Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich
Vom 11. Februar 2009
I.
Änderungsbestimmungen
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 6. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1198) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst staatlich finanzierten Hochschulen gemäß § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), sowie die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen.“ - 2.
- In Nummer 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd wird nach dem Wort „Ausrüstungen“ die Angabe „(keine Baumaßnahmen)“ angefügt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Dresden, den 11. Februar 2009
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange