Historische Fassung war gültig vom 14.07.2012 bis 11.10.2013

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zu Mitteilungen in Nachlasssachen
(MiNaVO) 1

Vom 3. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2012

Aufgrund von § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2039) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen an das Gericht oder den Notar nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten

1.
Geburtsname, Vornamen und Familiennamen, auch frühere, des Erblassers,
2.
Geburtstag und Geburtsort des Erblassers,
3.
den letzten Wohnort des Erblassers und
4.
soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

(2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern festgelegt werden. 2

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen. 3

§ 3
Erweiterte Mitteilungspflichten des Standesamtes

Das Standesamt, das das Geburtenregister führt, informiert das Nachlassgericht unabhängig von der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 über die ihm bis zum 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach dieser

a)
ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil er nicht verheiratet ist, oder
b)
als Einzelperson ein Kind angenommen hat. 4

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 5

Dresden, den 3. Dezember 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth