Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Vom 15. Mai 2009
Aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2),
- 2.
- den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173),
- 3.
- den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871).
Dresden, den 15. Mai 2009
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller
Sächsisches Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
- § 1
- Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2
- Aufgaben und Ziele
- § 3
- Angebot
- § 4
- Wunsch- und Wahlrecht
- § 5
- Öffnungszeiten
- § 6
- Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten
- § 7
- Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
Abschnitt 2
Planung und Betrieb
- § 8
- Bedarfsplanung
- § 9
- Trägerschaft
- § 10
- (aufgehoben)
- § 11
- Räumliche Anforderungen
- § 12
- Personal
Abschnitt 3
Finanzierung
- § 13
- Baukosten
- § 14
- Betriebskosten
- § 15
- Elternbeiträge
- § 16
- Eigenanteil des Trägers
- § 17
- Gemeindeanteil
- § 18
- Landeszuschuss
- § 19
- Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen
- § 20
- Förderung sorbischer Sprache und Kultur
Abschnitt 4
Qualitätssicherung und -entwicklung
- § 21
- Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
- § 22
- Evaluation und Weiterentwicklung
Abschnitt 5
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- § 23
- Übergangsregelungen
- § 24
- (aufgehoben)
- § 25
- In-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 angeboten wird.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Kindertagespflege wird gemäß § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Tagespflegeperson angeboten. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
- 1.
- dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
- 2.
- der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie.
§ 3
Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4
Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.
§ 5
Öffnungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
§ 6
Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.
§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch. Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. Die Untersuchungsergebnisse werden in anonymisierter zusammengefasster Form auf Landesebene sowie auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ausgewertet. Sie sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
(3) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.
(4) In Kindertageseinrichtungen und den nach § 1 Abs. 6 Satz 2 von der Gemeinde zugelassenen anderen kindgerechten Räumlichkeiten ist das Rauchen untersagt; dies gilt auch für die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten im Haushalt der Kindertagespflegeperson.
Abschnitt 2
Planung und Betrieb
§ 8
Bedarfsplanung
(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In den Bedarfsplan sind auch die Kindertagespflegeplätze gemäß § 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie §§ 15 bis 20.
(2) Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen werden, kann die entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.
§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
Räumliche Anforderungen
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.
§ 12
Personal
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
- 1.
- Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
- 2.
- Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder,
- 3.
- Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
- 4.
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit. Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.
(3) Wird Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Abschnitt 3
Finanzierung
§ 13
Baukosten
Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und deren Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.
§ 14
Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten.
(2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sind gesondert auszuweisen. Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit der Aufwendungsersatz der Kommune zu ermitteln und bekannt zu machen. Die ermittelten Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen sowie der Aufwendungsersatz der Kommune für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.
(3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.
(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr erhält der Träger einen Landeszuschuss zur Minderung des Elternbeitrages. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 bis 3 sind die Landesdirektionen.
(6) Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson die Gemeinde; dies schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.
§ 15
Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
- 1.
- Alleinerziehende und
- 2.
- Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. Hierbei sind auch gemäß Absatz 3 beitragsfrei gestellte Kinder zu berücksichtigen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3) Im letzten Kindergartenjahr werden im Umfang einer täglichen Betreuungszeit von bis zu neun Stunden keine Elternbeiträge erhoben (Elternbeitragsfreiheit). Das letzte Kindergartenjahr beginnt am 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Erfolgt die Anmeldung durch die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SchulG nach dem 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 SchulG , besteht die Elternbeitragsfreiheit ab dem Monat der Anmeldung. Wird ein Kind gemäß § 27 Abs. 2 SchulG vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, beginnt die Elternbeitragsfreiheit mit dem Monat der Beantragung der vorzeitigen Aufnahme, frühestens jedoch 12 Monate vor Beginn des ersten Schuljahres. Wird ein Kind vom Schulbesuch gemäß § 27 Abs. 3 SchulG zurückgestellt, bleibt die Elternbeitragsfreiheit bestehen.
(4) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge erhoben, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar seien sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 sowie die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
(5) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(6) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 5 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(7) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
§ 16
Eigenanteil des Trägers
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen.
§ 17
Gemeindeanteil
(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten nach § 14.
(2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
(3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen, nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 zu erstatten. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er, begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist.
§ 18
Landeszuschuss
(1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 1 875 EUR gezahlt. Im Umfang von je 75 EUR ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 einzusetzen.
(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Zur Finanzierung der Elternbeitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr erhält die Gemeinde für jedes gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellte Kind einen zusätzlichen jährlichen Landeszuschuss. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kinderzahl gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss je Kind in Höhe des Zwölffachen des am 1. April des Vorjahres in der Gemeinde gültigen monatlichen Elternbeitrages für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens gezahlt.
(4) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektionen. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt; dabei ist die Höhe des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages in Abhängigkeit von dem einheitlichen Elternbeitrag gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 festzulegen.
(5) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Für den Kindergarten und die Kindertagespflege ist zusätzlich die Anzahl der Kinder, die gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellt sind, untergliedert nach der Betreuungszeit, zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3 ist der am 1. April des Jahres in der Gemeinde gültige monatliche Elternbeitrag für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens nach § 15 Abs. 2 zu melden.
(6) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai desselben Jahres die gemäß Absatz 5 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse den Landesdirektionen.
(7) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
§ 19
Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
§ 20
Förderung der sorbischen Sprache und Kultur
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes werden auf Wunsch der Eltern sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist die Landesdirektion zuständig.
Abschnitt 4
Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 21
Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
(1) Die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen wird durch die Träger mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. Die Qualitätssicherung soll in den Konzeptionen festgeschrieben werden.
(2) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Darüber hinaus sollen die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter unterbreiten.
(3) Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten. Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.
(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.
(5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberater regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung
(1) Das Staatsministerium für Kultus kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Kultus können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen zur Elternbeitragsfreiheit gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie die Regelung des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 gelten ab dem 1. März 2009.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 3 erhält die Gemeinde im Jahr 2009 einen Landeszuschuss in Höhe des Zehnfachen.
(3) In Ergänzung von § 18 Abs. 5 Satz 1 sind die nach Absatz 5 Satz 2 und 4 erhobenen Daten für den Stichtag 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 zu melden.
(4) In Ergänzung von § 18 Abs. 6 erfolgt eine Meldung an die Landesdirektionen auch bis zum 6. Februar 2009.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 7 werden auf die Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 3 für das Jahr 2009 ab dem Monat März jeweils monatlich Teilzahlungen in Höhe eines Zehntels des einer Gemeinde zustehenden Betrages geleistet.