Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG-ZuVO)
Vom 8. Dezember 2008
Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit der Landesdirektion Chemnitz
Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für
- die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
- die Überwachung der Tätigkeit der gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG sowie
- die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).
§ 2
Ermächtigung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, künftig die für die Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Dezember 2008
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk