Gesetz
zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Vom 16. April 2009

Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 11

(1) Dem am 5. Juni 2008 von den Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462),
2.
Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) und
3.
das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 86).

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 18 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 16. April 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Thomas Jurk
Staatsminister

Änderungsvorschriften