Historische Fassung war gültig vom 26.03.2003 bis 21.03.2005

Sächsisches Gesetz
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. März 2003

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (Staatsvertrag) vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506) ist die Sächsische Staatskanzlei.

(2) Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrags ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. Sie kann den Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags bis zum 31. Dezember 2004 auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.

(3) Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH“ 2,7 Mio. DM vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachsen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 2,7 Mio. DM entfallenden Kosten des Gebühreneinzugs aus diesen 2,7 Mio. DM beglichen werden. Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ zu. Dies gilt entsprechend, soweit die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien den ihr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 RFinStV zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. Für den Fall der Auflösung der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien nicht genutzten Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr der „Sächsischen Stiftung für Medienausbildung“ zuzuführen. 1

§ 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag

(1) Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren erforderlichen, durch Zahlung des Gebührenschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.2

§ 3
(aufgehoben) 3

§ 4
Rundfunkvermögen

Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen. Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Staatskanzlei
Arnold Vaatz