Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Vom 17. Februar 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), die durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 427) geändert worden ist,
2.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch vom 16. September 1996 (SächsGVBl. S. 408) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung und in § 4 Satz 1 werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ jeweils durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 1
Zuständigkeit

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1895) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Zeile mit den Angaben zum Gehalt an somatischen Zellen werden in Spalte 2 die Angabe „mindestens 1“ durch die Angabe „mindestens 2“ ersetzt und in Spalte 3 die Wörter „aus den geometrischen Monatsmitteln mit Besserstellungsregelung“ gestrichen.
 
 
bb)
In der Zeile mit den Angaben zu der bakteriologischen Beschaffenheit werden in Spalte 3 die Wörter „geometrische Monatsmittel als“ und „mit Besserstellungsregelung“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 17. Februar 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer