Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Regelung des Steuerabzugsverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vom 29. Dezember 2008

I.

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugsverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher vom 20. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 36), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die den Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes zustehende Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur Abgeltung der Bürokosten gewährte Entschädigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 336) geändert worden ist, und die Entschädigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – SächsGVEVO) vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612) unterliegen nach Maßgabe der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.“
2.
In Nummer 2 Buchst. b Satz 5 wird die Angabe „(Anlage 3a und 3b)“ durch die Angabe „(Anlage 3)“ ersetzt.
3.
In Nummer 2 Buchst. e Sätze 3 und 5 wird jeweils das Wort „Amtsgericht“ durch die Wörter „Land- oder Amtsgericht“ ersetzt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
 

Anlage 1

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
 

Anlage 2

6.
Die Anlagen 3a und 3b werden durch Anlage 3 ersetzt, die wie folgt gefasst wird:
 

Anlage 3

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth