Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vom 11. Februar 2009

I.
Änderungsbestimmungen

Nummer 3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 23. Februar 2007 (SächsABl. S. 427) wird wie folgt gefasst:

„3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst staatlich finanzierten Hochschulen gemäß § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) sowie die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen.
Für die Förderung von Baumaßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a gilt:
 
a)
Hochschulen im Sinne von § 1 SächsHSG sind nicht nach dieser Richtlinie antragsberechtigt. Die entsprechenden Investitionen werden entsprechend § 11 Abs. 8 SächsHSG direkt durch den Freistaat Sachsen getätigt. Das Verfahren wird in analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für praxisnahe Ausbildung, Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung und Medientechnologien vom 17. Juli 2007 durchgeführt. Weitere Auskunft zum Verfahren erteilt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
 
b)
Finanziert werden können Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung. Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen und für die Erstellung der Anträge auf Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, können ebenfalls finanziert werden.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange