Ausschreibung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für das Programm der VwV Brachflächenrevitalisierung

Vom 10. Februar 2009

Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Revitalisierung von Brachflächen (VwV Brachflächenrevitalisierung) vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453) wird folgender Schwerpunkt ausgeschrieben:
Revitalisierung von Brachflächen

1. Antragsgegenstand

Durch die Zuwendung sollen Brachflächen beseitigt werden, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Gemeindegebieten nicht mehr genutzt werden. Durch die Beseitigung von Brachflächen soll eine nachhaltige kommunale Entwicklung unterstützt werden. Bauliche Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden sollen beseitigt und die damit verbundenen Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden. Die erfolgte Flächeninanspruchnahme soll so reduziert werden.

Es muss sich um eine Brachfläche im Freistaat Sachsen handeln, die vormals industriell, gewerblich, sozial, verkehrstechnisch, militärisch oder in sonstiger Weise baulich genutzt wurde und seit längerer Zeit dieser Nutzung nicht mehr dient. Brachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch die nicht mehr genutzten Einrichtungen der Parteien, Gewerkschaften und Massenorganisationen der DDR.

Gegenstand der Förderung sind insbesondere

a)
Vermessungen und Planungen,
b)
Grunderwerb, sofern es sich um einen begründeten Fall des Grunderwerbs durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt,
c)
Altlastenbehandlung, sofern der Eigentümer nicht mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649) für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
d)
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann,
e)
Abriss, Flächenentsiegelung und Beräumung,
f)
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist,
g)
Grün- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung.

2. Antragsvoraussetzung

Die Zuwendung können Städte und Gemeinden in Sachsen für Maßnahmen zur Revitalisierung von Brachflächen beantragen, die

von besonderer Bedeutung für die kommunale Entwicklung sind,
im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und
im Einklang mit der Raumordnung stehen.

Die Gemeinden können die Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle und des Sächsischen Rechnungshofes. Dritte können Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

3. Verfahren

Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten gewährt. Bei einer Brachfläche, die vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzt wurde und die in einem städtischen Gebiet oder einer städtischen Randlage liegt und nach 1870 erschlossen und bebaut worden ist, beschränkt sich die Zuwendung auf eine Höhe von maximal 15 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich jeweils aus dem Differenzbetrag.

Ist beabsichtigt, die Fläche der beseitigten Brache binnen einer Frist von 10 Jahren baulich wiederzunutzen oder wird die Fläche der beseitigten Brache binnen einer Frist von 10 Jahren baulich wieder genutzt, so reduziert sich die Zuwendung um maximal 15 Prozent.

Die Anträge sind dreifach in Papierform (nicht per Fax) und einfach auf digitalem Datenträger (doc-, pdf-, xls-, jpg-Dateien)

bis zum 31. März 2009

bei der örtlich zuständigen Landesdirektion einzureichen. Es sind die bei der Landesdirektion erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

Dresden, den 10. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo