Historische Fassung war gültig vom 02.03.2012 bis 10.11.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
(Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO)

Vom 18. Februar 2009

[ Berichtigt 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 259)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, und § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Verordnung sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und der Landesdirektion Sachsen, soweit die Zuwendungen sich auf Kulturdenkmale beziehen, die sich im Eigentum der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der vorgenannten Gemeinden befinden, anzuwenden. 1

§ 2
Zuwendungszweck

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und die Landesdirektion Sachsen im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsDSchG , gewähren Zuwendungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 SächsDSchG . 2

§ 3
Fördergegenstand

(1) Förderfähig sind Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die der Sicherung, Erhaltung, Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation von Kulturdenkmalen dienen. Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere die Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, müssen vor der Bewilligung vorliegen.

(2) Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

(3) Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, sind durch die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen eines Bewertungsverfahrens die Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Fachbehörde festzustellen. Soweit die untere Denkmalschutzbehörde selbst Antragsteller ist, ist die Landesdirektion Sachsen in das Bewertungsverfahren einzubeziehen. Als Bewertungskriterien sollen auch die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme herangezogen werden. 3

§ 4
Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger können Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmales sein.

(2) Zuwendungsempfänger können nicht sein:

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
andere Bundesländer,
3.
ausländische Staaten und
4.
juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421) geändert worden ist, innehaben.

§ 5
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Der Fördersatz kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 85 Prozent betragen. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.

(3) Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand).

(4) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen des Erwerbs eines Kulturdenkmales, mit Ausnahme von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen, sowie denkmalpflegerische Maßnahmen, an denen in zeitlichem Zusammenhang den Denkmalwert beeinträchtigende Maßnahmen durchgeführt werden. Maßnahmen, die im Rahmen der Bauunterhaltung durchgeführt werden, sind nicht zuwendungsfähig. Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen sind im Bewilligungsbescheid die zulässigen Nutzungsbeschränkungen zu bestimmen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen die Erstattung der Zuwendung vorzubehalten. Zur Sicherung der Nutzungsbeschränkung ist vor Auszahlung die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde im Grundbuch zu verlangen.

(5) Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit sie auf die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.

(6) Wenn eine Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen auch durch andere öffentliche Förderprogramme möglich ist, hat der Antragsteller diese anderweitige Förderung zu beantragen und dies der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

(7) In den Fördergebieten, in denen auf der Grundlage der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung gemäß § 164b des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist, Maßnahmen gefördert werden, kommt eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen nur ausnahmsweise, insbesondere im Falle von Notsicherungsmaßnahmen, in Betracht. Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g SächsDSchG ist eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung der Maßnahmen ohne die vorgenannte Einschränkung möglich. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren und eine Doppelförderung ist auszuschließen.

§ 6
Mittelzuweisung

Zuständig für die Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG ist die Landesdirektion Sachsen. 4

§ 7
Bewilligungsverfahren

(1) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 30. September des Vorjahres eines jeden Förderjahres zu stellen. Bei Maßnahmen, die der Notsicherung des Kulturdenkmales dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich. Das in der Anlage veröffentlichte Antragsformular samt Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele und die verbindliche Ausgabenplanung sind zu verwenden. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken.

(2) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dabei sind insbesondere § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, zu § 44 SäHO, zu beachten.

(3) Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, des Zuwendungszwecks, die Finanzierungsart, die Zuwendungshöhe, den Bewilligungszeitraum, die Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises und die anzuwendenden Nebenbestimmungen enthalten.

(4) Die jeweils einschlägigen Anlagen 2 oder 3a zu Buchstabe A der VwV zu § 44 SäHO sind als allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid als Anlage beizufügen.

(5) Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das laufende Haushaltsjahr (Bewilligungszeitraum). Handelt es sich um Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann der Bewilligungszeitraum, der im Zuwendungsbescheid festgelegt wird, über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine Verpflichtungsermächtigung vorhanden ist.

(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Zuwendungshöchstbetrag unter Angabe der ermittelten zuwendungsfähigen Aufwendungen und des Fördersatzes.

§ 8
Auszahlung der Zuwendung

(1) Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrages. Die Bewilligungsbehörde kann anteilig Teilzahlungen leisten. Die Teilzahlung soll einen Betrag von 20 Prozent, jedoch 2 500 EUR nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

§ 9
Verwendungsnachweis

(1) Bei den Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob der Verwendungsnachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.

(2) Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Frist jeweils ein Jahr.

(3) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk niederzulegen; dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen und wann diese bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind.

(4) Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises ein gegenüber dem Zuwendungshöchstbetrag verminderter Zuwendungsbetrag, wird der Zuwendungshöchstbetrag neu festgesetzt.

§ 10
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung,

(1) Der Bewilligungsbescheid ist zu widerrufen, wenn der Zweck der Zuwendung nicht erreicht wird, insbesondere eine Maßnahme nur teilweise ausgeführt wurde. Eine Erstattung erfolgt im Regelfall anteilig.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger Nebenbestimmungen insbesondere von behördlichen Entscheidungen, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließen, nicht einhält, soweit diese Nebenbestimmungen zur Umsetzung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen erlassen wurden.

(3) Eine auflösende Bedingung der Zuwendung kann erfolgen, soweit der denkmalbedingte Mehraufwand sich nachträglich ermäßigt oder soweit sich die Finanzierung ändert.

(4) Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.

§ 11
Überwachung der Verwendung

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist eine jederzeit abrufbare, nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen. Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung sind der Übersicht zu entnehmen.

(2) Dem Rechnungshof ist auf Anforderung der Inhalt der Übersicht mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

§ 12
Statistik- und Berichtspflichten

Die in den Anträgen enthaltenen Daten sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340) geändert worden ist, der für die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank zuständigen Stelle zu übermitteln.

§ 13
Übergangsbestimmung

Für die am 31. Dezember 2008 laufenden Zuwendungsverfahren findet, soweit es sich nicht um Zuwendungsverfahren für das Förderjahr 2009 handelt, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2008 (SächsABl. S. 878), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), mit Ausnahme von Nummer 7.3.1 Anwendung.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage