Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO)

Vom 8. Dezember 2008

Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-GesetzBKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit der Landesdirektion Chemnitz

Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für

  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
  2. die Überwachung der Tätigkeit der gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG sowie
  3. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).

§ 2
Ermächtigung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, künftig die für die Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk