Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
Vom 11. Juni 2009
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- „Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGLFGB-VIG)“. - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
- „Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes - § 11a
- Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung“.
- 3.
- Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
- „Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
§ 11a
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung - Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:
- 1.
- die Lebensmittelüberwachungsbehörden und
- 2.
- die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig ist.
- Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Juni 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß