Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für Erlaubnisverfahren und Verfahren zur Anzeige bedeutender Beteiligungen nach dem Börsengesetz
(Sächsische Börsengesetz-Verfahrens-Verordnung – SächsBörsGVfVO)

erlssen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zum Börsengesetz (Sächsische Börsengesetz-Durchführungs-Verordnung – SächsBörsGDVO)

Vom 16. Januar 2009

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Börse gemäß § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. S. 3089, 3137) geändert worden ist, und für Anzeigen bedeutender Beteiligungen gemäß § 6 Abs. 1, 5 und 6 BörsG.

§ 2
Art, Umfang und Zeitpunkt eines Antrags

(1) Der Antrag muss enthalten

1.
zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 5 BörsG eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr,
2.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung eines Geschäftsleiters des Trägers der Börse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG
 
a)
einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen und
 
b)
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. Für die Erklärung ist das dieser Verordnung als Anlage angefügte Formular zu verwenden. In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde,
3.
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt. Für Waren- und Warenterminbörsen gemäß § 2 Abs. 3 BörsG sind ein Marktkonzept sowie Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware oder ihres Derivats beizufügen. Bei einer netzgebundenen Ware ist auch ihr Transport darzulegen; auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ist darüber hinaus ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der netzgebundenen Ware einzureichen,
4.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BörsG die nach Nummer 2 Buchst. b geforderte Erklärung. Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind darüber hinaus ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Inhabers enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers erforderlich ist.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 BörsG bleibt unberührt.

(2) Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 beschränkt werden, soweit er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis nicht umfasst sind.

(3) Der vollständige Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse, der vollständige Antrag nach Absatz 2 spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Börsenhandel bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 3
Art und Umfang einer Anzeige

(1) Eine Anzeige muss zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bezeichneten Formular enthalten. Ist der Anzeigepflichtige

1.
ein organisierter Markt gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( WertpapierhandelsgesetzWpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ein beaufsichtigtes Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ( KreditwesengesetzKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690, 1704) geändert worden ist, ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 KWG angeordnet worden sind, oder der beaufsichtigte Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eines solchen Instituts gemäß § 2c Abs. 1, 1a oder 4 KWG oder
3.
ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ( VersicherungsaufsichtsgesetzVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690, 1704) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 110a Abs. 1 VAG mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder ein beaufsichtigter Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 104 Abs. 1 oder 3 VAG,

ist der jeweils einschlägige Ausnahmetatbestand anzugeben und die Erklärung nach Satz 1 nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen. Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind der Anzeige ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Untersagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BörsG vorliegen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 bis 4 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend.

(2) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuweisen.

§ 4
Form des Antrags oder der Anzeige

Der Antrag oder die Anzeige ist in Schriftform an folgende Anschrift einzureichen:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Börsenaufsichtsbehörde
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Deutschland

Anlage