat vorzulegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes,
- die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professoren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professoren,
- die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten des Kanzlers bleiben unberührt,
- den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
- die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre.
Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. Es setzt Berufungsbeauftragte ein, die in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mitwirken.
(4) Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen.
(5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle Angelegenheiten der Hochschule und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(6) Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.
§ 84
Prorektoren
(1) Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Rektors.
(2) Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(3) § 82 Abs. 4, 6 und 8 gilt entsprechend.
(4) Nebenberuflich tätige Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.
§ 85
Kanzler
(1) Der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. Er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und des Senates in seinem Zuständigkeitsbereich. Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.
(2) Der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel. Unbeschadet seiner Verantwortung kann er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Abs. 2 übertragen. Er kann in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn er sie für unzweckmäßig hält. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung herbeiführt.
(3) Im Falle der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt.
(4) Hält der Kanzler in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule für rechtswidrig, beanstandet er ihn binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.
(5) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.
(6) Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zum Beamten auf Zeit ernannt oder in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
(7) War der Kanzler vor seiner Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist er nach Ablauf seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die er vor seiner Ernennung oder Bestellung zum Kanzler innehatte.
(8) Die Bestellung zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzeitig zurückgenommen und seine Ernennung widerrufen oder sein Dienstverhältnis gekündigt werden. In diesem Falle ist er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder als Arbeitnehmer in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, oder das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
§ 86
Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die
- Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
- Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Rektorates,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4,
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
(8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.
Abschnitt 2
Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene
§ 87
Fakultät
(1) Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 80 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.
(2) Mitglieder der Fakultät sind
- das Personal nach § 57, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
- die Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten durch Zuwahl durch den Fakultätsrat Mitglied werden. Ein nach Satz 2 zugewähltes Mitglied kann nicht zum Dekan gewählt werden.
(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, der Dekan und ein Dekanat nach § 90 Abs 1.
§ 88
Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für
- den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen,
- den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung,
- Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,
- die Koordinierung der Forschungsvorhaben,
- Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,
- Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
- die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan der Fakultät,
- Evaluationsverfahren nach § 9,
- Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
- die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
- die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
- die Durchführung der Studienfachberatung,
- die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.
(2) Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
(3) Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(4) Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. Die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sind angemessen vertreten; für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Der Dekan, die Prodekane sowie die Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. Das Nähere regelt die Grundordnung. Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 89
Dekan
(1) Der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. Er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Er schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt der Dekan den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates.
(2) Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Hält der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.
(4) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang der Dekan von seinen Aufgaben als Hochschullehrer freigestellt wird. § 82 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 90
Dekanat
(1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit der Dekan.
(2) Prodekane werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. Der Dekan bestimmt einen Prodekan zu seinem Stellvertreter. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Dekans.
§ 91
Studiendekan und Studienkommission
(1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten nach § 25 Abs. 1 erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. Seine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.
(3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
(4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.
(5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.
(6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekane, und Studenten paritätisch angehören.
Abschnitt 3
Zentrale Einrichtungen, An-Institute,
Forschungszentren an Fachhochschulen
§ 92
Zentrale Einrichtungen
(1) Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten, sofern dies zweckmäßig ist. Sie unterstehen dem Rektorat.
(2) Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. In diesem Fall können ihr im Benehmen mit dem Senat Rechte einer Fakultät teilweise übertragen werden. Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, bildet zu deren Koordinierung eine Zentrale Einrichtung.
(3) Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. Hierbei sind die §§ 23 und 93 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.
(4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 91 entsprechend.
§ 93
Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund zusammen.
(2) Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. Der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Er ist von den Hochschulorganen und deren Kommissionen in allen Bibliotheksangelegenheiten zu beteiligen. Der Leiter der Hochschulbibliothek wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.
§ 94
Forschungszentren an Fachhochschulen
Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 können die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Forschungszentren sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien verfügen die Vertreter der Hochschule über die Mehrheit.
§ 95
An-Institute
(1) Eine rechtlich selbständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn sie gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt und diese von der Hochschule oder einem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
Teil 8
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen
§ 96
Medizinische Fakultäten
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91). Die Medizinische Fakultät erfüllt die der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenversorgung übertragenen Aufgaben.
§ 97
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum
Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 UKG. Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 98
Dekanat der Medizinischen Fakultät
(1) Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. Ihm gehören an
- der Dekan,
- die Prodekane,
- der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
- der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.
Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören.
(2) Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages,
- die Aufstellung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
- die Aufstellung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Lagebericht, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,
- den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
- die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
- die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät,
- den Vorschlag für die Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplanes der Fakultät nach § 88 Abs. 1 Nr. 9,
- die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Abs. 2 UKG.
§ 85 Abs. 2 bis 4 und die Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes bleiben unberührt.
§ 99
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät
(1) Dem Fakultätsrat gehören insbesondere Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin, an. Mindestens die Hälfte der Hochschullehrer müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein. Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Fakultätsrat beschließt insbesondere über
- die Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für die Lehre und Forschung,
- die Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Medizinischen Fakultät.
§ 100
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität
(1) Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. Diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales entscheidet. Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.
(2) Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), in der jeweils geltenden Fassung wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ oder „Akademische Lehrpraxis“ verleihen. Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.
§ 101
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig
(1) Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91).
(2) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende ist nicht Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät.
(3) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 88 Abs. 4 der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.
(4) Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung.
§ 102
Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz
(1) In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 33 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 34 und 36 werden die Prüfungsordnung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt und die Studienordnung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt.
(2) Es wird kein Hochschulrat gebildet. Die Aufgaben des Hochschulrates nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 10 und 11 sowie des Erweiterten Senates nimmt der Senat wahr.
(3) An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt. Er besteht aus bis zu 6 unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für 5 Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung.
(4) Der Rektor wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einberufenen Findungskommission nach Anhörung des Senates bestellt. Abweichend von § 82 Abs. 6 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. Der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. Er führt während seiner Amtszeit zusätzlich den Titel „Professor“.
(5) Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, dem Dekan, Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
(6) Der Leiter der Mittelschule gehört dem Senat mit beratender Stimme an.
§ 103
Internationales Hochschulinstitut Zittau
(1) Die Regelungen für Universitäten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gelten auch für das Internationale Hochschulinstitut Zittau, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau führt Studenten auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen, insbesondere deutschen, polnischen und tschechischen Partnerhochschulen, zu einem universitären Hochschulabschluss.
(3) Organe des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau sind der Institutsrat, das Rektorat und der Hochschulrat. Es wird nicht in Fakultäten gegliedert. Die Aufgaben des Senates nach § 81 Abs. 1, des Erweiterten Senates und des Fakultätsrates nach § 88 Abs. 1 und nach § 91 Abs. 1 und 2 nimmt der Institutsrat wahr. Die Aufgaben des Dekans nach § 89 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 91 Abs. 1 Satz 1 nimmt der Rektor wahr.
(4) Dem Institutsrat gehören gewählte Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1 sowie Vertreter der Partnerhochschulen nach Absatz 2 an. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren und der Kanzler gehören dem Institutsrat mit beratender Stimme an. Das gilt für den Gleichstellungsbeauftragten entsprechend, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist.
(5) Zum Rektor wird abweichend von § 82 Abs. 5 Satz 1 und 4 ein Professor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau gewählt. Abweichend von § 82 Abs. 6 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich.
(6) Die Grundordnung benennt auch die Partnerhochschulen nach Absatz 2 und legt Folgendes fest:
- die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen im Institutsrat,
- international ausgerichtete, interdisziplinäre Studienziele,
- Grundsätze für die Mitwirkung der Partnerhochschulen im Institutsrat und die Zusammenarbeit mit diesen in Promotions- und Habilitationsverfahren sowie in Verwaltungsangelegenheiten,
- Grundsätze für den Inhalt der Vereinbarungen mit den Partnerhochschulen.
(7) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau und die Hochschule Zittau/Görlitz nehmen ihre Verwaltungsaufgaben kooperativ wahr. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern.
§ 104
Technische Universität Dresden
(1) Der Senat kann frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließen, dass die Universität abweichend von § 78 Arbeitgeber für ihre, als Arbeitnehmer eingestellten akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, sowie für ihre Auszubildenden und ihre wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates.
(2) Zum Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen des Beschlusses des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates nach Absatz 1 Satz 2 tritt die Universität in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zwischen dem Freistaat Sachsen und den Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ein und nimmt deren Personalverwaltung abweichend von § 6 Abs. 2 als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3) Für die akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte, sowie für die Auszubildenden gelten die einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Absatz 6 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die Universität außertarifliche Zulagen gewähren.
(4) Die beim Freistaat Sachsen oder einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 in einem Beschäftigten- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung an der Universität so angerechnet, als ob sie bei der Universität zurückgelegt worden wären. Die an der Universität in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Freistaat Sachsen zurückgelegt worden wären.
(5) Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten wegen der Übernahme der Arbeitgebereigenschaft sind ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(6) Frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 kann der Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Rektor ermächtigen, für die Universität einen Tarifvertrag abzuschließen. Dabei ist die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität zu beachten. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.
(7) Die Universität schafft unverzüglich nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Universität die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 auf eine Zusatzversorgung sicher.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung insbesondere das Verfahren und die technische Abwicklung der Entgeltzahlung sowie sonstiger Personalaufwendungen für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 und Angelegenheiten des Kassenwesens. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter, als ob die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin Beschäftigte des Freistaates Sachsen wären. Die Inanspruchnahme des Landesamtes der Finanzen und anderer zuständiger Stellen des Freistaates durch die Universität erfolgt entsprechend § 61 SäHO.
(9) Bis zum Ablauf von 3 Jahren seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst der Staatsregierung einen Evaluationsbericht über die Ergebnisse der Wahrnehmung der Arbeitgebereigenschaft durch die Universität im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und 3 vor. Spätestens 2 Jahre nach Vorlage des Evaluationsberichtes bringt die Staatsregierung einen Gesetzentwurf zur Fortführung oder Beendigung der Arbeitgebereigenschaft der Universität in den Landtag ein. Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität fortgeführt wird und die Universität keinen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen hat, endet die Bindung an die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen nach Absatz 3 Satz 1. Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität nicht fortgeführt wird, gelten wieder die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates.
§ 105
Staatliche Ausbildung in Theologie
(1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
(2) Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.
(3) Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie sowie in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.
(4) Prüfungsordnungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Studienordnungen nach § 36 Abs 1, Promotionsordnungen nach § 40 Abs. 2 sowie Habilitationsordnungen nach § 41 Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.
(5) Vor der Berufung von Professoren, der Einstellung von Juniorprofessoren und der Bestellung von Außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst herzustellen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 60 Abs. 3 Satz 2 und 8, Abs. 4 Satz 8 und 9.
(6) Wird entsprechend den Kirchenverträgen bestandskräftig festgestellt, dass ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.
(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 6 stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.
Teil 9
Anerkennung von Hochschulen
§ 106
Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind, können auf schriftlichen Antrag vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschulen staatlich anerkannt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebotes auf ihren Antrag von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und nachgewiesen wird, dass
- Aufgaben nach § 5 wahrgenommen werden,
- das Studium die Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereitet und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden,
- eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden und aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld mehrere Studiengänge nicht erfordert,
- Studienbewerber nur immatrikuliert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Hochschule nach § 1 Abs. 1 erfüllen,
- die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
- die an der Einrichtung Beschäftigten und Studenten an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und
- die finanziellen Verhältnisse des Trägers den Bestand der Einrichtung auf Dauer erwarten lassen.
(2) Für kirchliche Einrichtungen des Bildungswesens können Ausnahmen von der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium in anderer Weise dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind insbesondere die
- Bezeichnung der Hochschule,
- angebotenen Studiengänge,
- abzunehmenden Prüfungen und
- zu verleihenden Grade
festzulegen.
(4) Die Anerkennung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 dienen.
(5) Niederlassungen aus anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre in einem anderen Bundesland oder im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Die Hochschule legt die hierzu erforderlichen Nachweise vor. Die Aufnahme des Betriebes der Niederlassung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
§ 107
Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an Hochschulen nach § 1 Abs. 1.
(2) Die Einstellung von Lehrenden und wesentliche Änderungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden. Die Befugnis zur Führung der Bezeichnungen soll widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.
(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.
(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
(6) Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Wesentliche Änderungen der Studiengänge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(7) Anerkannte Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
§ 108
Verlust der Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt,
- ohne Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
- den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemessen verlängert werden.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 106 Abs. 4 nicht erfüllt wurden und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.
(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.
Teil 10
Studentenwerke
§ 109
Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung
(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:
- das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
- das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
- das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
- das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.
(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt die Zuordnung der Hochschulen und Staatlichen Studienakademien zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Einrichtung, die Aufgaben nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt, Aufgaben übernehmen. Der Vertrag bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studenten insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen.
(5) Den Studentenwerken obliegen die staatliche Ausbildungsförderung und der Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe. Dies gilt nicht bei Stipendien, die ganz oder teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanziert werden.
(6) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst weitere Aufgaben, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, übernehmen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.
§ 110
Ordnungen
(1) Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 111 Abs. 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. Sie ist bekannt zu geben.
(2) Das Studentenwerk erhebt von den Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studenten zur Verfügung stehen, von den Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird und dessen Höhe festlegen. Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Beurlaubte Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.
(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen erlassen.
§ 111
Organe
(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, von denen höchstens 2 keiner Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gehört der Gruppe der Studenten an, bis zu 2 Mitglieder sollen Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Mindestens ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen sowie der Geschäftsführer und ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes gehören dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an. Näheres bestimmt die Ordnung nach § 110 Abs. 1. Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Ordnungen,
- Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
- Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen sowie zur Beteiligung an Unternehmen,
- Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
- Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,
- Entlastung des Geschäftsführers,
- Wahl eines Vorsitzenden,
- Erörterung des Jahresberichtes des Geschäftsführers.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 110 Abs. 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Seine Bestellung und Entlassung durch den Vorsitzenden und sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt seine Geschäfte.
§ 112
Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Diese kann Näheres über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen und Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes und für die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen bestimmen.
(2) Innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor. Der genehmigte Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Prüfbericht werden dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis gegeben.
(3) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.
Teil 11
Schlussbestimmungen
§ 113
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende Übersetzung darf nur von Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung dieser Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt,
- eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 106 Abs. 1 betreibt,
- einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 2 oder Genehmigung nach § 107 Abs. 6 Satz 2 ändert oder anbietet,
- Hochschulprüfungen ohne ihre Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 abnimmt,
- entgegen § 106 Abs. 5 eine Hochschule betreibt, die nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Universität, Kunsthochschule, Hochschule oder Fachhochschule anerkannt ist oder Studiengänge anbietet, auf die sich die staatliche Genehmigung nicht erstreckt,
- entgegen den §§ 39 und 44 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125 000 EUR geahndet werden.
§ 114
Übergangsbestimmungen
(1) Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, der Titel eines Außerplanmäßigen Professors oder Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrer nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Für die Hochschuldozenten gilt § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Professoren verbleiben die Befugnisse als Dienstvorgesetzter beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(4) Kuratorium und Konzil sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
(5) Bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Vorläufiger Senat gebildet. Er besteht aus den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senates und für Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern. Die Dekane haben aktives und passives Wahlrecht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der Mitglieder festzulegen und das Verfahren für die Wahl der nachzuwählenden Mitglieder zu regeln. Mit der Konstituierung des Vorläufigen Senates ist der bisherige Senat aufgelöst und die Mitgliedschaft seiner Mitglieder endet. Ein gewählter Gruppenvertreter des bisherigen Senates, dessen Mitgliedschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, führt die Geschäfte bis zur Konstituierung des Vorläufigen Senates weiter, sofern er Mitglied der Hochschule ist. Endet seine Mitgliedschaft in der Hochschule und gibt es keinen Ersatzvertreter, wählt die Gruppe, der er angehört, einen Nachfolger nach Maßgabe der Förmlichkeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Wahlordnung der Hochschule. Satz 7 gilt bis zur Konstituierung des Senates für die Mitglieder des Vorläufigen Senates entsprechend.
(6) Bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird am Internationalen Hochschulinstitut Zittau ein Vorläufiger Institutsrat gebildet. Er besteht aus den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Institutsrates, den Rektoren der Partnerhochschulen des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und einem nachzuwählenden Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer. Der Rektor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau hat nur aktives Wahlrecht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 4 das Verfahren für die Wahl des nachzuwählenden Mitgliedes zu regeln. Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie die Absätze 8, 9 Satz 2 und Absatz 10 gelten entsprechend.
(7) Der Direktor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau führt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während seiner Amtszeit den Titel „Rektor“. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Prorektoren und Kanzler gelten ihre bisherigen Amtszeiten. Endet diese für Rektoren und Prorektoren vor der Konstituierung des Hochschulrates nach Absatz 8, führen sie ihre Dienstgeschäfte bis zur Wahl ihrer Amtsnachfolger weiter.
(8) Der Vorläufige Senat erlässt spätestens 7 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Rektorat eine Vorläufige Grundordnung und Wahlordnung der Hochschule. Die Vorläufige Grundordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 2 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. Die Grundordnung nach § 13 Abs. 2 ist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(9) Der Vorläufige Senat nach Absatz 5 legt im Einvernehmen mit dem Rektor die Anzahl der Mitglieder des Hochschulrates fest. Die Berufung des Hochschulrates erfolgt entsprechend den Regelungen des § 86; der Vorläufige Senat übernimmt die Aufgaben des Senates. Er benennt einen Teil der Mitglieder. Der Vorläufige Senat und im Falle von § 86 Abs. 3 auch die Staatsregierung teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre Vorschläge für die Besetzung des Hochschulrates bis spätestens 10 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit. Die Mitglieder des Erweiterten Senates werden bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Berufung des Hochschulrates Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bis 9 übernehmen.
(10) Der Senat, der Institutsrat und die Fakultätsräte werden spätestens 3 Monate, die Dekane, Prodekane und Studiendekane spätestens 4 Monate nach Erlass der Wahlordnung gewählt. Der Vorläufige Senat ist mit der Konstituierung des Senates aufgelöst. Für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildeten Fakultätsrat gilt Absatz 5 Satz 5 bis 8 entsprechend. Das Amt der Dekane, Prodekane und Studiendekane endet mit der Wahl ihrer Amtsnachfolger.
(11) Der Ordnungsausschuss ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, andere Ausschüsse und Kommissionen des Senates, des Institutsrates oder eines Fakultätsrates mit der Konstituierung des Senates, des Institutsrates oder des jeweiligen Fakultätsrates aufgelöst. Dies gilt nicht für Berufungskommissionen.
(12) Der Studentenrat erlässt bis zum Ablauf des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahlordnung. Er wird spätestens 6 Monate nach Erlass der Wahlordnung neu gewählt.
(13) Jedes Studentenwerk erlässt bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ordnung nach § 110 Abs. 1 Satz 1.
(14) In Magisterstudiengänge kann nur noch bis zum Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert werden.
(15) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu modularisieren.
(16) Die Hochschulprüfungs- und Studienordnungen sind bis zum Ablauf des Jahres 2009 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(17) Ordnungen nach § 12 Abs. 5 und 6 sind bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnungen nach § 12 Abs. 5 und 6 sind Gebühren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulgebührenverordnung – SächsHGebVO) vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen durch die wissenschaftlichen Bibliotheken der staatlichen Hochschulen und des Freistaates Sachsen (Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung – SächsBibGebVO) vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 600) zu erheben.
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 10 und 11 dem Aufgabenbereich der Hochschule nach § 1 Abs. 1 zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Freistaates Sachsen gehen mit Inkrafttreten der §§ 10 und 11 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Hochschule über.
(19) Für den Haushaltsvollzug der Technischen Universität Dresden gelten bis zur Feststellung des Vorliegens
- eines Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5,
- einer kaufmännischen Wirtschaftsführung und eines kaufmännischen Rechnungswesens,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, die für das Kapitel 1209 im Staatshaushaltsplan für die Jahre 2007/2008 ausgebrachten Haushaltsvermerke fort. Bis zur Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt bei der Besetzung des Stellenplans der Technischen Universität Dresden § 11 Abs. 6 Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Stellenplan unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 5 Prozent des Gesamtsolls überschritten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abgewichen werden kann.
§ 115
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 551, 521), und
- § 149 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist.
Dresden, den 10. Dezember 2008
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange