Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung)
Vom 2. März 2009
Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Sie gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zollvollzugsdienst, die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 2
Begriffsbestimmung
Kampfmittel im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen.
§ 3
Anzeigepflicht
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 4
Betretungsverbot
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Dieses Verbot gilt in einem Umkreis um die Fundstelle, in dem nach allgemeiner Erfahrung mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Behörden und die von ihnen Beauftragten.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. März 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo