Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwV VwG-Statistik)

Vom 1. Februar 2005

I.
Durchführung der statistischen Erhebung

1.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
2.
Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

II.
Erfassung mit einem EDV-System

Soweit ein Geschäftsstellenautomationsprogramm im Einsatz ist, gelten die Bestimmungen der VwG-Statistik entsprechend. An die Stelle der Zählkarten, Monatsübersichten und Begleitschreiben tritt das EDV-System.

III.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt das Justizministerialschreiben „Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: September 1997“ vom 5. November 1997 (n. v.), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 8. Oktober 2001 (n. v.), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278), außer Kraft.

 

Dresden, den 1. Februar 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17