Historische Fassung war gültig vom 31.08.2019 bis 30.03.2023

Gesetz
über Spielbanken im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 26. Juni 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. August 2019

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.1

§ 2
Erlaubniserteilung

(1) 1Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen oder einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen), erteilt werden darf und nicht übertragbar ist. 2Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. 3Wenn es der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.

(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn

1.
das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
2.
der Betreiber die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
3.
die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.2

§ 3
Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu befristen. 2Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden.

(3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1.
die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2.
die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,
3.
die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,
4.
die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.

(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über

1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5.
die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1.
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
6.
die Verpflichtungen aus GlüStV nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
8.
nach § 8 Abs. 2 GlüStV gesperrten Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht worden ist oder
9.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.3

§ 5
Teilnahme am Spiel

(1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen Personen gestattet.

(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

1.
die mit der Geschäftsführung des Betreibers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind,
2.
die Mitglieder von Organen oder Gremien des Betreibers sind,
3.
die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,
4.
die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind.

(3) 1Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zu einer Spielbank im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt wurde (Störer), können von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen werden. 2Grund und Dauer des Ausschlusses sind der ausgeschlossenen Person bekannt zu geben.4

§ 6
(aufgehoben)5

§ 7
Sperrsystem

Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem im Sinne von § 8 Abs. 1 GlüStV für Spielersperren.6

§ 8
Spielfreie Tage

An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:

1.
Karfreitag,
2.
Ostersonntag,
3.
Reformationstag,
4.
Buß- und Bettag,
5.
Volkstrauertag,
6.
Totensonntag,
7.
Heiligabend (24. Dezember),
8.
1. Weihnachtstag (25. Dezember).

§ 9
Zugangskontrolle

(1) 1Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle. 2Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen. 3Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem übergreifenden Sperrsystem abzugleichen.

(2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.7

§ 10
Spielbankordnung

(1) 1Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln. 2In dieser ist insbesondere zu bestimmen,

1.
zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
2.
ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
3.
nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.

(2) Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.

(4) 1Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen. 2Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.

§ 11
Spielbankabgabe

(1) 1Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

1.
bis einschließlich 5 000 000 EUR 35 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank. 2Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag

1.
bis einschließlich 5 000 000 EUR 30 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 000 000 EUR 40 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags.

(3) Bruttospielertrag ist

1.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen,
2.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

(4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) 1Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. 2Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(6) 1Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. 2Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

(7) 1Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag. 2Sie wird in der nach § 13 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig. 3Im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 13 Abs. 3 Satz 7 und 8.

(8) 1Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen. 3Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist.8

§ 12
Zuwendungen, Tronc

1Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

§ 13
Abgabenrechtliche Pflichten

(1) 1Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. 2Insbesondere ist unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.

(2) 1Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. 2In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen. 3Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 4Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Betreibers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 5Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO.

(3) 1Für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zu Gunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 11 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist. 2Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 3Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. 4Sie ist von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO. 6Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. 7Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. 8Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. 9Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.

§ 14
Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe wird durch die Finanzämter verwaltet.

(2) 1Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 AO in der Spielbank laufend überwacht werden. 3Auf die auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellten Videoaufzeichnungen dürfen die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten der zuständigen Finanzämter und deren Aufsichtsbehörden Zugriff nehmen.

(3) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 17 Abs. 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.9

§ 15
Steuerbefreiung

Die Entrichtung der Spielbankabgabe bewirkt eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

§ 16
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 11 Abs. 8 erhält. 2Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.

§ 17
Aufsicht

(1) 1Die Spielbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. 2Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2Sie ist insbesondere berechtigt,

1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Betreibers teilzunehmen,
5.
aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank verantwortlichen Personen zu verlangen.

(3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(4) 1Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGlüStVAG zuständig ist. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(5) Zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für Spielbanken als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz die Landesdirektion Sachsen.10

§ 18
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 19
(aufgehoben)11