Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – SächsAPOgFD)
Vom 9. Juli 2009
Aufgrund von § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst im Freistaat Sachsen.
§ 2
Ziel der Ausbildung
1Ziel der Ausbildung ist es, die zugelassenen Bewerber so auszubilden, dass sie ihrer Laufbahn entsprechende Aufgaben des gehobenen Forstdienstes selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen können. 2Die Ausbildung soll ihnen eine vielseitige berufliche Verwendung ermöglichen.
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
- die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- einen der folgenden Abschlüsse
- a)
- Diplom-Forstingenieur (FH)/Diplom-Forstingenieurin (FH),
- b)
- Bachelor of Science (FH) im Studiengang Forstwirtschaft,
- c)
- Bachelor of Science (Universität oder FH) im Studiengang Forstwissenschaften,
- d)
- Bachelor of Science (Universität oder FH) in einem anderen Studiengang, wenn der erfolgreiche Abschluss von Fächern mit den Lehrinhalten Bodenkunde/Standortlehre, Waldbau/Waldökologie, Forstnutzung, Forstliche Arbeitslehre, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldschutz, Forsteinrichtung und Naturschutz vorliegt,
- oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, nachweist und
- 3.
- im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), in der jeweils geltenden Fassung, ist.
§ 4
Zulassungsverfahren
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. Oktober .
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens zum 1. August beim Staatsbetrieb Sachsenforst zu beantragen.
(3) 1Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Lebenslauf,
- 2.
- der Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 3.
- das Zeugnis der Fachhochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses,
- 4.
- das Zeugnis über den Abschluss nach § 3 Nr. 2, einschließlich der dem Abschluss zugrunde liegenden Prüfungsleistungen,
- 5.
- der gültige Jagdschein,
- 6.
- gegebenenfalls Nachweise über berufliche Tätigkeiten und Dienstzeugnisse,
- 7.
- eine Geburtsurkunde,
- 8.
- eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
- 9.
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei der Entscheidung über die Zulassung nicht älter als drei Monate sein soll. 2Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst zu beantragen.
2Die in Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften, die in Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 genannten Unterlagen sind als Kopien beizufügen.
(4) Es können nur so viele Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
(5) 1Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus. 2Die Auswahl bestimmt die Zulassungsbehörde.
§ 5
Einstellung und Rechtsstellung
Die Einstellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärter“ oder „Forstinspektoranwärterin“ (Anwärter).
§ 6
Zulassungs-, Einstellungs- und Ausbildungsbehörde
Zulassungs-, Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
§ 7
Dienstvorgesetzter, Ausbilder
(1) 1Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst. 2Er ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
(2) 1Ausbilder ist derjenige Bedienstete des gehobenen Forstdienstes, dem der Anwärter zugewiesen ist. 2Ihm obliegt als Fachvorgesetzter die Ausbildung des Anwärters im Einzelnen.
§ 8
Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Anwärter ist unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner forstwirtschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des gehobenen Forstdienstes vertraut zu machen.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
lfd. Nr. | Ausbildungsabschnitt | Dauer |
---|---|---|
1. | Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I) | 9 Monate, |
2. | Landkreis oder Kreisfreie Stadt (Ausbildungsabschnitt II) | 1 Monat, |
3. | Forstverwaltung (Ausbildungsabschnitt III) | 1 Monat, |
4. | Laufbahnprüfung (Ausbildungsabschnitt IV) | 1 Monat. |
3Der Vorbereitungsdienst endet mit Abschluss der Laufbahnprüfung. 4Der Staatsbetrieb Sachsenforst kann die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.
(3) Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte I, III und IV ist der Staatsbetrieb Sachsenforst, für den Ausbildungsabschnitt II ist Ausbildungsstelle ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt.
(4) Der Staatsbetrieb Sachsenforst erlässt zu den Ausbildungsinhalten der Ausbildungsabschnitte Rahmenausbildungspläne.
§ 9
Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I)
(1) Der Anwärter ist in die Betriebs- und Verwaltungsaufgaben einzuführen; insbesondere soll er mit dem forstlichen Revierdienst und den Aufgaben der Verwaltungsstelle vertraut gemacht werden.
(2) Der Anwärter soll in Wahrnehmung von Dienstgeschäften des Forstbezirkes die Aufgaben und Tätigkeiten anderer staatlicher und kommunaler Behörden und Stellen kennenlernen.
(3) 1Der Anwärter hat fünf vom Ausbilder gestellte Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich des gehobenen Forstdienstes zu bearbeiten. 2Sie sind nach Maßgabe des § 28 zu bewerten.
(4) In diesem Ausbildungsabschnitt finden die Fachlehrgänge und Exkursionen statt.
§ 10
Landkreis, Kreisfreie Stadt (Ausbildungsabschnitt II)
(1) Dem Anwärter sind die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, insbesondere der unteren Forst- und Jagdbehörde zu vermitteln.
(2) 1Der Anwärter hat eine vom Ausbilder gestellte Aufgabe aus dem Bereich der unteren Forstbehörde schriftlich zu bearbeiten. 2Sie ist nach Maßgabe des § 28 zu bewerten.
§ 11
Forstverwaltung (Ausbildungsabschnitt III)
1Dem Anwärter sind allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen zu vermitteln. 2Der Anwärter ist in die Aufgaben der Geschäftsleitung des Staatsbetriebes Sachsenforst als obere Forst- und Jagdbehörde, als Betrieb und als Dienstleister einzuführen.
§ 12
Laufbahnprüfung (Ausbildungsabschnitt IV)
1Der Anwärter wird der Geschäftsleitung des Staatsbetriebes Sachsenforst zugewiesen. 2Er bereitet sich auf die Laufbahnprüfung vor und nimmt an ihr teil.
§ 13
Beurteilungen
(1) 1Nach den Ausbildungsabschnitten I und II beurteilt der jeweilige Ausbilder schriftlich die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Anwärters. 2In die Beurteilungen sind die Bewertungen der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 einzubeziehen.
(2) 1Die Beurteilungen enthalten eine (Gesamt-)Note nach Maßgabe des § 28. 2Sie sind durch den jeweiligen Ausbilder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. 3Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.
§ 14
Urlaub
(1) 1Der Urlaubsantrag wird vom jeweiligen Ausbilder genehmigt. 2Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.
(2) 1Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Während der Dauer von Lehrgängen und Exkursionen kann in der Regel kein Erholungsurlaub gewährt werden.
§ 15
Änderung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Muss die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen einer Nichtbeschäftigung für mehr als einen Monat unterbrochen werden, entscheidet der Staatsbetrieb Sachsenforst über eine angemessene Änderung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. 2Eine Erkrankung im Sinne des Satzes 1 ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 16
Zweck
In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für den gehobenen Forstdienst besitzt.
§ 17
Zulassung
1Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Prüfung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet hat. 2Der Prüfling wird von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. 3Die Ladung ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zuzustellen.
§ 18
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss, Prüfer und Mitprüfer
(1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
(2) 1Die Laufbahnprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde berufen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Vier Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Bedienstete des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein, ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Sie sind bei ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Prüfungsbehörde bestimmt. 2Er muss Bediensteter des höheren Forstdienstes sein.
(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter berufen.
(6) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet und jede Prüfungsstation im Sinne des § 25 Abs. 2 mindestens einen Prüfer und einen Mitprüfer sowie für die Waldprüfung und für die mündliche Prüfung je einen Protokollanten. 2Die Prüfer, Mitprüfer und Protokollanten können für mehrere Prüfungsgebiete und Prüfungsstationen im Sinne des § 25 Abs. 2 bestellt werden.
(7) 1Die Prüfer, Mitprüfer und Protokollanten müssen Bedienstete des höheren oder gehobenen Dienstes sein. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Die an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(9) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. 2Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 3Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 5Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
§ 19
Schriftführer
1Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. 2Dieser hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu unterstützen und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
§ 20
Zeitpunkt und Ort
Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung.
§ 21
Öffentlichkeit
1Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.
§ 22
Art und Umfang der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.
§ 23
Prüfungsgebiete
Es werden folgende Prüfungsgebiete geprüft:
- 1.
- Waldbau, Forsteinrichtung und Standortkunde,
- 2.
- forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
- 3.
- Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
- 4.
- Forstnutzung und Holzvermarktung,
- 5.
- Waldschutz, Wildbewirtschaftung und Jagdrecht,
- 6.
- Landespflege, Natur- und Umweltschutz,
- 7.
- Recht, Forstverwaltung und Forstpolitik.
§ 24
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst fünf Prüfungsgebiete. 2Zu jedem Prüfungsgebiet ist eine Klausur zu schreiben. 3Die Bearbeitungszeit beträgt drei Stunden. 4Es darf täglich nur eine Klausur, einmal dürfen an einem Tag auch zwei Klausuren geschrieben werden.
(2) 1Die Aufgaben der Klausuren werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Er legt fest, welche Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) 1Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestimmte Bedienstete des höheren oder gehobenen Forstdienstes. 2Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden unter der Leitung des Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen durch Los ermittelt. 3Sodann belehrt der Aufsichtführende die Forstinspektoranwärter über die Vorschriften von § 29 Abs. 3, §§ 35 und 36 Abs. 1 und 3.
(4) 1Der Prüfling beschriftet seine Arbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennziffer, die der Aufsichtsführende vergibt. 2Der Aufsichtführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in einem versiegelten Umschlag dem Schriftführer zu. 3Die Zuordnung der Kennziffern darf erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(5) Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag umgehend dem zuständigen Prüfer zu.
(6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse.
§ 25
Waldprüfung
(1) 1Die Waldprüfung wird als fachübergreifende Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten durchgeführt. 2Sie umfasst die in § 23 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Prüfungsgebiete.
(2) 1Die Waldprüfung ist eine mündliche Prüfung. 2§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Sie erfolgt an fünf Prüfungsstationen und soll je Prüfling und Prüfungsstation dreißig Minuten nicht überschreiten.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) 1Bei der mündlichen Prüfung werden alle Prüfungsgebiete von einem Prüfer und Mitprüfer gemeinsam geprüft. 2Mündlich geprüft werden die in § 23 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Prüfungsgebiete.
(2) Die mündliche Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsgebiet zwanzig Minuten nicht überschreiten.
§ 27
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
(1) 1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf schriftlichen Antrag berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden. 4Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht behinderte Menschen sind, aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären.
(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, entscheiden, sie vorbereiten oder den Prüfungsausschuss und die Aufsicht unterrichten kann.
§ 28
Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
lfd. Nr. | Note | Leistung |
---|---|---|
1. | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
2. | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
3. | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
4. | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
5. | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
6. | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Für einzelne Prüfungsleistungen dürfen als Zwischennoten auch halbe Noten gegeben werden.
§ 29
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Klausuren werden von den nach § 18 Abs. 6 bestimmten Prüfern und Mitprüfern unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. 2Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.
(2) 1Weichen die Bewertungen des Prüfers und Mitprüfers einer Klausur um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Einzelnote. 2Bei größeren Abweichungen setzt ein durch den Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der beiden Prüfer die Einzelnote fest. 3Die Einzelnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(3) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausuren ist die Note „ungenügend“ festzusetzen.
(4) Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich als Mittel aller Einzelnoten und wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 30
Bewertung der Waldprüfung
(1) 1In der Waldprüfung werden die Leistungen der Prüflinge an den einzelnen Prüfungsstationen vom jeweiligen Prüfer und Mitprüfer bewertet. 2Diese setzen gemeinsam die jeweilige Einzelnote fest.
(2) Die Gesamtnote der Waldprüfung ergibt sich als Mittel aller Einzelnoten und wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 31
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) 1In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsgebieten vom jeweiligen Prüfer und Mitprüfer bewertet. 2Diese setzen gemeinsam die Einzelnote fest.
(2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich als Mittel aller Einzelnoten und wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 32
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Das Gesamtergebnis ist der Mittelwert der gewichteten Gesamtnoten der einzelnen Teilprüfungen und wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(2) Die Gesamtnoten der Teilprüfungen werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung (§ 29) mit 40 Prozent,
- 2.
- die Gesamtnote der Waldprüfung (§ 30) mit 40 Prozent,
- 3.
- die Gesamtnote der mündlichen Prüfung (§ 31) mit 20 Prozent.
(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis fest. 2Er kann hierzu Prüfer und Mitprüfer hinzuziehen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn als Gesamtergebnis mindestens die Note 4,49 erreicht wurde.
(5) 1Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, wird durch den Prüfungsausschuss nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer festgestellt. 2Prüflinge mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Gesamtergebnis bekannt.
§ 33
Prüfungsakten
Der Prüfling kann nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses seine persönlichen Prüfungsakten bei der Prüfungsbehörde unter Aufsicht einsehen.
§ 34
Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten wie folgt anzugeben:
lfd. Nr. | Note | Durchschnitt |
---|---|---|
1. | sehr gut (1) | bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49, |
2. | gut (2) | bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49, |
3. | befriedigend (3) | bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49, |
4. | ausreichend (4) | bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49, |
5. | mangelhaft (5) | bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49, |
6. | ungenügend (6) | bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00. |
(3) 1Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Wörtern anzugeben. 2Für die Bewertung in Wörtern gelten die Notendurchschnitte des Absatzes 2 entsprechend. 3Bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49 ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Staatsbetriebes Sachsenforst versehen.
§ 35
Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung
(1) Bleibt der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde einer Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder den Abbruch der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. 3Eine Erkrankung ist unverzüglich durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. 4Er hat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin abzulegen.
(3) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange der Prüfling weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
§ 36
Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs
(1) 1Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist durch Beschluss des Prüfungsausschusses für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festzusetzen. 2Stört der Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann er für die betreffende Prüfung ausgeschlossen werden. 3In schweren Fällen ist der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) 1Wird ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung nach Absatz 1 festgestellt, ist unverzüglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterrichten. 2Dieser beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. 3Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.
(3) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, kann der Prüfungsausschuss entweder für die entsprechende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären. 2Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 34 Abs. 4 mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 37
Wiederholen der Laufbahnprüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 32 Abs. 4) oder gilt sie als nicht bestanden (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 3), kann sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
(2) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38
Übergangsvorschriften
Für Anwärter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst angetreten haben, findet bei planmäßigem Verlauf der Ausbildung hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), Anwendung.
§ 39
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), außer Kraft.
Dresden, den 9. Juli 2009
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer