Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze

Vom 12. März 2009

Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In Teil 1 werden die Angaben zu den §§ 2 und 3 wie folgt gefasst:
 
 
„§ 2
(aufgehoben)
 
 
§ 3
(aufgehoben)“.
 
b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 5
(aufgehoben)“.
 
 
bb)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 8
(aufgehoben)“.
 
 
cc)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 9
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG“.
 
 
dd)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 10
Ernennung“.
 
 
ee)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 12
Stellenausschreibungen“.
 
 
ff)
In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Form und“ gestrichen.
 
 
gg)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 14
Feststellung der Nichtigkeit“.
 
 
hh)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 15
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung“.
 
 
ii)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 16
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung“.
 
 
jj)
Die Angaben zu den §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 16a
(aufgehoben)
 
 
 
§ 17
(aufgehoben)“.
 
 
kk)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
 
„§ 20a
Benachteiligungsverbote“.
 
 
ll)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 24
Inhalt der Rechtsverordnung“.
 
 
mm)
Die Angabe zum Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg“.
 
 
nn)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 32
Einstellung“.
 
 
oo)
Die Angabe zum Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften“.
 
 
pp)
Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 36a
Landesinterne Umbildung von Körperschaften“.
 
 
qq)
Nach der Angabe zu § 36a werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
 
„§ 36b
Rechtsfolgen der Umbildung
 
 
 
§ 36c
Rechtsstellung der Beamten
 
 
 
§ 36d
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
 
 
 
§ 36e
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
 
 
 
§ 36f
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften
 
 
 
§ 36g
Zuständigkeiten“.
 
 
rr)
Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 37
(aufgehoben)
 
 
 
§ 38
(aufgehoben)“.
 
 
ss)
Die Angaben zu den §§ 40, 42, 43 und 48 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 40
(aufgehoben)
 
 
 
§ 42
(aufgehoben)
 
 
 
§ 43
(aufgehoben)
 
 
 
§ 48
(aufgehoben)“.
 
 
tt)
Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 55
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“.
 
 
uu)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 60
(aufgehoben)“.
 
 
vv)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 62
Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden“.
 
 
ww)
Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 63
(aufgehoben)
 
 
 
§ 64
(aufgehoben)
 
 
 
§ 65
(aufgehoben)“.
 
c)
Teil 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angaben zu den §§ 69 und 71 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 69
(aufgehoben)
 
 
 
§ 71
(aufgehoben)“.
 
 
bb)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 72
Fortbildung“.
 
 
cc)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 73
(aufgehoben)“.
 
 
dd)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 74
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten“.
 
 
ee)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 78
(aufgehoben)“.
 
 
ff)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 90
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“.
 
 
gg)
Die Angaben zu den §§ 96 und 97 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 96
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
 
 
 
§ 97
Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen“.
 
 
hh)
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 99
(aufgehoben)“.
 
 
ii)
Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 114
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband“.
 
 
jj)
Die Angabe zum Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen“.
 
 
kk)
Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 128
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen“.
 
d)
Teil 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 138
Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften“.
 
 
bb)
Die Angabe zum Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes“.
 
 
cc)
Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 144
(aufgehoben)“.
 
 
dd)
In der Angabe zu § 159 werden die Wörter „Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter „Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter“ ersetzt.
 
 
ee)
Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 168
(aufgehoben)“.
 
 
ff)
Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„§ 171
Übergangsregelung für Beamte auf Probe“.
 
 
gg)
Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe angefügt:
 
 
 
„§ 172
Inkrafttreten“.
2.
In § 1 wird das Wort „(Landesbeamte)“ durch das Wort „(Staatsbeamte)“ ersetzt.
3.
Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
4.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten“ durch die Wörter „Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten“ ersetzt.
5.
§ 5 wird aufgehoben.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Die Befähigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, wer
 
 
1.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
 
 
2.
die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „19. Dezember 1966“ die Angabe „(BGBl. 1973 II S. 1534)“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Staatssicherheit/Amt“ durch die Wörter „Staatssicherheit oder Amt“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG sind zuständig
 
 
1.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG,
 
 
2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.“
 
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Arten der Beamtenverhältnisse
 
Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.“
8.
§ 7a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesbeamter“ durch das Wort „Staatsbeamter“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
9.
§ 8 wird aufgehoben.
10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
 
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
(3) Sofern ein Beamter oder ehemaliger Beamter die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einem
 
1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
 
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 
3.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
 
beantragt, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verlangen.“
11.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Ernennung
 
Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.“
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Landesbeamten“ durch das Wort „Staatsbeamten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
 
d)
Im neuen Absatz 2 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
13.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Stellenausschreibungen
 
Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.“
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Form und“ gestrichen.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
 
d)
Im neuen Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.
15.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Feststellung der Nichtigkeit
 
(1) Die oberste Dienstbehörde stellt die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStG von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.“
16.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 15
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung“.
 
b)
Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2.
 
d)
Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Rücknahme“ werden die Wörter „der Ernennung“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Landesbeamten“ wird durch das Wort „Staatsbeamten“ ersetzt.
 
e)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.“
17.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung
 
(1) Ist die Nichtigkeit einer Ernennung festgestellt worden, hat der Dienstvorgesetzte dem Ernannten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
(2) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 15 Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.“
18.
Die §§ 16a und 17 werden aufgehoben.
19.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsordnungen“ die Wörter „für die einzelnen Laufbahnen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Sachsen“ die Angabe „(Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
20.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „vergleichbare“ ersetzt.
21.
In § 19a Abs. 9 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
22.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beamtenrechtlichen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eine Ausbildung“ durch die Wörter „eine abgeschlossene Ausbildung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung“ durch die Wörter „die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung in der entsprechenden Fachrichtung“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
für die Laufbahnen des höheren Dienstes einen nach Absatz 3 Satz 2 geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.“
 
 
dd)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Bildungsgänge und Prüfungen müssen in Verbindung mit dem für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen Tätigkeit die Anforderungen für die Laufbahnbefähigung erfüllen. Sie müssen für gleichzubewertende Laufbahnbefähigungen einander gleichwertig sein.“
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Freistaat Sachsen. Im Übrigen prüft die Ernennungsbehörde das Vorliegen der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn, in der der Beamte tätig sein soll. Dabei ist das Einvernehmen mit der für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatsministerium des Innern herzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, sind die Beamten in die Aufgaben einzuführen.“
23.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
 
„§ 20a
Benachteiligungsverbote
 
(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der Bewerber mit Verzögerung aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begründenden Zeiten oder, wenn Elternzeit nicht in Anspruch genommen wird, die Zeiten des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.“
24.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in einem gleichstehenden Studiengang“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Studiengang besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „welche“ die Wörter „Studiengänge und“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Studiengänge und Prüfungen gleichwertig sind.“
25.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden“ durch die Wörter „Die Zahl der höchstens in den Vorbereitungsdienst aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung begrenzt werden“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 8 Satz 2 Nr. 8 SächsJAG und § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
26.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 24
Inhalt der Rechtsverordnung“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung“ werden durch die Wörter „In der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 2 sind“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die Zulassungstermine, höchstens jedoch für die folgenden zwei Jahre,“.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
27.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Anrechnung von Ausbildungszeiten
 
Die Laufbahnvorschriften bestimmen, ob und inwieweit eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für eine Laufbahn oder Teile davon auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.“
28.
In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Zeugnisstufen“ durch das Wort „Notenstufen“ ersetzt.
29.
In § 27 Satz 1 wird die Angabe „nach § 20 Abs. 3“ gestrichen.
30.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang
 
 
1.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 26) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden,
 
 
2.
die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann und
 
 
3.
die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.“
31.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können eingestellt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfasste Qualifikation erfordert oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Laufbahnvorschriften können“ ersetzt.
32.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „inwieweit“ wird durch die Wörter „in welchen Fällen und in welchem Umfang“ ersetzt.
 
b)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.“
33.
Die Überschrift zum Unterabschnitt 4 des Abschnittes 3 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg“.
34.
In § 32 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Anstellung“ durch das Wort „Einstellung“ ersetzt.
35.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe übertragen wird.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
 
 
cc)
Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von sechs Monaten; dies gilt nicht für die Beförderung in ein Amt im Sinne des § 59.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zum Ausgleich von wehrdienstbedingten Verzögerungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Laufbahnvorschriften ferner Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und von den Mindestdienstzeiten gemäß Absatz 6 zuzulassen. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für die Dauer des Wehrdienstes oder einer Wehrübung gelten als beförderungsrelevante Dienstzeiten.“
36.
Die Überschrift zum Abschnitt 4 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften“.
37.
§ 35 Abs. 4 wird aufgehoben.
38.
Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36f eingefügt:
 
„§ 36a
Landesinterne Umbildung von Körperschaften
 
(1) Die Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
 
1.
wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
 
2.
wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden,
 
3.
wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder
 
4.
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
 
§ 36b
Rechtsfolgen der Umbildung
 
(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 36a Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 36a Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 36a Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 36a Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.
 
§ 36c
Rechtsstellung der Beamten
 
(1) Dem Beamten, der nach § 36a kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. In diesem Fall darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 36a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
 
§ 36d
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
 
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 36a zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 36a bis 36c erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
 
§ 36e
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
 
(1) Die Vorschriften des § 36a Abs. 1 und 2 und des § 36b gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 36a Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.
 
§ 36f
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften
 
Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne des § 16 BeamtStG gelten § 36c Abs. 1 Satz 2 und § 36d entsprechend.“
39.
Der bisherige § 36a wird § 36g und wie folgt gefasst:
 
„§ 36g
Zuständigkeiten
 
(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.
(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.
(3) Für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die oberste Dienstbehörde zuständig.“
40.
Die §§ 37 und 38 werden aufgehoben.
41.
§ 39 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 39
Entlassung kraft Gesetzes
 
(1) Beamte auf Widerruf sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
 
1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
 
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
 
durch die Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben wird.
(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Abs. 2 BeamtStG nicht zu einer Entlassung des Beamten.
(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Soll für einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.“
42.
Die §§ 40, 42 und 43 werden aufgehoben.
43.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 41
Entlassung auf Antrag
 
(1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dort, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.“
44.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
 
 
1.
von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
 
 
2.
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsende und
 
 
3.
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Verwaltung, deren“ durch die Wörter „dem Verwaltungsträger, dessen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.“
45.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, aber nicht in elektronischer Form“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt.
46.
§ 48 wird aufgehoben.
47.
In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „vollendet“ ein Komma und die Wörter „soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist“ eingefügt.
48.
§ 51 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
schwerbehindert ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das 60. Lebensjahr vollendet hat.“
49.
§ 52 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 52
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
 
Die Frist im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.“
50.
§ 52a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 52a
Begrenzte Dienstfähigkeit
 
Die §§ 54 und 57 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG entsprechend.“
51.
In § 53 Abs. 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 BeamtStG“ ersetzt.
52.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, einem beamteten Arzt, einem Vertrauensarzt oder in Ausnahmefällen einem Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.“
53.
§ 55 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 55
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
 
(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit einholen.
(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von fünf Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
54.
§ 56 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
 
Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend.“
55.
§ 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.“
56.
§ 58 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 58
Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt
 
Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 8 Abs. 4 BeamtStG gilt entsprechend.“
57.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Politische Beamte
 
Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, der Präsidenten der Landesdirektionen, des Regierungssprechers und des Direktors beim Sächsischen Landtag.“
58.
§ 60 wird aufgehoben.
59.
In § 61 werden die Wörter „die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen“ durch die Wörter „der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen“ ersetzt.
60.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 62
Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden
 
Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG getroffen wurde.“
61.
Die §§ 63 bis 65 werden aufgehoben.
62.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 66
Folgen des Verlusts
 
Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.“
63.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 65 und 66)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 entsprechend.“
64.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie sein bisheriges Amt, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „wegen eines Verhaltens der in § 42 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art“ durch die Angabe „gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 45 Abs. 3“ ersetzt.
65.
§ 69 wird aufgehoben.
66.
In § 70 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte anstelle der Worte ‚ich schwöre’ die Worte ‚ich gelobe’ zu sprechen.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: ‚Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.’“
67.
§ 71 wird aufgehoben.
68.
§ 72 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 72
Fortbildung
 
Der Beamte ist verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, um auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen zu sein. Die obersten Dienstbehörden regeln und fördern die dienstliche Fortbildung.“
69.
§ 73 wird aufgehoben.
70.
§ 74 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 74
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten
 
Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.“
71.
§ 77 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 77
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
 
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG.“
72.
§ 78 wird aufgehoben.
73.
§ 79 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 79
Aussagegenehmigung
 
Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.“
74.
In § 80 werden nach dem Wort „Rundfunk“ das Komma und das Wort „Fernsehen“ gestrichen.
75.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „(Nebenamt, Nebenbeschäftigung)“ durch die Wörter „in Form eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
76.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet; bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen.“
77.
§ 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1 und § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen der Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform.“
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 82 Abs. 3 Satz 1)“ gestrichen.
78.
§ 89 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 89
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
 
(1) Die Verpflichtung zur Anzeige von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG besteht während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
79.
§ 90 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 90
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
 
Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.“
80.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
81.
In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Landesbeamte“ durch das Wort „Staatsbeamte“ ersetzt.
82.
§ 96 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 96
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
 
Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.“
83.
§ 97 wird wie folgt gefasst.
 
„§ 97
Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen
 
(1) Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.“
84.
In § 98 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „nach § 9 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
85.
§ 99 wird aufgehoben.
86.
In § 100 Nr. 2 werden die Wörter „Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
87.
§ 101 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 101
Jugendarbeitsschutz
 
(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(5) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden.“
88.
In § 102 Satz 1 werden die Wörter „Besoldungs- und Versorgungsbezüge“ durch die Wörter „Besoldung und Versorgungsbezüge“ ersetzt.
89.
In § 103 Abs. 1 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG“ ersetzt.
90.
§ 104a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 104a
Arbeitsschutz
 
(1) Soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die folgenden Rechtsverordnungen, in den jeweils geltenden Fassungen, für Beamte entsprechend:
 
1.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2779),
 
2.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841),
 
3.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2463),
 
4.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2777),
 
5.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778),
 
6.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3816),
 
7.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776),
 
8.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776) und
 
9.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I. S 2768, 2777).
 
(2) Die Staatsregierung kann in der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.“
91.
§ 106 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zurückgenommen“ durch das Wort „widerrufen“ ersetzt.
92.
§ 107 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 107
Allgemeines
 
Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.“
93.
In § 108 werden nach dem Wort „Besoldung“ das Komma und das Wort „Versorgung“ gestrichen.
94.
§ 113 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Staatsregierung erlässt die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung.“
95.
§ 114 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 114
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband
 
Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
96.
§ 115 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 115
Dienstliche Beurteilung
 
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen zu beurteilen sind. In der Rechtsverordnung können für Staatsbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden. Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.
(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.“
97.
§ 117 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten. Andere als die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Nebenakten“ wird ein Komma eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden)“ werden durch die Wörter „welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden,“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.“
98.
In § 123 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 65 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 BeamtStG“ ersetzt.
99.
§ 126 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 1 BeamtStG)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“
100.
In § 127 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wörter „bekannt zu geben“ ersetzt.
101.
Die Überschrift zum Abschnitt 4 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen“.
102.
§ 128 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 128
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen
 
(1) Die in § 53 Satz 1 BeamtStG genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
(2) § 53 BeamtStG und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Spitzenverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.
(3) Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern.“
103.
In § 130 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Landesverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft“ durch die Wörter „Spitzenverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften“ ersetzt.
104.
In § 131 Abs. 3 wird die Angabe „§ 77 findet“ durch die Angabe „§ 39 BeamtStG und § 77 finden“ ersetzt.
105.
§ 138 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 138
Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften
 
Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Beamte auf Zeit keine Anwendung.“
106.
§ 139 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesverband“ durch das Wort „Spitzenverband“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde eines Beamten auf Zeit kann diesen auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Kommt der Beamte auf Zeit der Aufforderung nach Satz 1 nicht nach, tritt er nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand.“
107.
In § 141 Satz 1 wird nach dem Wort „Ruhestand“ die Angabe „nach § 31 Abs. 1 BeamtStG“ eingefügt.
108.
§ 143 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden
 
 
1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
 
 
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auch für mehr als sechs Jahre, wobei sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
 
 
wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 142a Abs. 5 gilt im Fall der Urlaubsgewährung nach Absatz 1 Nr. 2 an Beamte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 gilt § 142a Abs. 5 entsprechend.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 5 wird Absatz 4.
109.
In § 143a Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
110.
Die Überschrift zum Abschnitt 3 des Teils 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes “.
111.
§ 144 wird aufgehoben.
112.
§ 145 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Laufbahn der Polizeibeamten“ durch die Wörter „Laufbahnen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den §§ 19, 20, 21 bis 28, 32, 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 und 3 kann abgewichen werden.“
113.
§ 146 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
114.
§ 147 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Beamten des Polizeivollzugsdienstes wird Heilfürsorge gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldung zusteht.“
115.
§ 148 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.“
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,“.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Kleidergeld“ durch die Wörter „einen Dienstkleidungszuschuss“ ersetzt.
116.
§ 149 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 149
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
 
(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 77 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.
(2) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann aus zwingenden dienstlichen Gründen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.“
117.
§ 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Polizeibeamte“ wird durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „Verwendungsfähigkeit“ wird durch das Wort „Dienstfähigkeit“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
118.
In § 151 Abs. 1 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
119.
§ 155 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 151 entsprechend.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.“
 
 
bb)
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,“.
 
 
cc)
In Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort „Kleidergeld“ durch die Wörter „einen Dienstkleidungszuschuss“ ersetzt.
120.
§ 157 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 157
Ehrenbeamte
 
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 65. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX das 60. Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
(3) Die §§ 14, 15, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, §§ 25 bis 32, 45 BeamtStG sowie §§ 7a, 12 Satz 1, § 13 Abs. 1, §§ 35, 36, 49 bis 61, 82, 91, 93, 94, 102, 107 und 139 finden keine Anwendung.
(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.“
121.
§ 159 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter „Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 79 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 BeamtVG, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.“
122.
§ 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 48“ wird durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;“.
 
 
cc)
Nummer 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„b)
der Fall des § 51 Nr. 2 vorliegt;“.
 
 
dd)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird nach Satz 1 Nr. 4 Satz 3 angefügt.
123.
§ 161 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;“.
 
b)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „seine Entlassung nach“ die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und“ eingefügt.
124.
In § 162 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 1996 oder“ gestrichen.
125.
§ 164 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.“
126.
In § 165a Abs. 3 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Angabe „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
127.
In § 166 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 577)“ ein Komma und die Angabe „die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
128.
§ 168 wird aufgehoben.
129.
Nach § 170 wird folgender § 171 eingefügt:
 
„§ 171
Übergangsregelung für Beamte auf Probe
 
Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin als Dienstbezeichnung mit dem Zusatz ,zur Anstellung (z. A.)’ geführt haben. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest.“
130.
Der bisherige § 171 wird § 172 und seine Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 172
Inkrafttreten“.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes

Das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 SächsBG“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 96 SächsBG“ ersetzt.
3.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 und §§ 43 und 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
4.
In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.
5.
In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.
6.
In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
7.
§ 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
 
b)
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
8.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
 
b)
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
9.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
10.
§ 42 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
 
b)
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
11.
In § 70 wird die Angabe „sowie § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
12.
In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ ersetzt.
13.
In der Anlage (zu § 79) wird in Nummer 62 die Angabe „Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG“ durch die Wörter „Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellenstellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 und 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121),“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist,“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
Die Angabe „vom 17. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153)“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 36a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 BeamtStG“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes

In § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschußgesetz – UAusschG) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird die Angabe „§ 37 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist,“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

In § 78b Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),“ durch die Angabe „Die §§ 36a und 36b Abs. 2 bis 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 9
Neufassung des Sächsischen Beamtengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Dresden, den 12. März 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatsminister

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften