Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Erhebung der Umlage nach dem Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetz
(Sächsische Börsenaufsichtskostenverordnung – SächsBörsAufsKVO)

Vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 1 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz – SächsBörsAufsKG) vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 263) wird verordnet:

§ 1
Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage

(1) Erhebungszeitraum der Umlage ist das Kalenderjahr (Umlagejahr).

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde schätzt jährlich ihre voraussichtlichen nicht gedeckten Kosten nach § 1 Abs. 1 und 3 SächsBörsAufsKG für das Umlagejahr. Danach setzt sie von den Umlagepflichtigen vierteljährlich im Voraus zu leistende anteilige Abschlagszahlungen in Höhe dieser Kosten fest.

(3) Nach Ablauf des Umlagejahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den Umlagebetrag fest. Zu diesem Zweck teilen die Umlagepflichtigen der Börsenaufsichtsbehörde spätestens zum 31. März des dem Umlagejahr folgenden Jahres ihren Geschäftsumfang für das Umlagejahr mit. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen im Verhältnis zum Geschäftsumfang aller Umlagepflichtigen im dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahr. Ist der Geschäftsumfang nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Geschäftsumfang schätzen und den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten festsetzen.

§ 2
Fälligkeit

Der Umlagebetrag wird innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrages zu entrichten; Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

§ 3
Säumniszuschläge

Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) finden entsprechende Anwendung.

§ 4
Verjährung

Der Umlagebetrag verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrag fällig geworden ist.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk